Amtsblatt 1906/29 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

108 Tnrynka, politischer Bezirk Zolkier, heimatberechtigte Eugenie Auster, vel Oster, mit ihren Kindern Ernestine, Adolf und Ludwig beschäftigungslos in der Welt heruni und läßt sich vou fremden Gemeinden auf Rechnung ihrer Heimats- gemeinde Geldunterstützungen verabreichen, wodurch der Gemeinde Turynka bereits beträchtliche Kosten aufgewachsen sind. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, der Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, dieselbe vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 15.073. Steyr, 14. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ersatz - Reserve - Jnfauterist Franz Mühlberger aus Ebelsberg bei Linz, zum 2. Landwehr -Infanterie- Regiment gehörig, Affentjahr 1895, Blatt Nr. 1415, wird gesucht. Ueber den gegenwärtigen Aufenthalt desselben sind positive oder negative Anzeigen von allen Gemeinden bis 25. d. M. anher vorzulegen. Z. 15.041. Steyr, 15. Juli 1906 An alle Gemeinde-Vorstehungen nnd L k. Gendarmerie - Posten - Aommanden Einfuhrverbot für Haustiere im lebeude» und geschlachteten Zustande aus Serbien und Ein- und Durchfuhrverbot von Fleisch ans Bulgarien »nd der Türkei. Z. 15.890/X. K. k. o -ö. Statthalterei. Linz, 9. Juli 1906. Kundmachung betreffend die Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel im lebenden oder geschlachteten Zustande sowie von Fleisch aus Bulgarien und aus der Türkei nach, bezw. durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Mit den Verfügungen vom 6. Juli l. I., Z. 6224/Pr., und 6247/Pr., hat das kgl. ung. Ackerbauministerium seine Anordnungen vom 17. März l. I., Z. 1597/kr./IH/3 und 2032/Pr./IH/3, dahin abgeändert, daß vom 7. Juli l. I. an die Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen uudGeflügel im lebenden oder geschlachteten Zustande sowie von Fleisch aus Serbien nach, bezw. durch Ungarn verboten ist, und daß ferner vom 14. Juli l. I. ab die zur Ein- und Durchfuhr nach, bezw. durch Ungarn aus Bulgarien oder der Türkei kommenden Sendungen lebenden Geflügels mit vorschriftsmäßig ausgestellten Ursprungs- und Gesundheitszertifikaten sowie einer beglaubigten Uebersetzung derselben gedeckt sein müssen, in welchen bestätigt erscheint, daß das in Frage kommende Geflügel tatsächlich aus Bulgarien oder der Türkei stammt und vor dem Abtransports wenigstens durch 8 Tage in jener Gemeinde untergebracht war, von welcher aus die Absendung erfolgt. Ferner muß in den Zertifikaten bestätigt sein, daß in der betreffenden Gemeinde innerhalb dieser 8 Tage eine ansteckende Geflügelkrankheit nicht bestanden hat. Die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse sowie auch deren ungarische Uebersetzung nlüssen mit der Vidieruugs- klausel des zuständigen k. u. k. österr. ungar. Konsulates versehen sein. Die Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus Bulgarien und der Türkei bleibt auch fernerhin verboten und darf aus diesen Ländern stanlmendes geschlachtetes Geflügel weder ein- noch durchgeführt werden. In Anbetracht dieser Verfügungen- wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Juli l. I., Z. 31.842, die Anordnung dieses Ministeriums vom 20. März l. I., Z. 12.822, (verlautbart in der h. ä. Kund- machung vom 22. März l. I., Z. 6724,) dahin abgeändert, daß die Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen, | Schweinen und Geflügel im lebenden oder geschlachteten Zustande sowie von Fleisch aus Serbien nach, bezw. durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder verboten ist. Demgemäß tritt die h. ä. Verfügung vom 6. April 1896, Z. 5868, bezw. vom 22. März 1906, Z. 6724/X, mit welcher die Einfuhr geschlachteter Schweine aus Serbien gestattet wurde, außer Kraft. Aus Bulgarien und der Türkei werden nur jene Sendungen von lebenden Geflügel zur Ein- und Durchfuhr nach, bezw. durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zugelaffen, deren Ein-, bezw. Durchfuhr durch Ungarn zulässig erklärt worden ist, Uebertretungen der vorstehenden Verfügungen werden nach § 44 und 45 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, bestraft und finden auf verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Von der k. k. o.-ö. Slatthalterei. Z. 15.233. Steyr, 15. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-poften-Aommanden. Veterinär-polizeiliche Maßnahmen der k. k. Statthalterei in Lemberg wegen des Bestandes der Maul- nild Klauenseuche in Galizien. Z. 74.473/x. Kundmachung Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Maul- und Klauenseuche findet die k. k. Statthalterei unter Aufhebung der h. a. Kundmachung vom 25. Mai 1906, Z. 67.512, auf Grund der §§ 3, 20 und 26 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, und der Durchführungs-Verordnung vom 12. April 1880, N.-G.-Bl. Nr. 36, folgendes anzuordnen. I. Behufs Hintanhaltung der weiteren Verbreitung und rascher Tilgung der Seuche, werden verseuchte Landstriche festgesetzt, welche nachstehende Gemeinden und Gutsgebiete samt den bezüglichen Ortschaften umfassen, und zwar: a) im politischen Bezirke Bobrka: Brynce zagörne, Hucisko, Suchodül; b) im politischen Bezirke Brody: Barglöw, Chmielno, Lopatyn, Rudenko ruskie, Rudenko ladzkie, Toporvo, Trüjca;

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