Amtsblatt 1906/30 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

174 Z. 15.908. Steyr, 20. Jnli 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die hochw. Pfarrämter. Vorarbeiten für die Hauptstellung 1907. Gemäß §21:1 — 2 der Wehrvorschriften, I. Teil, baden die Gemeinde-Vorstehungen die laut 8 15 :1—3, W.-V. I. Teil, erhaltenen Matrikelauszüge der 1886 geborenen Jünglinge, welche mit dem Jahre 1907 stellungspflichtig werden, den Matrikelführern. (Pfarrämtern) zur Ein- I tragung der inzwischen eingetretenen Veränderungen zu übergeben. Die Matrikenführer haben dieselben nach Ergänzung den Gemeinde-Vorstehungen bis längstens Ende Oktober zur Anlegung der Stellungsverzeichnisse zurückzustellen. Nr. 15.659. Steyr, 21. Juli 1906. An alle Gemeinde -vorstehungen. Direktiven in der Beschaffung von Verpflegsartikcln für das Heer in der Sichcrungsperiode 1906 auf 1907. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. Juli 1906, Z. 14.460/1, wird den Gemeinde - Vorstehungen infolge des Erlasses des k k. Ackerbauministeriums vom 4. Juni 1906, Z. I4.352/3II0, nachstehendes eröffnet: Die sich stets erneuernden Mißbräuche bei Inanspruchnahme und Ausnützung jener Begünstigungen, welche die Heeresverwaltung — in Berücksichtigung einschlägiger Resolutionen der kompetenten Vertretungskörper — den Produ- zenten bei der Lieferung ihrer Erzeugnisse für das Heer zugestanden hat, haben das Reichskriegsministerium veranlaßt, der Allsstellung der Zeugnisse, durch welche die Eigenschaft eines Produzenten als solchen, wie auch dessen Leistungsfähigkeit in der Lieferung von Eigenbauprodukten bestätigt lvird, dauernd ein besonderes Augenmerk zuzuwenden. Nach den alljährlich zur Allsgabe gelangenden Direktiven für die Beschaffung von Verpflegsartikeln sollen diese Zeugnisse in ben im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern für jene Landwirte, lvelche einem landwirtschaftlichen Vereine angehören, von diesem, für die übrigen Landwirte hingegen, welche einem solchen Vereine nicht angehören, von der politischen Behörde I. Instanz ausgestellt werden. Anläßlich eines vorgekomnienen Falles wurde nun festgestellt, daß die politischen Behörden I. Instanz — zumal die am meisten in Betracht kommenden Bezirkshaupt- manllschaften — eigentlich gar nicht in der Lage sind, derlei Zeugnisse ohne vorherige zeitraubende und mitunter auch kostspielige Erhebungen auszustellen. Im Hinblicke aus die Wichtigkeit des Gegenstandes findet das Ackerbauminisierium über einen vom Reichs- Kriegsininisterium gestellten Antrag zu verfügen, daß in Hinkunft alle derartigen Zeugnisse nach dem folgenden Diuster durch die zuständigen Gemeindeämter ausgestellt und — rücksichtlich des Ernteertrages per Hektar Feld und Wiese — von dell betreffenden landwirtschaftlichen Vereinen mit der im Muster ersichtlich gemachten Klausel versehen werden. Stelllpelfrei. Aemtliches Zeugnis. Seitens des gefertigten Gemeindeamtes der Gemeinde .............................................. wird hiemit ämtlich bestätigt, daß Herr........................................... auf seinem im Gebiete dieser Gemeinde liegenden Grundbesitze im Ausmaße von..........du (oder: auf dem, Eigentum des Herrn...................................... bildenden Grundbesitze von...........ha als Pächter) die Landwirtschaft betreibt. Dieser Grundbesitz besteht aus ...........ha Ackerfeld, ......... ha Wiesengrund, ..........ha Hutweide und ............ha Waldungen. Von den erwähnten..... ha Ackerfeld sind (waren) im laufenden Jahre..........-ha mit Weizen, .......... ha mit Roggen (eventuell mit Halbfrucht) und .......... ha mit Hafer angebaut. Zum Waldbestande gehören (z. B. ausschließlich Buchen oder zur Hälfte mit Eichen gemischte Zerreichenbestände rc., je nach dem faktischen Zustande). Die dem erwähnten Grundbesitze zunächst liegende (oder die für den Abtransport regelmäßig benützte) Aufladestelle ist die Eisenbahnstation in ........................................... - Obgenannter Produzent ist ^protokollierterGetreide- händler und betreibt den Fruchthandel "^- gewerbsmäßig. Datum................................. (L. S.) Unterschriften. Gesehen vom landwirtschaftlichen Vereine in..... und mit dem Beifügen bestätigt, daß im Gebiete der Gemeinde ............. der durchschnittliche Ertrag von 1 du Ackerfeld an Weizen ............... q, an Roggen................ q, an Halbfrucht ................q und an Hafer .....q beträgt. Von 1 du Wiesengrund werden durchschnittlich....q Heu — ohne Grummet — gewonnen. Datum................................. (L. 8.) Unterschriften. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, spätestens binnen 14 Tagen jenen landwirtschaftlichen Verein (Bezirksgenossenschaft der Landwirte) hierher namhaft zu machen, welchem die Mehrzahl der Grundbesitzer der dortigen Gemeinde angehört, und welcher daher zunächst in der Lage ist, das betreffende gemeindeämtliche Zeugnis der Wahrheit gemäß zu bestätigen. Z. 15.863. Steyr, 23. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen, hochw. Pfarrämter und Schulleitungen. Verleihung von vier Franz Graf Codroipo-Stiftungen mit einer einmaligen Beteilung von je 84 Kronen für arme heiratsfähige Soldatenmädchcn. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthaltei vom 18. Juli 1906, Z. 16.640/XI, ist die Ausschreibung, der Graf Codroiposchen vier Stiftungsplätze (h. ä. Erlaß Z. 10.892, vom 12. Mai 1906, Amtsblatt Nr. 20), erfolglos geblieben. Die Gemeinde-Vorstehungen, hochw. Pfarrämter und Schulleitungen werden deshalb neuerlich eingeladen, eventuell anspruchsberechtigte Mädchen hierauf besonders aufmerksam zu machen. .

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