205 Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des deutschen Fleischbeschaugesetzes finden auch auf Renntiere und Wildschweine Anwendung; erstere werden dem Rindvieh, letztere mit der Maßgabe den Schweinen gleichgestellt, daß bei der Einfuhr frischen Fleisches Lunge, Herz und Nieren in den Tierkörpern fehlen dürfen. (Absch. v, §§ 4 und 6 der Ausführungsbestimmungen). Bei der Einfuhr von frischem Fleische überhaupt in das deutsche Zollinland dürfen die Organe und sonstigen Körperteile, aus welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat, nicht angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein <Absch. D, § 6, Abs. 1 der Aussührungsbestimmungen). Bei der Einfuhr von Pöckel- (Salz) Fleisch dürfen die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen nicht fehlen oder abgeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. (Absch. D, § 7, neuer Zusatz zu den Ausführungsbestimmungen.) Im Falle der Einfuhr von frischem Fleische sind bei der Tuberkulose dann nur die veränderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen, wenn lediglich die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel im Mittelfell und (für den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer der vorbezeichneten Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die tuberkulösen Herden wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; die Organe zu denen die erkrankten Lymphdrüsen gehören, sind ganz zu vernichten. (Absch. I), § 18, Abs. 1 I 6 der Ausführungsbestimmungen.) Die Zurückweisung des Fleisches hat auch zu erfolgen, wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat, den bestehenden Bestimmungen zuwider fehlen oder angeschnitten sind. (Absch. v, § 18, neuer Abs. h ju II B der Ausführungsbestimmungen.) Bei der Einfuhr von zubereitetem Fleische sind die veränderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen auch bei unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von Organen mit auf den Menschen durch den Fleischgenuß nicht übertragbaren Schmarotzern (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.); wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer, deren gründliche Entfernung nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer auszuschneiden und die Organe frei zu geben. (Absch. O, § 19, Abs. 1 16 der Ausführungsbestimmungen.) Ferner ist unschädlich zu beseitigen, das einzelne Fleischstück auch in Fällen, wenn der Bestimmung des § 7 zuwider die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind. (Absch. v, § 19, Abs. 11I B der Ausführungsbestimmungen.) Diese Aenderungen sind mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft getreten. Linz, den 11. August 1906. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Dieselbe ist zu verlautbaren und interessierten Kreisen bekanntzugeben. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorss. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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