Amts-OM kalt der K. K. LkzirKshauplmannUMfl Sleyr für öen greichnamigen politischen unö SchutbszirK. Ur. 34. Steyr, am 23. August. 1906. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 L, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 K. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 17.934. Steyr, 21. August 1906. An alle Gemeinde -Vorftehungen. Betreibung. Diejenigen Gemeinde-Vorstehungen, welche dem h. ä. Erlasse vom 21. Juni 1906, Z. 13.546, Amtsblatt Nr. 26, Seite 147, betreffend Ueberwachung des Verkehres mit Kunstspeisefette und unverfälschten Fetten noch nicht entsprochen haben, werden hiemit aufgefordert, den bezüglichen Bericht sofort anher vorzulegen. Z. 17.864. Steyr, 20. August 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden. Pränumeranten - Sammeln durch Eugen Richter in Salzburg. Zufolge Erlasses des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 14. August 1906, Z. 2914/Präs., wurde der Herr k. k. Landespräsident in Salzburg ausnahmsweise ermächtigt, dem Eugen Richter, Buchkunst- und Musikalienhandlung in Salzburg, für die von ihm namhaft gemachte oder namhaft zu machende Person, insoweit gegen diese kein begründetes Bedenken obwaltet, einen Erlaubnisschein zum Sammeln von Pränumeranten und Subskribenten auf das im Bruckmann'schen Kunstverlage in München erschienene Kunstblatt „Kaiserin Elisabeth von Oesterreich" mit Gültigkeit für sämtliche im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder im Namen des genannten Ministeriums auszufertigen. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hievon behufs entsprechender Kontrolle der Erlaubnisscheine in die Kenntnis gesetzt. Z. 17.686. Steyr, 17. August 1906. An alle Trmein-e- vorftehungen. Schurf-Wowilligung Von dem k. k. Revierbergamte zu Wels wird dem Herrn Gustav Wiegner, Hausbesitzer in Wien, XX., Streffleurgasse Nr. 10, über dessen Gesuch de präsentato 1. August 1906, Zahl 2298, hiemit die Bewilligung erteilt, im Nevierbergamtsbezirke Wels nach den Bestimmungen des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 auf die Dauer eines Jahres vom heutigen Tage, d. i. bis 1. Slugust 1907, zu schürfen. Das Schurfgebiet umfaßt die beiden Kronländer Oberösterreich und Salzburg mit Ausschluß der sür die Linzer Wasserleitung und das Jod-Bad Hall in Oberösterreich, sowie für die Gasteiner Heilquellen in Salzburg bestimmten Schutzrayone und der Reichsgrenzen gegen Bayern. Bei der Ausübung dieser Bewilligung ist der Schürfer verpflichtet, sich genau an die Vorschriften des oberwähnten Berggesetzes zu halten, und allen diesfälligen Anordnungen der zuständigen Bergbehörde unweigerlich nachzukommen, widrigens die in dem Berggesetze auf die Unterlassung dieser Pflichten verhängten Folgen einzutreten haben. Rach Ablauf obiger Frist, und insoferne eine Verlängerung derselben bei der zuständigen Bergbehörde nicht erwirkt wurde, erlischt gegenwärtige Schurfbewilligung mit allen auf deren Grundlage erworbenen Schurfrechten von selbst. Wels, am 1. August 1906. Der k. k. Revierbergbeamte: (L. 8.) Hummel m. p. Z. 17.605. Steyr, 15. August 1906. An alle Gemeinde-Vorftehungen. Hausierhandelverbot. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 10. August 1906, Z. 18.227/VIII, wurde die Ausübung des Hausierhandels im Gebiete der Stadtgemeinde Szentes des Komitates Csongräd unter Aufrechterhaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachttagsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen mit Beziehung auf Z 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt.
202 Z. 17.606. Steyr, 18. August 1906. Au alle Gemeinde-Vorstellungen und k. k. Gendarinerie-Posten-Uonimanden. Warnung vor dem Unterftützungsschwindler Franz Mandl aus Steinfeld. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 8. August 1906, Z. 18.293/H, treibt sich der im Jahre 1878 zu Sptital a. d. Drau geborene und zur Gemeinde Steinfeld im politischen Bezirke Spittal a. d. Drau zuständige Taglöhner Franz Mandl beschäftigungslos in der Welt herum und läßt sich von fremden Gemeinden auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde fortgesetzt Geldunter- stützungen und Neisevorschüsse verabreichen, wodurch der genannten Gemeinde bereits beträchtliche Kosten verursacht wurden. Der Kurrendierte ist bis nun elfmal wegen Eigentums- Delikte gerichtlich vorbestraft. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 17.865. Steyr, 20. August 1906 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 13. März l. I., Z. 4946 — 5202, Amtsblatt Nr. 10, angeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Georg Pollok, sind einzustellen. Z. 17.867. Steyr, 21. August 1906. An alle Gemeinde -Vorftehungen md r. L Gendarmerie - Posten - Aommanden. Ausforschung des abgäugigen Johann Purkert. Alois Vinzl, Gärtnergehilfe, derzeit in Wien, XVI., Galizingasie Nr. 12, bei seinem Vater Franz Vinzl wohnhaft, zeigte heute hier an, daß sich am 10. d. M. vormittag sein Schwager Johann Purkert, am 24. April 1882 in Zottkittl, Bez. Hohenstadt in Mähren geboren und zuständig, katholisch, lediger Eisendreher, zuletzt als Hilfsarbeiter beim Gärtner Friedrich Lehner, Galizingasie Nr. 10 in Wien, X VI., in Arbeit, mit der Motivierung entfernte, daß er zuin Zahnarzt gehe, woselbst er aber nicht eingetroffen ist und seither Nicht mehr in seinen Dienstort zurückkehrte. Am 11. d. M. abends erhielt obgenannter Schwager eilten Brief mit dem Postaufgabestempel Steyr, in welchem Johann Purkert seinen Verwandten mitteilt, daß er sich wegen eines mißlichen Liebesverhältniffes das Leben nimmt. Da Johann Purkert schon längere Zeit Hang zum Tiefstnü zeigte, vermuten seine Anverwandten, daß er tatsächlich in Steyr oder Umgebung einen Selbstmord begangen hat. Johann Purkert ist gut mittelgroß, gut genährt, hat ! ovales, gesundfärbiges Gesicht, gute Zähne, kleinen, schwachen, । lichtblonden Schnurrbart, dunkelblonde Haare und als besonderes Kennzeichen einen Leistenbruch. Bekleidet war er mit weißer Leibwäsche (Merke unbekannt), schwarzem Kammgarnanzug, schwarzen Schnürschuhen, steifem schwarzen Hut und trug möglicherweise eine silberne Uhr samt goldener Kette und einen goldenen Fingerring. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden beauftragt, nach dem Abgängigen zu forschen und ist ein positives Ergebnis der Nachforschungen sogleich anher anzuzeigen. Z. 17.607. Steyr, 15. August 1906. An alle Gemeinde-vorftehungen und k. i. Gendarmerie-posten-Uommanden. Ausforschung des Paul Jalowiezov. Laut des an die k. k. schlesische Landesregierung erstatteten Berichtes der Bezirkshauptmannschast Teschen vom 13. Juli 1906, Z.. 25.599, hat die in Jstebna Nr. 129 wohnhafte Eva Jalowiezov das Ersuchen gestellt, die Ausforschung ihres seit Sommer 1905 abgängigen Sohnes Paul Jalowiezov zu veranlasieu. Jalowiezov ist im Frühjahre 1905 arbeitsuchend ausgewandert und soll im Sommer bei dem Bahnbaue Leibersdorf bei Altstadt in Mähren bei einem gewissen Wawra gearbeitet haben. Laut Berichtes des Gendarmerie-Postens in Mähr. - Altstadt war tatsächlich ein Partieführer namens Wawra beim Bahnbaue beschäftigt, der aber nach Beendigung des Baues unbekannt wohin, weggezogen ist. Da auch die Arbeiter-Verzeichnisse von der Baugesellschaft Wien—Berlin nach Beendigung des Baues angeblich mit nach Wien genommen worden sind, konnte nicht festgestellt werden, ob Jalowiezov tatsächlich bei dem bezeichneten Bahnbaue in Arbeit gestanden ist. Ueber Erlaß der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 6. August 1906, Z. 18.128/11, werden die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, nach dem Abgängigen zu forschen und ist ein positives Ergebnis der Nachforschungen sogleich anher bekannt Z. 17.366. Steyr, 16. August 1906. An alle Gemeinde-vorftehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Nommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. August 1906, Z. 34.863, betreffend veterinär - polizeiliche Verfügungen gegen die Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Kroatien-Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr voü Schweinen aus dem Bezirke Jaska (Komitat. Zagreb) in Kroatien-Slawonien nach den im Reichsrate bertreteneu Königreichen und Ländettt.
203 Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Göding erlassenen Verfügung die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzstuhlgerichtsbezirke Szenicz (Komitat Nyitra) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird im Nachhange zu der hierortigen Kundmachung vom 26. Juli 1906, Z. 34.586, (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 7. August l. I., Nr. 73) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. August 1906, Z. 18.038/X, in die Kenntnis. Z. 17.610. Steyr, 16. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungeR m$ f. !. Gendarmerie - posten - Uommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 5. August bis 12. August 1906. 1. Räude der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Voglsang. 2. Räude der Ziegen. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Spital am Pyhrn, Ortschaft Gleinkerau. 3. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. ' Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Engelhartszell, Ortschaft Engelszell. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Mariahilf. 4. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Helfenberg, Ortschaft Spanfeld. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. . 5. Rauschbrand. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Rosenau, Ortschaft Kroißenalpe; Gemeinde Spital a. P., Ortschaft Wurzeralpe. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden in die Kenntnis. Z. 17.659. Steyr, 19. August 1906. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-poften-Uommanden. Zl. 99.083. Kundmachung. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Maul- und Klauenseuche im Lande, findet die k. k. Statthalterei die Gemeinden samt Attinenzen und Gutsgebiete: a) im politischen Bezirke Grodek: Dabrowika, Grodek, Jasniska, Lozina, Uherce niezabitowskie; d) im politischen Bezirke Kamionka: Dobrotwür, Stryhanka; 6) im politischen Bezirke Lwow: Borki domini- kanskie, Borki janowskie, Jaryczow nowy, Jaryczow stary, Pikulowice, Polana, Siemianoioka, Zapytow, Zarndce Zidalycze. d) im politischen Bezirke Zloezow: Baluczyn, Bortkow. e) im politischen Bezirke Zolkiew: Artasow, Batiatycze, Blyszozywody, Borowe, Glinsko, Kulikow. Kupic- zwola Lipina, Mosty wielkie, Polany, Rekliniec, Rozanka, Skwaczawa stara, Soposzin, Strzemien, Wiazowa, Wola wysocka, Zameczek, Zubowmosty, Zolkiew, aus dem mit der Kundmachung vom 17. Juli 1906, Z. 93,563, festgesetzten Sperrgebiete auszuscheiden und den freien Verkehr mit Klauentieren in diesen Ortschaften unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften wieder zu gestatten. Die übrigen Bestimmungen der Kundmachung vom 17. Juli 1906, Z. 93.563, bleiben auch weiterhin in Kraft. Diese Kundmachung tritt am 30. Juli 1906 in Wirksamkeit. Was hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. Von der t L Statthalterei. Lw 5 w, am 27. Juli 1906. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. August 1906, Z. 18.259 X, zur Verlautbarung und Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis. Z. 17.878. Steyr, 19. August 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen urO k. k. Gendarmerie-Posten-Kommando Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. August 1906, Z. 36.285, enthaltend veterinär-polizeiliche Versügungen in betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus der Munizipalstadt Versecz in Ungarn nach den im Reichrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Ungarisch-Brod erlassenen Verfügung die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzbezirke TrencsSn, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Trencssn) in Ungam nach dem diesseitigen Gebiete verboten.
204 Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kund- machungen vom 26. Juli und 2. August 1906, ZZ. 34.586 und 34.863, (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 7. und 14. August l. I., Nr. 73 und 74) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. August 1906, Nr. 18.562/X, in die Kenntnis. Z. 17.879. Steyr, 20. August 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. S. Gendarmerie-posten-Uommanden. Nr. 18.842/X. KundmachUNg der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 14. August 1906, Z. 18.842/X, betreffend die Regelung des Biehver- kehres mit der Schweiz auf Grund des Viehseuchen- übereinkommens vom 9. März 1906 zwischen OesterreichUngarn und der Schweiz. Aus Anlaß des Abschlusses eines neuen Handels- und Zollvertrages mit der Schweiz wurde mit diesem Staate zugleich ein Veterinärübereinkommen nebst Schlußprotokoll vereinbart. Dasselbe gelangte in dem am 31. Juli l. I. versendeten Stück 72 des R.-G.-Bl. unter Nr. 157 zur Verlautbarung. Der wesentlichste Inhalt der neuen Vereinbarungen besteht darin, daß einerseits für die Ausfuhr von Schlachtrindern und Schafen nach der Schweiz und anderseits für die Einfuhr von Rindern und Ziegen zu Nutz- und Zuchtzwecken aus dem genannten Staate dem bisherigen Zustande gegenüber gewisse Erleichterungen geschaffen wurden. Nach Artikel 5 des Viehseuchenübereinkommens ist die Einfuhr von zur Schlachtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestimmten gesunden Ochsen, Stieren, Schafen und Schweinen nach der Schweiz gestattet: 1. in die Schlachthausstallungen von St. Margareten und auf die Rampe von Buchs jedermann ohne weiters, 2. nach den öffentlichen Schlachthausstallungen von Sankt Gallen, Basel und Genf ohne weiters jenen Personen, welche die hiezu erforderliche Ermächtigung seitens des Schweizerischen Bundesrates erlangt haben, 3. in andere Schlachthäuser mit besonderer Bewilligung (Punkt 4 des Schlußprotokolles). Bei Erteilung der erwähnten Ermächtigung beziehungsweise Bewilligung wird zwischen österreichischen und schweizerischen Importeuren grundsätzlich ein Unterschied nicht gemacht und sind hiebei ausschließlich Erwägungen sachlicher Natur maßgebend <Punkt 4, 5 Schlußprotokoll). In allen Fällen müssen die Tiere mit der Hierlands gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung der individuellen Gesundheit und der seuchenunbedenklichen Herkunft, d. i. mit den nach Vorschrift des § 8 des allgemeinen Tier- senchengesetzes und der Durchführungsverordnung hiezu aus- gesertigten Viehpässen versehen sein (Art. 5 des Viehseuchenübereinkommens). Auch müssen dieselben bis an die Grenze ohne Aus- oder Zuladung per Eisenbahn geführt werden (Art. 5 Viehseuchenübereinkommens, Punkt 3, Al. 1, des SchlußprotokolleS). Die Einfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz zu Nutz- und Zuchtzwecken ist nunmehr von der Erwirkung besonderer Bewilligungen nicht abhängig, sondern dann gestattet, wenn eine amtliche Bestätigung darüber beigebracht wird, daß die Tiere gesund sind und daß in den Herkunftsgemeinden und deren Nacbbargemeinden seit 40 Tagen kein Fall einer auf die betreffende Tiergattung übertragbaren, der Anzeigepflicht unterliegenden Krankheit festgestellt wurde (Art. 6 Viehseuchenübereinkommens, Punkt 6 Schlußprotokoll). Auch der gegenseitige Verkehr mit Einhufern sowie auch die Durchfuhr von Haustieren jeder Art unterliegen keiner Beschränkung, soferne die Sendungen mit amtlichen Bescheinigungen der individuellen Gesundheit und seuchenunbedenklichen Herkunft versehen sind und an der Grenze gesund befunden werden (Art. 3, 4 Viehseuchenübereinkommens). Ferner enthält das Schlußprotokoll zum Viehseuchenübereinkommen die Bestimmung, daß die Einfuhr von lebendem und totem Geflügel sowie von totem Wildbret nach der Schweiz nach wie vor ohne weiters zugelassen wird (Punkt 1 Schlußprotokoll). Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 11. August 1906, Z. 36.161, mit dem Bemerken allgemein verlautbart, daß auf Grund der Bestimmungen des eingangs zitierten Viehseuchenübereinkommens die in der h. ä. Kundmachung vom 25. Jänner 1894, Z. 1000, enthaltenen Verfügungen — insoferne sie das Verbot der Einfuhr von Rindern und Ziegen zu Nutz- und Zuchtzwecken sowie der Durchfuhr von Klauentieren aus der Schweiz betreffen — außer Wirksamkeit gesetzt werden. Zugleich treten auch die mit den h. ä. Kundmachungen vom 24. Mai 1898, Z. 9199 und vom 20. Juni 1898, Z. 10.581, verlautbarten Beschränkungen im Viehverkehre aus Oesterreich-Ungarn nach der Schweiz außer Kraft. Linz, am 14. August 1906. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 17.877. Steyr, 20. August 1906.. An alle Gemeinde-Vorstellungen und k. i. Gendarmerie-posten-ttommanden. Z. is.467/x. Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 11. August 1906, Z. 18.467, betreffend die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Fleisches bei der Einfuhr in das Deutsche Reich. Im Nachhange zu den h. ä. Kundmachungen vom 10. April und 14. Juli 1903, Z. 7598 und 15.027, dann vom 28. März 1905, Z. 6560, werden zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. August l. I., Z. 33.942, im Nachstehenden die laut Bekanntmachung des kais. deutschen Neichskanzleramtes vom 14. Juni und des „Zentralblattes für das Deutsche Reich" Nr. 35 mit det Bekanntgabe des Neichsamtes des Innern vom 16. Juni 1906 verfügten Abänderungen hinsichtlich der Untersuchung und gesundheitspolizeilichen Behandlung des in das deutsche Zollinland eingehenden Fleisches bekannt gegeben.
205 Die Bestimmungen der §§ 12 und 13 des deutschen Fleischbeschaugesetzes finden auch auf Renntiere und Wildschweine Anwendung; erstere werden dem Rindvieh, letztere mit der Maßgabe den Schweinen gleichgestellt, daß bei der Einfuhr frischen Fleisches Lunge, Herz und Nieren in den Tierkörpern fehlen dürfen. (Absch. v, §§ 4 und 6 der Ausführungsbestimmungen). Bei der Einfuhr von frischem Fleische überhaupt in das deutsche Zollinland dürfen die Organe und sonstigen Körperteile, aus welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat, nicht angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein <Absch. D, § 6, Abs. 1 der Aussührungsbestimmungen). Bei der Einfuhr von Pöckel- (Salz) Fleisch dürfen die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen nicht fehlen oder abgeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. (Absch. D, § 7, neuer Zusatz zu den Ausführungsbestimmungen.) Im Falle der Einfuhr von frischem Fleische sind bei der Tuberkulose dann nur die veränderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen, wenn lediglich die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel im Mittelfell und (für den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer der vorbezeichneten Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die tuberkulösen Herden wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; die Organe zu denen die erkrankten Lymphdrüsen gehören, sind ganz zu vernichten. (Absch. I), § 18, Abs. 1 I 6 der Ausführungsbestimmungen.) Die Zurückweisung des Fleisches hat auch zu erfolgen, wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat, den bestehenden Bestimmungen zuwider fehlen oder angeschnitten sind. (Absch. v, § 18, neuer Abs. h ju II B der Ausführungsbestimmungen.) Bei der Einfuhr von zubereitetem Fleische sind die veränderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen auch bei unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von Organen mit auf den Menschen durch den Fleischgenuß nicht übertragbaren Schmarotzern (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.); wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer, deren gründliche Entfernung nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer auszuschneiden und die Organe frei zu geben. (Absch. O, § 19, Abs. 1 16 der Ausführungsbestimmungen.) Ferner ist unschädlich zu beseitigen, das einzelne Fleischstück auch in Fällen, wenn der Bestimmung des § 7 zuwider die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind. (Absch. v, § 19, Abs. 11I B der Ausführungsbestimmungen.) Diese Aenderungen sind mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft getreten. Linz, den 11. August 1906. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Dieselbe ist zu verlautbaren und interessierten Kreisen bekanntzugeben. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorss. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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