Amtsblatt 1906/34 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

204 Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kund- machungen vom 26. Juli und 2. August 1906, ZZ. 34.586 und 34.863, (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 7. und 14. August l. I., Nr. 73 und 74) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. August 1906, Nr. 18.562/X, in die Kenntnis. Z. 17.879. Steyr, 20. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. S. Gendarmerie-posten-Uommanden. Nr. 18.842/X. KundmachUNg der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 14. August 1906, Z. 18.842/X, betreffend die Regelung des Biehver- kehres mit der Schweiz auf Grund des Viehseuchen- übereinkommens vom 9. März 1906 zwischen OesterreichUngarn und der Schweiz. Aus Anlaß des Abschlusses eines neuen Handels- und Zollvertrages mit der Schweiz wurde mit diesem Staate zugleich ein Veterinärübereinkommen nebst Schlußprotokoll vereinbart. Dasselbe gelangte in dem am 31. Juli l. I. versendeten Stück 72 des R.-G.-Bl. unter Nr. 157 zur Verlautbarung. Der wesentlichste Inhalt der neuen Vereinbarungen besteht darin, daß einerseits für die Ausfuhr von Schlachtrindern und Schafen nach der Schweiz und anderseits für die Einfuhr von Rindern und Ziegen zu Nutz- und Zuchtzwecken aus dem genannten Staate dem bisherigen Zustande gegenüber gewisse Erleichterungen geschaffen wurden. Nach Artikel 5 des Viehseuchenübereinkommens ist die Einfuhr von zur Schlachtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestimmten gesunden Ochsen, Stieren, Schafen und Schweinen nach der Schweiz gestattet: 1. in die Schlachthausstallungen von St. Margareten und auf die Rampe von Buchs jedermann ohne weiters, 2. nach den öffentlichen Schlachthausstallungen von Sankt Gallen, Basel und Genf ohne weiters jenen Personen, welche die hiezu erforderliche Ermächtigung seitens des Schweizerischen Bundesrates erlangt haben, 3. in andere Schlachthäuser mit besonderer Bewilligung (Punkt 4 des Schlußprotokolles). Bei Erteilung der erwähnten Ermächtigung beziehungsweise Bewilligung wird zwischen österreichischen und schweizerischen Importeuren grundsätzlich ein Unterschied nicht gemacht und sind hiebei ausschließlich Erwägungen sachlicher Natur maßgebend <Punkt 4, 5 Schlußprotokoll). In allen Fällen müssen die Tiere mit der Hierlands gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung der individuellen Gesundheit und der seuchenunbedenklichen Herkunft, d. i. mit den nach Vorschrift des § 8 des allgemeinen Tier- senchengesetzes und der Durchführungsverordnung hiezu aus- gesertigten Viehpässen versehen sein (Art. 5 des Viehseuchenübereinkommens). Auch müssen dieselben bis an die Grenze ohne Aus- oder Zuladung per Eisenbahn geführt werden (Art. 5 Viehseuchenübereinkommens, Punkt 3, Al. 1, des SchlußprotokolleS). Die Einfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz zu Nutz- und Zuchtzwecken ist nunmehr von der Erwirkung besonderer Bewilligungen nicht abhängig, sondern dann gestattet, wenn eine amtliche Bestätigung darüber beigebracht wird, daß die Tiere gesund sind und daß in den Herkunftsgemeinden und deren Nacbbargemeinden seit 40 Tagen kein Fall einer auf die betreffende Tiergattung übertragbaren, der Anzeigepflicht unterliegenden Krankheit festgestellt wurde (Art. 6 Viehseuchenübereinkommens, Punkt 6 Schlußprotokoll). Auch der gegenseitige Verkehr mit Einhufern sowie auch die Durchfuhr von Haustieren jeder Art unterliegen keiner Beschränkung, soferne die Sendungen mit amtlichen Bescheinigungen der individuellen Gesundheit und seuchenunbedenklichen Herkunft versehen sind und an der Grenze gesund befunden werden (Art. 3, 4 Viehseuchenübereinkommens). Ferner enthält das Schlußprotokoll zum Viehseuchenübereinkommen die Bestimmung, daß die Einfuhr von lebendem und totem Geflügel sowie von totem Wildbret nach der Schweiz nach wie vor ohne weiters zugelassen wird (Punkt 1 Schlußprotokoll). Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 11. August 1906, Z. 36.161, mit dem Bemerken allgemein verlautbart, daß auf Grund der Bestimmungen des eingangs zitierten Viehseuchenübereinkommens die in der h. ä. Kundmachung vom 25. Jänner 1894, Z. 1000, enthaltenen Verfügungen — insoferne sie das Verbot der Einfuhr von Rindern und Ziegen zu Nutz- und Zuchtzwecken sowie der Durchfuhr von Klauentieren aus der Schweiz betreffen — außer Wirksamkeit gesetzt werden. Zugleich treten auch die mit den h. ä. Kundmachungen vom 24. Mai 1898, Z. 9199 und vom 20. Juni 1898, Z. 10.581, verlautbarten Beschränkungen im Viehverkehre aus Oesterreich-Ungarn nach der Schweiz außer Kraft. Linz, am 14. August 1906. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 17.877. Steyr, 20. August 1906.. An alle Gemeinde-Vorstellungen und k. i. Gendarmerie-posten-ttommanden. Z. is.467/x. Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 11. August 1906, Z. 18.467, betreffend die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Fleisches bei der Einfuhr in das Deutsche Reich. Im Nachhange zu den h. ä. Kundmachungen vom 10. April und 14. Juli 1903, Z. 7598 und 15.027, dann vom 28. März 1905, Z. 6560, werden zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. August l. I., Z. 33.942, im Nachstehenden die laut Bekanntmachung des kais. deutschen Neichskanzleramtes vom 14. Juni und des „Zentralblattes für das Deutsche Reich" Nr. 35 mit det Bekanntgabe des Neichsamtes des Innern vom 16. Juni 1906 verfügten Abänderungen hinsichtlich der Untersuchung und gesundheitspolizeilichen Behandlung des in das deutsche Zollinland eingehenden Fleisches bekannt gegeben.

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