der 6. k. ^fzirkshauptmann schüft Sfegr für den gleichnamigen politischen unö Schulbezirk. Ur. 89. §teyr, nm 19. Juli. 1906. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auL geeignete Inserate angenommen werden. — Präunmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopstichlia- Adressaten mit direkter Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 1257/B.-Sch.-R. Steyr, 13. Juli 1906. An sämtliche Schulleitungen. Konkurs - Ausschreibung. Der o.-ö. Landesausschuß hat für Lehrpersonen an den Volks- und Bürgerschulen Oberösterreichs behufs Ermöglichung der Teilnahme an dem diesjährigen Turnlehrerkurse zehn Stipendien L 100 X kreiert. Bewerber um diese Stipendien haben ihre an den o.-ö. Landesausschuß gerichteten Gesuche bis längstens 24. Juli 1906 bei dem k. k. Bezirksschulräte zu überreichen. Z. 122b/B.-Sch.-R. Steyr, 10. Juli 1906. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Die Ortsschulräte und Schulgemeinden werden hiemit zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 2. Juli l. I., Z. 9677/UI, angewiesen in Hinkunst bei Schulbauten und bei jeder Art von Anschaffungen für die Volks- nnd Bürgerschulen in allererster Linie und womöglich ausschließlich inländische Unternehmungen zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um eine Landessubvention für nicht von inländischen Unternehmungen- ausgesührte Schulbauten in Hinkunft dem Landesausschusse gegenüber nicht der Befürwortung durch den Landesschulrat teilhaftig werden können. ______________________ Z. 15.030. Steyr, 12. Juli 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t k. Gendarmerie - Posten - Nommanden. Auszuforschen ist: Der Taglöhner Johann Graf, 1876 in Alhü, in Ungarn, geboren und dahin zuständig und dessen Frau Karoline Graf, 1877 in Rükhösd, in Ungarn, geboren, nach Alhö zuständig. Dieselben werden wegen Uebertretung des Hausierpatentes verfolgt. . .. • , „ Ueber eine eventuelle Ausgreisung derselben ist anher zu berichten. I ad. Z. 14.358. Steyr, 14. Juli 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und ! k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse, Z. 14.358, vom 3. Juli l. I., Amtsblatt Nr. 27, angeordnete Nachforschung nach der abgängigen Fabriksarbeitersgattin Josefa Chwal aus Neuzeug, Gemeinde Sierning, ist einzustellen, nachdem selbe bereits ausgesunden wurde. — j Z. 15.141. Steyr, 13. Juli 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die k. k. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlasse vom 7. Juli 1906, Z. 15.637/11, die von ihr angeregte Ausforschung des Ferdinand Christian, Grundbesitzers in Qualitzen widerrufen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die mit dem h. ä. Erlasse vom 6. November 1905, Z. 22.809, Amtsblatt Nr. 45, angeordneten Nachforschnngen nach dem Genannten einzustellen. Z. 15.326. Steyr, 14. Juli 1906. An alle Gemeinde -vorstehnngen »8 l. k. Gendarmerie - Posten - Nommanden. Widerruf. Der im Amtsblatte Nr. 26 mit dem h. ä. Erlasse vom 22. Juni 1906 zur Ausforschung ausgeschriebene und abgängige Karl Hofschwciger wurde anfgefunden und sind die weiteren Nachforschungen nach dem Genannten einzustellen.
166 Z. 15.289. Steyr, 16. Juli 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommas Die mit dem h. ä. Erlasse vom 31. Mai 1906, Z. 12.096, Amtsblatt Nr. 23, angeordueten Nachforschungen nach dem Zwängling Valentin Miklaveie sind einzustellen, da der Genannte laut Zuschrift der Direktion der Landeszwangsarbeitsanstalt in Laibach vom 18. Juni 1906, Z.1361, in Laibach an die k. k. o.- ö. Statthalterei, aufgegriffen, und in die genannte Anstalt rückgeliefert worden ist. Z. 14.955. Steyr, 11. Juli 1906. An sämtliche hochw. Pfarrämter. Im Jahre 1877 ist angeblich in Oberösterreich oder Salzburg (nächst der bayerischen Grenze) der nach Rosiäka, bei Destnrl, Bezirkshauptmannschaft Kamenitz a. d. Linde, zuständige Felix Druueck^ geboren, dessen verstorbene Eltern Anton und Anna, geb. Cerny waren. Der Vater war Arbeiter. Bei dem Umstande, als nach dem Geburtsorte des Genannten bisher erfolglos nachgeforscht Ivurde, werden die hochw. Pfarrämter eingeladen, in den Geburtsmatriken nachzuforschen, und wäre bei einem positiven Ergebnisse der Nachforschungen ein ex oflb Geburtsschein für den Genannten anher zu senden. Z 14.947. Steyr, 11. Juli 1906 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-komm Ausforschung der Identität eines im Gemeindegebiete Langenstein angeschwemmten Teiles einer menschlichen Leiche. Zufolge Berichtes der Gemeinde-Vorstehung Langenstein vom 4. Juli 1906, Z. 438, an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Perg, wurde am 1. Juli 1906 in den Auen dieses Gemeindegebietes ein angeschwemmtes Stück einer menschlichen Leiche gefunden. Bei dieser Leiche fehlten Kopf, Arme und Brustkorb gänzlich; die Oberschenkeln und der Bauch waren ganz versteinert, so daß angenommen werden kann, daß die Leiche 15 bis 20 Jahre im Sande gelegen ist. Ein Fuß war mit einem schwarzen Strumpf bekleidet, woraus zu schließen, ist, daß diese Körperreste Teile eines weiblichen Leichnames sind. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden beauftragt, die geeigneten Erhebungen ju pflegen und ist über ein positives Ergebnis derselben sogleich anher zu berichten. Z. 15.287. Steyr, 16. Juli 1906. An alle Gemeinde -vorstehungen und L. f. Gendarmerie - poften - Aommanden. Jdentitätserforschung einer neben dem Bahngleise bei Klagenfurt aufgefundenen männlichen Leiche. Am 8. Juni 1906, nachts >/-1 Uhr, fand ein Aushilfswächter der k. k. priv. Südbahngesellschaft nächst Waidmannsdorf bei Klagenfurt eine männliche Leiche knapp neben dem Bahngleise liegend. Allem Anscheine nach dürste sich dieser Mann in selbstmörderischer Absicht vor den um 12 Uhr 5 Min. nachts von Klagenfurt nach Villach abgehenden Zug geworfen haben. Bisher ist es noch nicht gelungen, die Identität dieses Mannes, der keinerlei Dokumente bei sich hatte, festzustellen. Derselbe Ivar ungefähr 30 bis 40 Jahre alt, hatte dunkelbraunes Haar und solchen kleinen Schnurrbart, war mittelgroß und mit schwarzem, karriertem Rock mit gestreiftem Futter, graugestreiftem, fast neuem Gilet, Militär-Landwehrstoffhose, Stiefletten, weißem Leinwandhemd ohne Märke und grünlichgelbem Filzhute bekleidet und dürfte dem Arbeiterstande angehört haben. In seinen Kleidern wurde ein schwarzledernes, ziemlich abgenütztes Geldtäschchen mit 11b Inhalt und eine silberne Neniontoiruhr mit viereckiger Zifferblatteinfassung, Metallgehäuse mit der Marke „Auguste 23", eine Pakfongkette mit großen breiten Gliedern, eine hölzerne Tabakpfeife und ein Messer vorgefunden. Nachdem der Kopf der Leiche stark beschädigt war, wurde von der Abnahme einer Photographie abgesehen. Der Hut des Verstorbenen, das Geldtäschchen, die Uhr samt Kette, die Holzpfeife und das Messer befinden sich beim Stadtmagistrate in Klagenfurt und können von demselben zur Einsicht requiriert werden. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 7. Juli 1906, Z. 15.705/11 werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, die geeigneten Nachforschungen zur Feststellung der Identität des aufgefundenen Individuums sogleich einzuleiten und ist über ein positives Ergebnis der Nachforschungen sogleich anher zu berichten. Z. 14.953. ' Steyr, 11. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Kommando Ausforschung der abgängige» Elisabeth Brandstätter aus Salzburg. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 29. Juni 1906, Z. 14.972/11, hat sich die Agentensgattin Elisabeth Brandstätter am 18. Dezember 1904 aus ihrer Wohnung in Salzburg, Paris-Lodron-Straße Nr. 14, entfernt und ist seither trotz Ausschreibung im Salzburger Polizeiblatte, sowie anderweitiger Nachforschungen abgängig. Da infolge Auffindung eines Kleidungsstückes derselben am Salzachufer die Vermutung rege wurde, sie könne einen Selbstmord durch Ertrinken verübt haben, wurden auch in dieser Richtung bei den Ufergemeinden' bis Linz Nachforschungen gepflogen, die gleichfalls resultatlos geblieben sind.
167 Ueber neuerliche Bitte des Ehegatten der Genannten, stellte die Stadtgemeinde-Vorstehung Salzburg das Ersuchen, die Ausforschung der Abgängigen einzuleiten. Elise Brandstätter, geborene Ehrmann, ist im Jahre 1872 in Erb, Gemeinde Friedburg in Oberösterreich geboren, nach Mettmach zuständig, mittelgroß, ziemlich stark, hat volles Gesicht, etwas graumelierte Haare, vollzählige schöne Zähne, blaue Augen, der linke Arm und ein Teil der linken Brust sind blau (sogenanntes Muttermal) Bekleidet war sie mit graugrünem Lodenkostüm, einer mit rotem Einsatz versehenen Jacke und schwarzen hohen Schnürschuhen. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Konlmanden werden beauftragt, nach der Abgängigen zu forschen und ist über ein positives Resultat der Nachforschungen sogleich anher zu berichten. Z. 15.285. Steyr, 16. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Kommando Ausforschung. Die k. k. Statthalterei in Brünn hat um die Ver- anlasiung der Ausforschung des Aufenthaltes, bezw. der Sterbedalen des anl 19. September 1886 in Tischtin geborenen, nach Wrchoslawitz zuständigen Laudsturmpflichtigen Franz Barnet, ehelichen Sohnes des Franz Barnet und der Katharina, geborene Kroutil bei der k. k. o.-ö. Statthalterei angesucht. Der Genannte ist mit seinem Vater vor beiläufig 18 bis 19 Jahren von Tischtin nach Slavonien und später von dort nach Ungarn übersiedelt. Vor etwa 5 bis 6 Jahren soll sich Franz Barnet sen. mit seinem Sohne in der Gemeinde Podurka, Komitat Asöd in Ungarn, wo er ein Haus besaß, aufgehalten und in Budapest als Maurer gearbeitet haben. Sowohl der Vater als auch der Sohn sollen auch dort gestorben sein. Die in dieser Richtung durch das Stuhlrichteramt in Unter-Waitzen gepflogenen Erhebungen blieben jedoch erfolglos. Ueber'Erlaß der k. k. Statthalterei werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten- Kommanden eingeladen, die bezüglichen Nachforschungen zu pflegen. Insbesondere ist zu erheben, ob der Genannte etwa in einem Verzeichnisse der Landsturmpflichtigen irgend einer Gemeinde aufgeführt erscheint oder gestorben ist. Im Falle eines positiven Ergebniffes ist bis 20. September l. I. hieher zu berichten. Z. 15.288. Steyr, 16. Juli 1906. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Aommanden. Ausforschung. Zufolge Note der k. k. Landes-Negierung in Salzburg vom 9. Juli 1906, Z. 11.365, an die k. k. o.-ö. Statthalterei ist die mit dem Erkenntnisse dieser Landes-Negierung vom 2. Juli 1906, Z. 10.921 in die n. - ö^ Zwangsarbeitsanstalt Wiener-Neudorf notionierte Katharina Bründl aus der Schubhaft in Saalfelden entwichen. Die Genannte ist 1881 geboren, nach Hochburg-Ach zuständig, ist mittelgroß, schwächlich, von bleicher Gesichtsfarbe, hat dunkelbraune Haare und braune Augen und ein spitzes Kinn. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 10. Juli 1906, Z. 15.987/11, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, nach der Entwichenen zu forschen, und ist im Falle der Auf- greifung derselben sogleich anher zu berichten. ZZ. 14.951, 15.215. Steyr, 16. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden Ausforschung von Militärtaxpflichtigen. Auszuforschen ist, und zwar: Der am 13. April 1880 in Mürzsteg als ehelicher Sohn des Ferdinand Elmer und der Juliana Pichler geborene, in der Gemeinde Mürzsteg heimatberechtigte Rudolf Elmer und der anl 8.- März 1871 geborene, in der Gemeinde Wartberg heimatberechtigte Werks- oder Bergarbeiter Josef Schuöler, ehelicher Sohn des Jakob Schnöler und der Maria, geboreneu Hasenberger. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachforschungen ist bis 20. Oktober l. I. zu berichten. Z. 14.952. Steyr, 14. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und t. L Gendarmerie - posten - Aommanden. Warnung vor dem Unterstützungs-Schwindler Johann Matzohl aus Naturns. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 30. Juni 1906, Z. 15.066/11, treibt sich der in Untermais bei Meran am 27. Oktober 1880 geborene, nach Naturns zuständige Johan« Matzohl in verschiedenen Gegenden des Inlandes herum und verursacht durch Herauslockung von Unterstützungen seiner Heimatsgemeinde ungebührliche Kosten. Derselbe, von Profession Anstreicher und Maler, ist klein, schwächlich, hat längliches Gesicht, braune Haare und Augen, reguläre Nase und Mund, ist vorbestraft und ist im Besitze eines von der Stadtgemeinde-Vorstehung Meran am 28. August 1906, Z. 460, ausgestellten Arbeitsbuches. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 15.284. Steyr, 16. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-poften-Uommanden. Warnung vor der Unterstützungsschwindlerin Eugenie Auster, vel Oster, aus Turynka. Laut Note der k. k. Statthalterei in Lemberg vom 26. Juni 1906, Z. 37.108, treibt sich die in der Gemeind
108 Tnrynka, politischer Bezirk Zolkier, heimatberechtigte Eugenie Auster, vel Oster, mit ihren Kindern Ernestine, Adolf und Ludwig beschäftigungslos in der Welt heruni und läßt sich vou fremden Gemeinden auf Rechnung ihrer Heimats- gemeinde Geldunterstützungen verabreichen, wodurch der Gemeinde Turynka bereits beträchtliche Kosten aufgewachsen sind. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, der Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, dieselbe vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 15.073. Steyr, 14. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ersatz - Reserve - Jnfauterist Franz Mühlberger aus Ebelsberg bei Linz, zum 2. Landwehr -Infanterie- Regiment gehörig, Affentjahr 1895, Blatt Nr. 1415, wird gesucht. Ueber den gegenwärtigen Aufenthalt desselben sind positive oder negative Anzeigen von allen Gemeinden bis 25. d. M. anher vorzulegen. Z. 15.041. Steyr, 15. Juli 1906 An alle Gemeinde-Vorstehungen nnd L k. Gendarmerie - Posten - Aommanden Einfuhrverbot für Haustiere im lebeude» und geschlachteten Zustande aus Serbien und Ein- und Durchfuhrverbot von Fleisch ans Bulgarien »nd der Türkei. Z. 15.890/X. K. k. o -ö. Statthalterei. Linz, 9. Juli 1906. Kundmachung betreffend die Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel im lebenden oder geschlachteten Zustande sowie von Fleisch aus Bulgarien und aus der Türkei nach, bezw. durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Mit den Verfügungen vom 6. Juli l. I., Z. 6224/Pr., und 6247/Pr., hat das kgl. ung. Ackerbauministerium seine Anordnungen vom 17. März l. I., Z. 1597/kr./IH/3 und 2032/Pr./IH/3, dahin abgeändert, daß vom 7. Juli l. I. an die Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen uudGeflügel im lebenden oder geschlachteten Zustande sowie von Fleisch aus Serbien nach, bezw. durch Ungarn verboten ist, und daß ferner vom 14. Juli l. I. ab die zur Ein- und Durchfuhr nach, bezw. durch Ungarn aus Bulgarien oder der Türkei kommenden Sendungen lebenden Geflügels mit vorschriftsmäßig ausgestellten Ursprungs- und Gesundheitszertifikaten sowie einer beglaubigten Uebersetzung derselben gedeckt sein müssen, in welchen bestätigt erscheint, daß das in Frage kommende Geflügel tatsächlich aus Bulgarien oder der Türkei stammt und vor dem Abtransports wenigstens durch 8 Tage in jener Gemeinde untergebracht war, von welcher aus die Absendung erfolgt. Ferner muß in den Zertifikaten bestätigt sein, daß in der betreffenden Gemeinde innerhalb dieser 8 Tage eine ansteckende Geflügelkrankheit nicht bestanden hat. Die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse sowie auch deren ungarische Uebersetzung nlüssen mit der Vidieruugs- klausel des zuständigen k. u. k. österr. ungar. Konsulates versehen sein. Die Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus Bulgarien und der Türkei bleibt auch fernerhin verboten und darf aus diesen Ländern stanlmendes geschlachtetes Geflügel weder ein- noch durchgeführt werden. In Anbetracht dieser Verfügungen- wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Juli l. I., Z. 31.842, die Anordnung dieses Ministeriums vom 20. März l. I., Z. 12.822, (verlautbart in der h. ä. Kund- machung vom 22. März l. I., Z. 6724,) dahin abgeändert, daß die Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen, | Schweinen und Geflügel im lebenden oder geschlachteten Zustande sowie von Fleisch aus Serbien nach, bezw. durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder verboten ist. Demgemäß tritt die h. ä. Verfügung vom 6. April 1896, Z. 5868, bezw. vom 22. März 1906, Z. 6724/X, mit welcher die Einfuhr geschlachteter Schweine aus Serbien gestattet wurde, außer Kraft. Aus Bulgarien und der Türkei werden nur jene Sendungen von lebenden Geflügel zur Ein- und Durchfuhr nach, bezw. durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zugelaffen, deren Ein-, bezw. Durchfuhr durch Ungarn zulässig erklärt worden ist, Uebertretungen der vorstehenden Verfügungen werden nach § 44 und 45 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, bestraft und finden auf verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Von der k. k. o.-ö. Slatthalterei. Z. 15.233. Steyr, 15. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-poften-Aommanden. Veterinär-polizeiliche Maßnahmen der k. k. Statthalterei in Lemberg wegen des Bestandes der Maul- nild Klauenseuche in Galizien. Z. 74.473/x. Kundmachung Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Maul- und Klauenseuche findet die k. k. Statthalterei unter Aufhebung der h. a. Kundmachung vom 25. Mai 1906, Z. 67.512, auf Grund der §§ 3, 20 und 26 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, und der Durchführungs-Verordnung vom 12. April 1880, N.-G.-Bl. Nr. 36, folgendes anzuordnen. I. Behufs Hintanhaltung der weiteren Verbreitung und rascher Tilgung der Seuche, werden verseuchte Landstriche festgesetzt, welche nachstehende Gemeinden und Gutsgebiete samt den bezüglichen Ortschaften umfassen, und zwar: a) im politischen Bezirke Bobrka: Brynce zagörne, Hucisko, Suchodül; b) im politischen Bezirke Brody: Barglöw, Chmielno, Lopatyn, Rudenko ruskie, Rudenko ladzkie, Toporvo, Trüjca;
169 c) im politischen Bezirke Drohobycz: Nadelicz; ^) im politischen Bezirke Grüdek: Dabrowica, Jacniska, Lubien maly, Lubien wielki, Lazina, Porzicze lnbienskie, Rokitno, Stawczany, Zawidowice,Zaszkowice; «) im politischen Bezirke Kamionka: Czanysz, Dobrotivor, Kuliköw, Majdan ftary, Manastyrek, Mu- kanic, Niwice, Niemilow,, Ohladöw, Oplucko, Peratyn, Nadziechow, Sienkow, Srodöpolce, Stryhanka, Wolica, barylotva; ik) tönigl. Residenzstadt Lwöw; .§) im politischen Bezirke Lwöw: Baroszczowice, Bilohorszcze, Borki dominikanskie, Borki janowskie, Brodki, Chrusno nowe, Chrusno stare, Czerkasy- Dmytrze, Dobrzany, Dornseld, Dublany, Einsiedel, Falkenstein, Glinna, Gluchowiec, Grzeda, Grzybowice, Hodowice, Holosko male, Holosko wielkie, Honiatycze, Horbacze, Humieniec, Jaryczöw nowy, Jaryczöw stary, Jastrzebköw, Kahnjöw, Kamienopol, Kleparöw, Koziel- niki, Krasüw, Kulparküw, Krzywczyce, Laszki murowane, Lesienice, Lesniawice, Lindenfeld, Lubiana, Lany, Ma- lechöw, Maliczkowice, Miklaszow, Miloszowice, Mostki, Rawarya, Nagorzany, Nikonkowice, Ostrow, PiLski, Pikulowice, Podborce, Podsadki, Podliski male, Polana, Polanka, Popielany, Porszna, Prnsy, Pustomyly, Reichenbach, Remenöw, Rosenberg, Rudance, Rzesna polska, Serdyca, Sichöw, Sieciechow, Siemianöwka, Skrulöw, Sknilowek, Sokolniki, Sroki lwowskie, Sroki szczerzeckie, Stroniatyn, Sygniowka, Szczerzecs Weinbergen, Werbiz, Wimeski, Wisloboki, Zagrodki, Zamars- tynöw, Zapytöw, Zamdce, Zbojska, Zmiesienie, Zubrza, Zydatycze; L) im politischen Bezirke Przemyslany: Gli- many, Jaktorvw, Krzywice, Kurowice, Lohodow, Pod- hajczyki, Poltew, Przegnojöw, Rozworzany, Slowita, Unterwalden, Zadwürcze, Zamoscie i Zeniow; i) im politischen Bezirke Rudki: Andryanöw, Buczaly, Burcze, Chlapy, Cralowice, Horozanna mala, Horozanna wielka, Jakimczyce, Katarynice, Kolodanby, Komarno, Nowosiolki oparskie, Parzecze, Rumno, Nyczychöw, Tatarynöw; j) im politischen Bezirke Sokal: Belz, Bendincha, Bezejüw, Boratyn, Dobraczin, Gluchüw, Jastrzebica, Klusüw, Korczyn, Krystynopol, Madziarki, Moszküw, Rusmice, Romy dwör, Ostrüw, Parchacz, Privoszczyzna, Sozdrinnerz, Poturzyca, Sawczyn, Siebieczüw, Sielec, Srniitkow, Tartaköw miasto, Tartaköw wies, Torta- kowice, Waniöw, Ware/ miasto, Ware/ wies, Wolica komarowa, Wolawin, Zawisznia, Zabcze, 2uLel; 1r) im politischen Bezirke Tlumacz: Babianka, Bohorodyczyn, Bartniki, Czarnolozce, Grabicz, Holosköw, Hostüw, Hryniowce, Konstantinöwka, Korotöwka, Kra- silüwka, Neudorf, Ottynia, Przybylvw, Strupköw, Tarnowica polna, Uhorniki und Zakrzewce; I) im politischen Bezirke Zloczöw: Balnczyn, Bartküw; au) im politischen Bezirke Zolkiew: Artasöw, Batiatycze, Blyszczywody, Borowe, Dalnicz, Dzibulki, Glinsko, Herebence, Klodno, Klodzienko, Kuliküw, Ku- piczwola, Lipina, Diohylany, Mosty welkie, Nadycze, Nahorce, Polany, Nekliniec, Nozonka, Skworzawa stara, Soposzyn, Sulimdiv, Strzemien, Udnöw, Wiazoiva, Wola mysocka, Wola zoltaniecka, Zameczek, Zubow- ^losty, Zwertow, Zoltance, Zolkiew; ») lm politlichen Bezirke Zidacz.-w: Brzezina, Czernica, Demnia, Demenka poddniestrzanska, Dro- howyze How, Kijowiec, Krupsko, Malechow, Mikolaj»w, Nadyatycze, Piaseczna, Rozdol, Rozwadow, Stulsko' Troscianiec, Uscie, Weryn, Wola wielka. Die genannten Gebiete werden für das Ein- und Wegbringen sowie für die Durchfuhr von Klauentieren (Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweinen) jeden Alters im lebenden Zustande gesperrt erklärt. In diesen Gebieten ist verboten: 1. Die Abhaltung von Märkten und Ausstellungen für Klauentiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine). 2. Das Ein- und Ausladen von Klauentieren in den in den gesperrten Gebieten liegenden Eisenbahnstationen Barszczowice, Belz, Komarno, Buczaty, Krystinopel, Kuli- k6w, Mikulajüw. Ottynia, Szczerzec, Zadworze, Zolkiew sowie das Verladen dieser Tiere auf der Eisenbahnstation Lwöw- Podzamcze Schlachthaus. Das Ausladen von Schlachttieren auf der letzterwähnten Station ist gestattet. Die Durchfuhr von Klauentieren durch die gesperrten Gebiete ist nur mittels Eisenbahnen ohne Umladung statthaft. Der innere Verkehr mit Klauentieren in den gesperrten Gebieten ist insoferne gestattet, als nicht durch die betreffenden Bezirkshauptmannschaften wegen Ausbruches der Seuche in gewissen Ortschaften spezielle einschränkende Anordnungen getroffen sind. Die Bezirkshauptmannschaften in Bobrka, Brody, Drohobycz, Grodek, Kamionka, Lw6w, Przemslany, Rudki, Sokal, Tlumacz, Zloczöw, Zolkiew und Zidaczow sind ermächtigt, in berücksichtigungswürdigen Fällen die Einfuhr von Klauentieren zu Approvisionierungszwecken in größere Konsumorte der gesperrten Gebiete zur sofortigen Schlachtung gegen Einhaltung der hinsichtlich des Viehverkehres zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften und unter gleichzeitiger Anordnung entsprechender Vorsichsmaßregeln zu gestatten. Zu Approvisionierungszwecken ist die Einfuhr von Klauentieren nach Lemberg nur mittels Eisenbahnen gestattet, wo dieselben auf der Kontumazrampe der Viehverladestation Lemberg—Podzamczerzeznia ausgeladen werden dürfen. — Der Verkauf der Tiere, welche außerhalb des Schlachthauses nicht ausgeführt werden dürfen, sondern in demselben innerhalb fünf Tagen zu schlachten sind, kann an jedem Tage auf dem Platze nebst der Kontuinazabteilung unter strenger veterinär-polizeilicher Neberwachung und Einhaltung der eine eventuelle Verschleppung der Seuche vorbeugenden Vorsichtsmaßregeln stattfinden. II. In Betreff der Ausfuhr von Klauentieren aus den nicht gesperrten Gebieten Galiziens nach dem Auslande wird verfügt: Die Ausfuhr von Hornvieh, Schafen und Ziegen: 1. Aus seuchenfreien und nicht gesperrten Gemeinden und Gutsgebieten der politischen Bezirke: Bobrka, Bohorod- czany, Borozczow, Brody, Brzezany, Buczacz, Cieszanöw, Czortküw, Dolina, Drohobycz, Grodek, Harodenka, Husiatyn, Jaworow, Kalnsz, Kamionka strumilowa, Kolomyja, Kos-w' Lwow powiat, Lisko, Mosciska, Nadworna, Peczenizyn, Pod- hajce, Przemyslany, Rawa, Robatyn, Rudki, Sambor, Skalat, Sniatyn, Sokal, Stanislawow, Stary Sambor' Stryj, Tarnopol, Tlumacz, Trembowla, Turka, Zaleszczvki' Zbaraz, Zbormv, Zlaczow, Zolkiew und Zydaczüw nach den
170 anderen Kronländern, dürfen Rinder, Schafe und Ziegen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften: a) rur sofortigen Schlachtung ohne weitere Beschränkung, o) auf freie Märkte unter der Bedingung ausgeführt werden, daß vor dem Abtriebe der zum Transport bestimmten Tiere von dem Herkunftsorte der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher in diesem Orte befindlichen Klauentiere amtstierärztlich sichergestellt, dies auf den Viehpäsien vorgemerkt und die Tiere unmittelbar nach erfolgter Untersuchung unter polizeilicher Aufsicht nach der Verladestation abgetrieben und sofort verladen werden. Die Kosten der Untersuchung der Tiere im Herkunftsorte sowie die der polizeilichen Ueberwachung der zum Transport bestimmten Tiere während des Triebes sind von der Partei zu tragen. 2. Die Bestimmungen, betreffend die Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen aus den übrigen, hier nicht genannten politischen Bezirken und der Stadt Krakow nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bleiben unverändert in Kraft. 3. Behufs Hintanhaltung der Einschleppung dieser Seuche nach dem Deutschen Reiche und Aufrechthaltung der freien Ausfuhr von Rindern dahin, wird mit Beziehung auf die Kundmachungen vom 28. Februar 1902, Z. 22.805, 30. März 1904, Z. 12.024, und der Verordnung vom 3. April 1906, Z. 40.550, sowie der Kundmachung vom 22. April 1906, Z. 47.709, verfügt, daß die Ausfuhr von Rindern aus den politischen Bezirken: Bobrka, Bohorod- czany, Borozczüw, Brody, Brzezany, Buczaz, Cieszanüw, Czortküw, Dolina, Drohobycz, Grodek, Horodenka, Husiatyn, Jaworöw, Kalnsz, Kamionka strumilowa, Kolomyja, Kosüw, Lwow powiat, Lisko, Mosciska, Radworna, Peczenizyn, Podhajce, Przemyslany, Rawa, Rohatyn, Rudki, Sambor, Skalat, Sniatyn, Sokal, Stanislawow, Stary, Sambor, Stryj, Tarnopol, Tlumacz, Trembowla, Turka, Zaleszczyki, Zbaraz, Zbaröw, Zlocz6w, Zolkiew und Zidaczüw nur auf Grund einer speziellen Bewilligung der k. k. Statthalterei stattfinden darf. — Eine.Ausnahme bilden Rinder, welche aus den obigen Bezirken, solange dieselben von der Lungenseuche oder Maul- und Klauenseuche frei sind, in die Abteilung auf dem Krakauer Zentralviehmarkte für zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmtes Hornvieh eingeführt werden. — Die Ausfuhr solcher Rinder aus der gedachten Marktabteilung nach dem Deutschen Reiche darf ohne spezielle Bewilligung der k. k. Statthalterei unter den Bedingungen des geltenden Veterinär - Uebereinkommens vom 25. Jänner 1905, R.-G.-Bl. Nr. 25, ex 1906, und der h. o. Verordnungen vom 2. März 1902, Z. 22.805, 30. März 1904, Z. 12.024, und 3. und 22. April 1906, ZZ. 40.550 und 47.709, sowie gegen dem erfolgen, daß vor der Absendung der Tiere von dem Herkunftsorte in die Marktabteilung der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher im Provenienzorte (Gemeinde- und Gutsgebiete) befindlicher Klauentiere auf Kosten der Partei amtstierärztlich sichergestellt, das zur Ausfuhr bestimmte Vieh entsprechend gekennzeichnet, in vollkommener Absonderung von anderen Klauentieren fünf Tage in Beobachtung gehalten und nach Ablauf dieser Frist, sowie nach neuerlicher amtstierärztlicher Feststellung des seuchenunbedenklichen Gesundheitszustandes unter polizeilicher Aufsicht zur nächsten Eisenbahnstation abgetrieben und sofort verladen tvird. Auf den Viehpäsien für solche Transporte ist der Tag und das Ergebnis der Untersuchung der Tiere, deren Kennzeichen, der Beginn und die Beendigung der Beobachtung sowie der Umstand anzugeben, daß die Tiere aus politischen Bezirken stammen, welche von der Lungen- und Aphter- seuche frei sind und in die für zur Ausfuhr nach Deutschland reservierte Abteilung des Krakauer Zentralviehmarktes bestimmt sind. Aus den übrigen politischen Bezirken sowie aus der Stadt Krakow ist, solange dieselben seuchenfrei sind, die Ausfuhr von Rindern nach dem Deutschen Reiche unter Einhaltung bestehender Vorschriften und unter der Bedingung auch weiterhin statthaft, daß vor dem Abtriebe der zum Transport bestimmten Tiere von dem Herkunftsorte der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher in diesem Orte befindlicher Klauentiere amtstierärztlich sichergestellt, dies auf den bezüglichen Viehpässen vorgemerkt und der Transport unmittelbar nach stattgefundener Untersuchung unter polizeilicher Aufsicht nach der Verladestation abgetrieben und sofort verladen wird. Die Ausfuhr von Schweinen: a) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Biala, Bochnia, Brzesko, Chrzanüw, Dabrowa, Gorlice, Grybüw, Jaslo, Krakau Bezirk und Stadt, Krosno, Lima- nowa, Mielec, Myslenice, Nowy Sacz, Nowy Targ, Pilzno, Podgarze, Nopczyce, Tarnüw, Wadowice, Wielicka und Zywiec dürfen Schlacht-, Zucht- und Nutzschweine auch fortan nach anderen Ländern unter den sub I und III der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.421, enthaltenen Bedingungen ausgeführt werden; bj aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Brzozüw, Dobromil, Jaroslaw, Kolbuszowa, Lancut, Nisko, Przemysl, Przeworsk, Rzeszüw, Sanok, Strzyzüw und Tarnobrzeg dürfen ausschließlich zur Schlachtung bestimmte Schweine und bloß in die Orte anderer Kronländer und unter sud II der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.421, enthaltenen Bedingungen zur Ausfuhr gebracht werden; o) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Bobrka, Bohorodzany, Borszczöw, Brody, Brzezany, Buczacz, Cieszanüw, Czortküw, Dolina, Drohobycz, Grodek, Horodenka, Husiatyn, Jawarüw, Kalnsz, Kamionka strumi- lowa, Kolomyja, Kosäw, Lisko, Lwüw, Mosciska, Nadworna, Peczenizyn, Podhajce, Przemyslany, Rawa ruska, Rohatyn, Rudki, Sambor, Skalat, Sniatyn, Sokal, Stanislawüw, Stary Sambor, Stryj, Tarnopol, Tlumacz, Trembowla, Turka, Zaleszczyki, Zbaraz, Zborüw, Zloczow, Zolkiew und Zydaczüw dürfen gleichfalls nur Schlachtschweine: a) zur sofortigen Schlachtung in die öffentlichen Schlachthäuser der sub A der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.241, angeführten Ortschaften und in die Schlachthäuser in Donawitz, Oderberg, Wien und Zwittau; ß) nach den Orten und unter den sub II der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.421, enthaltenen Bedingungen eingeführt werden, aber im letzten Falle nur- dann, wenn sämtliche zur Ausfuhr bestimmten Schweine unmittelbar vor dem Eintriebe in die Sammelstallungen amtstierärztlich seuchenunbedenklich befunden, beim Einlässe in die Stallungen, in welchen sie 48 Stunden strenge abgesondert zu halten sind, entsprechend gekennzeichnet und nach- Ablauf dieses Zeitraumes bei der neuerlichen twrarztuchen Untersuchung sich seuchenfrei und unbedenklich erweisen werden. . . Dm Umstand, daß di- Schwein- 48 S'unkn unter tierärztlicher Anssicht standen, den Tag und di- Stande des-
171 Einlasses in die Sanlmelstallungen hat der Tierarzt auf dem Umschlagpasse jedesmal vorzumerken. Die im sogenannten Hausierhandel gekauften Schweine dürfen zum Handels-, insbesondere Vahnverkehre (Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 27. März 1903, Z. 24.902,) nicht zugelaffen werden. Auf dem Umschlagpasse für Klauenviehtransporte, Melche zur Ausfuhr über die Landesgrenze gelangen, hat der Beschautierarzt die Waggons-Nummer anzugeben und anzumerken, ob die Tiere zur sofortigen Schlachtung oder auf freien Markt bestimmt sind. Durch die gegenwältige Kundmachung werden die Bestimmungen, durch welche der Verkehr mit Klauentieren im Lande geregelt ist, in keiner Weise tangiert. Uebertretungen dieser Verordnung, welche am 23. Juni 1906 in Wirksamkeit tritt, werden nach § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, geahndet werden. Was hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. Von der k. k. Statthalterei. Lemberg, am 21. Juni 1906. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 6. Juli 1906, Z. 15.424/X, zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis. L. 15.042. Steyr, 16. Juli 1906. An alle Gemeinde-Vorsehungen nnd r. k- Gendarmerie-posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für HKerösterreich in der Berichtsperiode vom 1. Juli bis 8. Juli 1906. 1. Räude. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr lStadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Voglsang. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Windischgarsten. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Taiskirchen, Ortschaft Gotthalmsedt; Gemeinde und Stadt Ried. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. . 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Brawinkl; Gemeinde und Ortschaft Leopoldschlag. 2. BezirkPerg: GemeindePabneukirchen, Ortschaften Schreineredt, Wetzelsberg. 3. Bezirk Schärding: Gemeinde Brunnental, Ortschaft Penning; Gemeinde und Ortschaft St. Florian; Gemeinde und Stadt Schärding. 4. Bezirk Urfahr: Gemeinde und Ortschaft Altenberg; Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Haid. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Frankenmarkt, Ortschaft Kritzing; Gemeinde Pöndors, Ortschaft Kirchham; Gemeinde Weißenkirchen, Ortschaft Freudental. 6. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 4. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Spital am Pyhrn, Ortschaft Wurzeralpe. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer Land, Ortschaft Kleinreifling. 5. Geflügel-Cholera. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde Gurten, Ortschaft Dorf. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Z. 15.234. Steyr, 15. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Aommandem Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiermit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 66 enthaltene Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Juli 1906, Z. 31.035, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 9. Juli 1906, Nr. 15.695/X, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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