1 63 bezirke Bogdany (Komitat Szabolcz) in Ungarn und aus den Bezirken Dvor, Samobor (Komitat Zagreb), sowie aus der Munizipalstadt Zagreb in Kroatien-Slawonien nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der von den kompetenten k. k. Grenzbezirkshauptmannschaften getroffenen Verfügungen wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzbezirke Senf, einschließlich der gleichnamigen Stadt (Komitat Lika-Krbava) in Kroatien- Slawonien, sowie wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz-Stuhlgerichtsbezirken Lipto-Ujvar (Komitat Lipto), Bagujhely (Komitat Nyitra), Murraszombat (Komitat Vas), Pucho (Komitat Trenczen) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kundmachungen vom 14. und 20. Juni 1906, ZZ. 27.524 und 28.143, (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 21. und 27. Juni 1906, Nr. 60 und 61) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Juni 1906, Z. 15.106/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 14.524. Steyr, 6. Juli 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen Md k. L Gendarmerie - poften - Aommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen -Äusweis für Hverösterreich in der Berichtsperiode vom 24. Juni bis 1. Juli 1906. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Windischgarsten. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Taiskirchen, Ortschaft Gotthalmandt. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Windhaag, Ortschaft Piberschlag. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Hofkirchen. 2 Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Brawinkl; Gemeinde und Ortschaft Leopoldschlag. 2. BezirkPerg: Gemeinde Pabneukirchen,Ortschaften Schreineredt, Wetzelsberg. 3. Bezirk Schärding: Gemeinde Brunnental, -Ortschaft Penning; Gemeinde St. Florian, Ortschaft Steinbach; Gemeinde und Stadt Schärding. 4. Bezirk Urfahr: Gemeinde und Ortschaft Altenberg; Gemeinde und Ortschaft Gallneukirchen. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Frankenmarkt, Ortschaft Kritzing; Gemeinde Pondorf, Ortschaft Kirchham; Gemeinde Weißenkirchen, Ortschaft Freudental. 6. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach. 3. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ternberg, Ortschaft Pauckengraben; Gemeinde Weyer Land, Ortschaft Kleiureifling. 4. Geflügel-Cholera. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Gurten, Ortschaft Dorf. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Juli 1906, Z. 15.150/X, in die Kenntnis. Z. 14.584. Steyr, 8. Juli 1906. An alle Gemeinde -vorstehungen und f. k. Gendarmerie - posten - ltommanden. Z. 15.186/X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1906, Z. 30.521, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 26. Mai 1906, Z. 12.165/X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen vom 4. Juli 1906 angefangen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Banjaluka, Bihac, Bjelina, Bos. Dubkca, Bos. Novi, Brcka, Cazin, Dervent, D. Tuzla, Gracanica, Gradacac, Krupa, Ljubuski, Maglaj, Prnjavor, Sanskimost, Srebrenica, Vlasanenica, Zepce und Zvornik vom 4. Juli 1906 angefangen zu verbieten. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, beziehungsweise nach dem Schlachthofe in Linz folgende Bestimmungen : 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberösterreich ist verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mastschweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 120 Kilogramm ist nur in die Konsumorte Freistadt, Gmunden, Ischl, Steyr, Urfahr und Wels gestattet. Solche Transporte dürfen jedoch nur in solchen Eisenbahnstationen verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müssen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amtstierärztlich bestätigten Viehpässen gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Wägen ohne Umladung nach der Station des im Viehpasse angegebenen Bestimmungsortes gebracht werden
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