Amtsblatt 1906/29 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

170 anderen Kronländern, dürfen Rinder, Schafe und Ziegen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften: a) rur sofortigen Schlachtung ohne weitere Beschränkung, o) auf freie Märkte unter der Bedingung ausgeführt werden, daß vor dem Abtriebe der zum Transport bestimmten Tiere von dem Herkunftsorte der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher in diesem Orte befindlichen Klauentiere amtstierärztlich sichergestellt, dies auf den Viehpäsien vorgemerkt und die Tiere unmittelbar nach erfolgter Untersuchung unter polizeilicher Aufsicht nach der Verladestation abgetrieben und sofort verladen werden. Die Kosten der Untersuchung der Tiere im Herkunftsorte sowie die der polizeilichen Ueberwachung der zum Transport bestimmten Tiere während des Triebes sind von der Partei zu tragen. 2. Die Bestimmungen, betreffend die Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen aus den übrigen, hier nicht genannten politischen Bezirken und der Stadt Krakow nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bleiben unverändert in Kraft. 3. Behufs Hintanhaltung der Einschleppung dieser Seuche nach dem Deutschen Reiche und Aufrechthaltung der freien Ausfuhr von Rindern dahin, wird mit Beziehung auf die Kundmachungen vom 28. Februar 1902, Z. 22.805, 30. März 1904, Z. 12.024, und der Verordnung vom 3. April 1906, Z. 40.550, sowie der Kundmachung vom 22. April 1906, Z. 47.709, verfügt, daß die Ausfuhr von Rindern aus den politischen Bezirken: Bobrka, Bohorod- czany, Borozczüw, Brody, Brzezany, Buczaz, Cieszanüw, Czortküw, Dolina, Drohobycz, Grodek, Horodenka, Husiatyn, Jaworöw, Kalnsz, Kamionka strumilowa, Kolomyja, Kosüw, Lwow powiat, Lisko, Mosciska, Radworna, Peczenizyn, Podhajce, Przemyslany, Rawa, Rohatyn, Rudki, Sambor, Skalat, Sniatyn, Sokal, Stanislawow, Stary, Sambor, Stryj, Tarnopol, Tlumacz, Trembowla, Turka, Zaleszczyki, Zbaraz, Zbaröw, Zlocz6w, Zolkiew und Zidaczüw nur auf Grund einer speziellen Bewilligung der k. k. Statthalterei stattfinden darf. — Eine.Ausnahme bilden Rinder, welche aus den obigen Bezirken, solange dieselben von der Lungenseuche oder Maul- und Klauenseuche frei sind, in die Abteilung auf dem Krakauer Zentralviehmarkte für zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmtes Hornvieh eingeführt werden. — Die Ausfuhr solcher Rinder aus der gedachten Marktabteilung nach dem Deutschen Reiche darf ohne spezielle Bewilligung der k. k. Statthalterei unter den Bedingungen des geltenden Veterinär - Uebereinkommens vom 25. Jänner 1905, R.-G.-Bl. Nr. 25, ex 1906, und der h. o. Verordnungen vom 2. März 1902, Z. 22.805, 30. März 1904, Z. 12.024, und 3. und 22. April 1906, ZZ. 40.550 und 47.709, sowie gegen dem erfolgen, daß vor der Absendung der Tiere von dem Herkunftsorte in die Marktabteilung der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher im Provenienzorte (Gemeinde- und Gutsgebiete) befindlicher Klauentiere auf Kosten der Partei amtstierärztlich sichergestellt, das zur Ausfuhr bestimmte Vieh entsprechend gekennzeichnet, in vollkommener Absonderung von anderen Klauentieren fünf Tage in Beobachtung gehalten und nach Ablauf dieser Frist, sowie nach neuerlicher amtstierärztlicher Feststellung des seuchenunbedenklichen Gesundheitszustandes unter polizeilicher Aufsicht zur nächsten Eisenbahnstation abgetrieben und sofort verladen tvird. Auf den Viehpäsien für solche Transporte ist der Tag und das Ergebnis der Untersuchung der Tiere, deren Kennzeichen, der Beginn und die Beendigung der Beobachtung sowie der Umstand anzugeben, daß die Tiere aus politischen Bezirken stammen, welche von der Lungen- und Aphter- seuche frei sind und in die für zur Ausfuhr nach Deutschland reservierte Abteilung des Krakauer Zentralviehmarktes bestimmt sind. Aus den übrigen politischen Bezirken sowie aus der Stadt Krakow ist, solange dieselben seuchenfrei sind, die Ausfuhr von Rindern nach dem Deutschen Reiche unter Einhaltung bestehender Vorschriften und unter der Bedingung auch weiterhin statthaft, daß vor dem Abtriebe der zum Transport bestimmten Tiere von dem Herkunftsorte der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher in diesem Orte befindlicher Klauentiere amtstierärztlich sichergestellt, dies auf den bezüglichen Viehpässen vorgemerkt und der Transport unmittelbar nach stattgefundener Untersuchung unter polizeilicher Aufsicht nach der Verladestation abgetrieben und sofort verladen wird. Die Ausfuhr von Schweinen: a) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Biala, Bochnia, Brzesko, Chrzanüw, Dabrowa, Gorlice, Grybüw, Jaslo, Krakau Bezirk und Stadt, Krosno, Lima- nowa, Mielec, Myslenice, Nowy Sacz, Nowy Targ, Pilzno, Podgarze, Nopczyce, Tarnüw, Wadowice, Wielicka und Zywiec dürfen Schlacht-, Zucht- und Nutzschweine auch fortan nach anderen Ländern unter den sub I und III der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.421, enthaltenen Bedingungen ausgeführt werden; bj aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Brzozüw, Dobromil, Jaroslaw, Kolbuszowa, Lancut, Nisko, Przemysl, Przeworsk, Rzeszüw, Sanok, Strzyzüw und Tarnobrzeg dürfen ausschließlich zur Schlachtung bestimmte Schweine und bloß in die Orte anderer Kronländer und unter sud II der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.421, enthaltenen Bedingungen zur Ausfuhr gebracht werden; o) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Bobrka, Bohorodzany, Borszczöw, Brody, Brzezany, Buczacz, Cieszanüw, Czortküw, Dolina, Drohobycz, Grodek, Horodenka, Husiatyn, Jawarüw, Kalnsz, Kamionka strumi- lowa, Kolomyja, Kosäw, Lisko, Lwüw, Mosciska, Nadworna, Peczenizyn, Podhajce, Przemyslany, Rawa ruska, Rohatyn, Rudki, Sambor, Skalat, Sniatyn, Sokal, Stanislawüw, Stary Sambor, Stryj, Tarnopol, Tlumacz, Trembowla, Turka, Zaleszczyki, Zbaraz, Zborüw, Zloczow, Zolkiew und Zydaczüw dürfen gleichfalls nur Schlachtschweine: a) zur sofortigen Schlachtung in die öffentlichen Schlachthäuser der sub A der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.241, angeführten Ortschaften und in die Schlachthäuser in Donawitz, Oderberg, Wien und Zwittau; ß) nach den Orten und unter den sub II der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.421, enthaltenen Bedingungen eingeführt werden, aber im letzten Falle nur- dann, wenn sämtliche zur Ausfuhr bestimmten Schweine unmittelbar vor dem Eintriebe in die Sammelstallungen amtstierärztlich seuchenunbedenklich befunden, beim Einlässe in die Stallungen, in welchen sie 48 Stunden strenge abgesondert zu halten sind, entsprechend gekennzeichnet und nach- Ablauf dieses Zeitraumes bei der neuerlichen twrarztuchen Untersuchung sich seuchenfrei und unbedenklich erweisen werden. . . Dm Umstand, daß di- Schwein- 48 S'unkn unter tierärztlicher Anssicht standen, den Tag und di- Stande des-

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