164 Transporte, bei welchen bei der Ausladung Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilogramm gefunden werden oder bei welchen auch nur ein Fall von Schweinepest, Notlauf oder Maul- und Klauenseuche festgestellt werden sollte, werden nach Fütterung und Tränkung der Tiere nach der Aufgabestation auf Kosten des Versenders zurückgesendet. 3. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen ohne Unterschied des Gewichtes aus nicht gesperrten Bezirken und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Bezirke des Okkupationsgebietes ist nur im ungeteilten Zustande und mit noch anhaftenden Nieren und dem intakten Nierenfette im direkten Eisenbahnverkehr gestattet. Doch müssen derlei Transporte mit vorschriftsmäßigen ämtlich ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein. 4. Nach dem Schlachthofe in Linz allein ist die Einfuhr von Schweinen ohne Rücksicht auf deren lebendes Gewicht aus den nicht gesperrten Gebieten und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Gebiete nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eingeholten Bewilligung im direkten Eisenbahnverkehre behufs Schlachtung innerhalb vier Tagen gestattet. Die in der Verladestation unter Plombenverschluß gefetzten Waggons mit solchen Transporten müssen mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Mit Spezialbewilligung", beziehungsweise „Aus gesperrten Gebieten mit Spezial- Bewilligung" bezettelt werden. Wird bei einem Transporte bei der Ausladung eine Seuche festgestellt, so sind die gesunden Schweine sogleich der Schlachtung zu unterziehen, während die kranken und krankheitsverdächtigen nach den bestehenden Vorschriften entweder zur Verwertung zuzulassen oder der Vertilgung zuzuführen sind. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des 8 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 2. Juli 1906. Von der k. k. oberöstcrreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Juli 1906, Nr. 15.186/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. ' Z. 14.916. Steyr, 11. Juli 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Zustellungen militäradministrativer Natnr nach Dentschland. Nach einer Mitteilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern mehren sich die Fälle, in welchen die Lokalbehörden des Deutschen Reiches für die Zustellung von Militärtax- Erkenntnissen, Stellungsvorladungen und sonstigen Gegenständen militäradministrativer Natur seitens inländischer Behörden unmittelbar in Anspruch genommen werden, was bereits wiederholt dem auswärtigen Amte in Berlin den Anlaß zu Beschwerden geboten hat. Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung fand sonach bis zur bevorstehenden allgemeinen Regelung der Korrespondenz der Verwaltungsbehörden mit dem Auslande anzuordnen, daß die Inanspruchnahme der Lokalbehörden des Deutschen Reiches in obigen Angelegenheiten zu unterlassen ist. In derlei Fällen werden, soweit der beabsichtigte Zweck nicht schon durch unmittelbaren Verkehr der inländischen Behörde mit den betreffenden, im Deutschen Reiche sich aufhaltenden österreichischen Staatsangehörigen erreicht werden kann, sowie unbeschadet der bestehenden besonderen Vorschriften für die Zustellung von Einberusungskarten seitens- der politischen Bezirksbehörden ausnahmsweise die zuständigen k. u. k. Vertretungsbehörden um ihre Vermittlung zu ersuchen sein. . Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen infolge Statthalterei-Erlasses vom 5 Juli 1906, Z. 15.484/1 V^ zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Der k. k. Bezirkshauprmanrr-. Walderdorff. Redaktion und Berlag der k. k. BezirlShauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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