Amtsblatt 1906/28 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der L k. Zkzirkshauplmannschast 8ikyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Ar. 28. Dtcqr, am 12. Juli. 1906. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann dnrch die k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr bezogen werden, wo au-:- geeignete Inserate angenommen werden.' — Prännmerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b, für portopflichtio' Adressaten mit directer Postverscndung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 14.647. Steyr, 7. Juli 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen, hochw. Pfarrämter und Schulleitungen. K. u. k. 14. Korpskommando. J.-Nr. 4024 von 1906. Konkurs - Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militärwaisenstiftungsplatz für Mädchen. Der Stiftungsgenuß jährlicher 60 Kronen wird in halbjährigen dekursiven Raten vom Oberösterreichischen Landesausschusse ersolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung haben mittellose Militärwaisen, welche urkundlich nachzuweisen vermögen, daß der Vater einmal dem aktiven Verbände der Wehrmacht angehörte, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz haben und im Alter von 7 bis 10 Jahren stehen. Doppelwaisen haben den Vorzug. Väter, Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine, dem Armutszeugnisse, Jmpfzeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse des Mädchens zu belegen und anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise bereits vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht. Diese Gesuche sind bis spätestens 15. August 1906 beim k. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. . Innsbruck, im Juli 1906. K. u. k. 14. Korpskommando. Z. 14.500. Steyr, 5. Juli 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Sammlungsbewilligung für den Verein zur Heranbildung katholischer Lehrer in Wien. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem Verein zur Heranbildung katholischer Lehrer in Wien die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 2. Juli 1906 bis 2. Oktober 1906 erteilt Zufolge Statthalterei-Erlasses, Z. 2329/Pr., vom 2. Juli l. I., setze ich die. Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden hievon mit dem Beifügen in Kenntnis, daß den zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorganen Theodor Burda und Rudolf Schupka am 2. Juli l. I. vom k. k. Statthalterei- Präsidium in die mit ihren Photographien und Personsbeschreibungen versehenen, von der k. k. Landesregierung in Salzburg ausgestellten Sammelbücher die Erstreckung der Gültigkeit für Oberösterreich eingetragen wurde. Z. 14.550/06. Steyr, 5. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Eiuholuug der noch fehlenden Nachweise des Fortbestandes der Begünstigung nach §§ 31, 32 und 33, W.-G, als Kandidat des geistl. Standes, Lehrer und Besitzer ererbter Landwirtschaften. Unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 5. Mai 1906, Z. 10.129, Amtsblatt Nr. 19, werden die Gemeinde- Vorstehungen angewiesen, diejenigen Kandidaten des geistlichen Standes, Lehrer und Besitzer ererbter Landwirtschaften, welche den im Monate Juni l. I. fällig gewesenen Nach-

162 weis deS Fortbestandes der ihnen Anerkannten Begüusti- gnttg nach 88 31, bezw. 32 oder 33 des Wehrgesetzes bis- nun noch nicht erbracht haben, zur sofortigen Einbringung dieses Nachweises zu verhalten, widrigens mit der Aberken- nung der Begünstigung vorgegangen würde. Nr. 14.585. Steyr, 7. Juli 1906. An die Gemeindevorsteher des Gerichts- bezirker Step: und Kremsmünfter. Nach der von der k. k. Statthalterei in Linz anher gelangten Ueberstcht der Waffenübungen dürsten Teile des Heeres und der Landwehr in der Zeit vom 22. August bis 4. September l. I. im Rayon einzelner Gemeinden der beiden Gerichtsbezirke, insbesondere Sierning und Kremsmünster ihre Waffenübungen abhalten. Sämtliche hievon betroffenen Gemeinden werden schon dermalen, eingeladen, dahin zu trachten, daß allen militärischen Anforderungen möglichst anstandslos entsprochen und ein gutes Einvernehmen zwischen Zivil und Militär jederzeit aufrecht erhalten werde. Z. 14.314. Steyr, 4. Juli 1906. An alle Gemeinde- und Genoftenschastr- vorftehungen rc. rc. Erteilte Legitimation für Handlungsreiscnde. Im I. Semester l. I. wurde eine Legitimation für Hatidlungsreisende dem 1881 in Linz geborenen nach Reichenau in N.-Oe. zuständigen im Dienste der Firma Reder in Garsten stehenden Karl Stadler für die Dauer des Dienstverhältnisses erteilt. Z. 1I64/B.-Sch.-R. Steyr, 6. Juli 1906. An alle Ortrschulräte und Schulleitungen. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß in diesem Jahre der 15. Juli auf einen Sonntag fällt, hat das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 21. Juni 1906, Z. 21.434, angeordnet,, daß an allen jenen Mittelschulen und denselben gleichgestellten Lehranstalten sowie an jenen allgemeinen Volks- und Bürgerschulen, für welche durch die bestehenden Verordnungen der 15. Juli als Tag des Schuljahresschluffes festgesetzt ist, in diesem Jahre das Schuljahr schon am 14. Juli geschlossen werde. Hievon werden die Ortsschulräte und Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 27. Juni l. I., Z. 3027, zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Z. 14.414. Steyr, 4. Juli 1906. An alle Gemeinde -vorftehungen und S. k. Gendarmerie-Posten-ltommanden. Widerruf. Die mit den h. ä. Erlasse vom 28. Februar 1906, ZZ. 4946, 5202, Amtsblatt Nr. 10, angeordneten Nach- lorschungeu nach den Stellungspflichtigen Johann Roszka, richtig Raszka, und Josef Lebaj sind einzustellen. Z. 14.778. Steyr, 9. Juli 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor dem Unterstützungs-Schwindler Simeon Diminiv des Ivan aus Zara. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 28. Juni 1906, Z. 14.726/11, treibt sich Simeon Diminiö des Ivan aus Zara, beschäftigungslos herum und läßt sich auf Rechnung seiner. Heimatsgemeinde von fremden Ge- nieinden Unterstützungen verabfolgen, wodurch er seiner Heimatsgemeinde beträchtliche Kosten verursacht^ Derselbe ist Spengler von Beruf, 44 Jahre alt, katholischer Religion, hat ein ovales Gesicht, braune Haare und Augen, Näse und Mund proportioniert und ist von kleiner Statur. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 14.777. Steyr, 9. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorftehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung. ' Auszuforschen ist, und . zwar: Der'am 16, Februar 1869 zu Tresnitz als Sohn des Müllermeisters und Hausbesitzers Josef Krempl und der Maria, geb. Stieber, geborene, nach Krieglach heimatberech- tigte Militärtaxpflichtige Taglöhner, Steinbrecher oder Brotausträger Ludwig Krempl. Derselbe ist mittelgroß, hat längliches Gesicht, graue Augen, braune Augenbrauen, gebogene Rase, lichtbraune Haare, gute Zähne, trägt einen Schnurrbart und hat keine besonderen Kennzeichen. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. September l. I. hieher zu berichten. Z. 14.522. Steyr, 6. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorftehungen und k. f. Gendarmerie-poften-Aommanden. Z. 15.106/x. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1906, Z. 29.938, enthaltend veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Kroatien-Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen ' Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Ittnern die Einsuhr von Schweinen aus dem Stuhlgerichts-

1 63 bezirke Bogdany (Komitat Szabolcz) in Ungarn und aus den Bezirken Dvor, Samobor (Komitat Zagreb), sowie aus der Munizipalstadt Zagreb in Kroatien-Slawonien nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der von den kompetenten k. k. Grenzbezirkshauptmannschaften getroffenen Verfügungen wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzbezirke Senf, einschließlich der gleichnamigen Stadt (Komitat Lika-Krbava) in Kroatien- Slawonien, sowie wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz-Stuhlgerichtsbezirken Lipto-Ujvar (Komitat Lipto), Bagujhely (Komitat Nyitra), Murraszombat (Komitat Vas), Pucho (Komitat Trenczen) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kundmachungen vom 14. und 20. Juni 1906, ZZ. 27.524 und 28.143, (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 21. und 27. Juni 1906, Nr. 60 und 61) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Juni 1906, Z. 15.106/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 14.524. Steyr, 6. Juli 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen Md k. L Gendarmerie - poften - Aommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen -Äusweis für Hverösterreich in der Berichtsperiode vom 24. Juni bis 1. Juli 1906. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Windischgarsten. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Taiskirchen, Ortschaft Gotthalmandt. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Windhaag, Ortschaft Piberschlag. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Hofkirchen. 2 Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Brawinkl; Gemeinde und Ortschaft Leopoldschlag. 2. BezirkPerg: Gemeinde Pabneukirchen,Ortschaften Schreineredt, Wetzelsberg. 3. Bezirk Schärding: Gemeinde Brunnental, -Ortschaft Penning; Gemeinde St. Florian, Ortschaft Steinbach; Gemeinde und Stadt Schärding. 4. Bezirk Urfahr: Gemeinde und Ortschaft Altenberg; Gemeinde und Ortschaft Gallneukirchen. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Frankenmarkt, Ortschaft Kritzing; Gemeinde Pondorf, Ortschaft Kirchham; Gemeinde Weißenkirchen, Ortschaft Freudental. 6. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach. 3. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ternberg, Ortschaft Pauckengraben; Gemeinde Weyer Land, Ortschaft Kleiureifling. 4. Geflügel-Cholera. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Gurten, Ortschaft Dorf. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Juli 1906, Z. 15.150/X, in die Kenntnis. Z. 14.584. Steyr, 8. Juli 1906. An alle Gemeinde -vorstehungen und f. k. Gendarmerie - posten - ltommanden. Z. 15.186/X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1906, Z. 30.521, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 26. Mai 1906, Z. 12.165/X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen vom 4. Juli 1906 angefangen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Banjaluka, Bihac, Bjelina, Bos. Dubkca, Bos. Novi, Brcka, Cazin, Dervent, D. Tuzla, Gracanica, Gradacac, Krupa, Ljubuski, Maglaj, Prnjavor, Sanskimost, Srebrenica, Vlasanenica, Zepce und Zvornik vom 4. Juli 1906 angefangen zu verbieten. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, beziehungsweise nach dem Schlachthofe in Linz folgende Bestimmungen : 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberösterreich ist verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mastschweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 120 Kilogramm ist nur in die Konsumorte Freistadt, Gmunden, Ischl, Steyr, Urfahr und Wels gestattet. Solche Transporte dürfen jedoch nur in solchen Eisenbahnstationen verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müssen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amtstierärztlich bestätigten Viehpässen gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Wägen ohne Umladung nach der Station des im Viehpasse angegebenen Bestimmungsortes gebracht werden

164 Transporte, bei welchen bei der Ausladung Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilogramm gefunden werden oder bei welchen auch nur ein Fall von Schweinepest, Notlauf oder Maul- und Klauenseuche festgestellt werden sollte, werden nach Fütterung und Tränkung der Tiere nach der Aufgabestation auf Kosten des Versenders zurückgesendet. 3. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen ohne Unterschied des Gewichtes aus nicht gesperrten Bezirken und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Bezirke des Okkupationsgebietes ist nur im ungeteilten Zustande und mit noch anhaftenden Nieren und dem intakten Nierenfette im direkten Eisenbahnverkehr gestattet. Doch müssen derlei Transporte mit vorschriftsmäßigen ämtlich ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein. 4. Nach dem Schlachthofe in Linz allein ist die Einfuhr von Schweinen ohne Rücksicht auf deren lebendes Gewicht aus den nicht gesperrten Gebieten und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Gebiete nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eingeholten Bewilligung im direkten Eisenbahnverkehre behufs Schlachtung innerhalb vier Tagen gestattet. Die in der Verladestation unter Plombenverschluß gefetzten Waggons mit solchen Transporten müssen mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Mit Spezialbewilligung", beziehungsweise „Aus gesperrten Gebieten mit Spezial- Bewilligung" bezettelt werden. Wird bei einem Transporte bei der Ausladung eine Seuche festgestellt, so sind die gesunden Schweine sogleich der Schlachtung zu unterziehen, während die kranken und krankheitsverdächtigen nach den bestehenden Vorschriften entweder zur Verwertung zuzulassen oder der Vertilgung zuzuführen sind. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des 8 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 2. Juli 1906. Von der k. k. oberöstcrreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Juli 1906, Nr. 15.186/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. ' Z. 14.916. Steyr, 11. Juli 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Zustellungen militäradministrativer Natnr nach Dentschland. Nach einer Mitteilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern mehren sich die Fälle, in welchen die Lokalbehörden des Deutschen Reiches für die Zustellung von Militärtax- Erkenntnissen, Stellungsvorladungen und sonstigen Gegenständen militäradministrativer Natur seitens inländischer Behörden unmittelbar in Anspruch genommen werden, was bereits wiederholt dem auswärtigen Amte in Berlin den Anlaß zu Beschwerden geboten hat. Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung fand sonach bis zur bevorstehenden allgemeinen Regelung der Korrespondenz der Verwaltungsbehörden mit dem Auslande anzuordnen, daß die Inanspruchnahme der Lokalbehörden des Deutschen Reiches in obigen Angelegenheiten zu unterlassen ist. In derlei Fällen werden, soweit der beabsichtigte Zweck nicht schon durch unmittelbaren Verkehr der inländischen Behörde mit den betreffenden, im Deutschen Reiche sich aufhaltenden österreichischen Staatsangehörigen erreicht werden kann, sowie unbeschadet der bestehenden besonderen Vorschriften für die Zustellung von Einberusungskarten seitens- der politischen Bezirksbehörden ausnahmsweise die zuständigen k. u. k. Vertretungsbehörden um ihre Vermittlung zu ersuchen sein. . Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen infolge Statthalterei-Erlasses vom 5 Juli 1906, Z. 15.484/1 V^ zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Der k. k. Bezirkshauprmanrr-. Walderdorff. Redaktion und Berlag der k. k. BezirlShauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2