157 ZZ. 14.075, 14.130, 14.131. Steyr, 2. Juli 1906. An alle Gemeinde-Norstehungen und k. §. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor mehreren Unterstützungsschwindlern. Es treiben sich mehrere Individuen in der Welt herum und lassen sich auf Kosten ihrer Heimatsgemeinden Geldunterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen, und zwar: Der im Jahre 1883 in Feistritz bei Faal, geborene und dorthin heimatberechtigte, mehrfach wegen Diebstahles und Betruges vorbestrafte Lluton Scherz. Anton Scherz ist am 6. Jänner 1883 in Feistritz bei Faal, Bezirk Marburg geboren, mittelgroß, untersetzt, hat braunes Haar, ebensolche Augenbrauen, graue Augen, breites Gesicht, braunen Schnurrbartanflug, spricht deutsch und slowenisch und ist gewöhnlich defekt bekleidet. Der im Jahre 1860 in Knappenberg in Kärnten geborene und zur Gemeinde Hüttenberg im politischen Bezirke St. Veit an der Glan, zuständige Fleischergehilfe Robert Katzmann. - Der im Jahre 1879 zu Steyr geborene, nach Wun- schowitz, pol. Bezirk Prachatitz, zuständige Schlossergehilfe Wenzel Petris. Derselbe ist mittelgroß, hat rundes Gesicht und befindet sich im Besitze eines Arbeitsbuches vom 5. November 1902, Z. 339/IX sowie eines Heimatscheines vom 13. September 1897, Z. 42. Der im Jabre 1871 zu Miroditz, pol. Bezirk Luditz, geborene und ebendahin zuständige Maurergehilfe Eduard Weide. Derselbe ist mittelgroß, hat längliches Gesicht, schwarzbraune Haare, ebensolche Augen, schwarze Augenbrauen, gewöhnliche Nase., proportionierten Mund, gesunde Zähne und einen schwarzbraunen, ziemlich langen Schnurrbart. Der Genannte hat bereits unter dem Vorwande, ins Krankenhaus reisen zu müsien, an mehreren Stellen Vorschüsse erschwindelt. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, dieselben sind vielmehr -bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 14.018. . Steyr, 27. Juni 1906. An alle Gemeinde-vorstchungen und f. f. Gendarmerie - poften - Uommanden Widerruf. Das k. k. Gendarmerie-Posten-Kommando in Kremsmünster hat anher angezeigt, daß die Theresia Waglhnber am 24. Juni 1906 in Neuhofen angetroffen und ihrer Mutter übergeben wurde. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 13. Juni l. I., Z. 13.114- Amtsblatt Nr. 25, angeordneten Nachforschungen nach der genannten Person einzustellen. Z. 13.771. Steyr, 28. Juni 1906. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden. Betreffend Tierquälerei. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 7. Juni 1906, Z. 13.295/11, häufen sich in letzterer Zeit die. Klagen darüber, daß Tierquälereien in ärgerniserregender Weise sich mehren, beziehungsweise, daß die zum Schutze der Tiere erlassenen Vorschriften, so insbesondere die Statt- halterei-Verordnung vom 24. Dezember 1897, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 35, und der Statthalterei-Erlaß vom 19. September 1905, Z. 18.288/X, h. ä. Jntimation vom 12. Oktober 1905, Z. 20.522 (Amtsblatt Nr. 42), nicht mit zweckentsprechender Energie und Strenge in Anwendung gebracht werden. Es wird noch immer wahrgenommen, daß lebende Kälber zumeist im gebundenen Zustande, selbst mit einschneidenden Binden und Stricken übereinander gelegt, mit herabhängenden Köpfen, zur Bahn oder in die Betriebsanlagen der Gewerbetreibenden transportiert werden. So haben denn auch nur einzelne wenige Gewerbetreibende ihre Wägen mit Gitterwerk versehen, um die Kälber im ungebundenen Zustande zu transportieren. Nachdem die Handelsschweine nur auf derartigen Wägen transportiert werden dürfen, so wird es keiner Schwierigkeit unterliegen, auch die lebenden Kälber auf diese Weise zu befördern, nur müssen alle öffentlichen Organe ausnahmslos — wenn Gelegenheit hiezu sich bietet — tierquälenden Transporten entgegentreten, beziehungsweise den Bezirkshaupt- mannschasten zur Anzeige bringen. Hiebei wird bemerkt, daß das Befördern von lebenden Kälbern im gebundenen Zustande, nur bis zu 3 Stück auf einem Kälberwagen gestattet wird, während mehr als drei Kälber nur in mit Körben oder Gitterwerk versehenen Wägen im ungebundenen Zustande befördert werden dürfen. Da die Bestrafung in erster Linie den Gemeinde- Vorstehern im übertragenen Wirkungskreise zusteht, weise ich die Gemeinde-Vorstehungen hiemit an, dieses Strafrecht in ausgiebiger Weise auszuüben, und zwar mit dem Beifügen, daß ich im Falle der Außerachtlassung dieses Auftrages auf Grund des 8 93 der Gemeindeordnung gegen den betreffenden Gemeinde-Vorstand einschreiten müßte. Vorstehender Erlaß ist seitens der Gemeinde sofort den interessierten Kreisen der Bevölkerung, insbesondere den Fleischhauern, Stechvieh- und sonstigen Viehhändlern in wirksamer Weise zur Kenntnis zu bringen. Die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden werden hiemit speziell angewiesen, der Abstellung der Tierquälerei im Nahmen der eingangs erwähnten Vorschriften die vollste Aufmerksamkeit zuzuwenden, damit so endlich die Statthalterei- Verordnung vom 24. Dezember 1897, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 35, in allen Punkten strenge durchgesührt werden kann. Z. 13.959. Steyr, 28. Juni 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Juni 1906, enthaltend veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der
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