Amtsblatt 1906/27 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

155 über den Zweck der beiden Spezial-Lehranstalten und die Aufnahmsbedingungen in dieselben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. I. Blinden-Institut. A. Zweck der Anstalt. 1. Religiös-sittliche Erziehung. & Unterricht in allen für Blinde möglichen Fachgegenständen und Musik. 3. Erlernung von Handarbeiten, um sich später den Lebensunterhalt selbst verdienen zu können. 4. Versorgung solcher Blinder, die entweder kein Heim haben oder nach ihrer Entlastung dem augenscheinlichen Elende oder sittlichem Verderben entgegengehen würden. Es können daher ehemalige brave ausgebildete Zöglinge des Privat-Blindeninstitutes in Linz, wenn sie in Oberösterreich heimatberechtigt sind, gegen Zahlung eines monatlichen Verpflegsbeitrages von 10 Kronen in die Be- schäftigungs- und Versorgungs-Anstalt für erwachsene Blinde in Linz ausgenommen werden und daselbst lebenslänglich verbleiben. B. Ausnahms-Bedingungen. In das Privat - Blindeninstitut in Linz, welches eine mit dem Oeffentlichkeitsrechte versehene dreiklassige Schule besitzt, werden blinde Kinder beiderlei Geschlechtes vom 7. bis zum 14. Lebensjahre ausgenommen, wenn sie bildungsfähig und außer der Blindheit mit keinem anderen unheilbaren körperlichen Gebrechen behaftet sind. Indem die Anstalt zunächst für blinde Kinder Oberösterreichs gegründet ist, so können solche, aus anderen Kronländern der österr.-ungar. Monarchie nur dann Aufnahme finden, wenn und solange Platz vorhanden ist und der festgesetzte höhere Sustentations-Beitrag gezahlt wird. Dem Aufnahmsgesuche, welches an die „Direktion des Privat-Blinden-Jnstituts in Linz" zu richten ist, sind beizulegen: 1. Taufschein, 2. der Heimatschein, 3. das ärztliche Zeugnis über die Ursache, die Zeit und den Grad der Erblindung und über den Gesundheitszustand des Körpers und Geistes,*) 4. der Jmpfungsschein oder das Zeugnis über die überstandenen natürlichen Blattern. 5. die schriftliche Erklärung der Eltern, beziehungsweise der Zuständigkeits-Gemeinde, daß sie den jährlichen Sustentations-Beitrag in halbjährigen Raten im vorhinein leisten werden. Bezüglich des Sustentations-Beitrages heißt es in den Statuten: „Für vermögliche Blinde aus dem Kronlande Oesterreich ob der Enns sind 100 st. K.-M. (210 K), dagegen für arme aus demselben mindestens 48 st. K.-M. (100 K 80 h) jährlich zu bezahlen." Das Kind muß bei seinem Eintritte eine Sonntagsund zwei Wochentags-Kleidungen, drei Paar Schuhe, sechs *) Zur Aufnahme eignen sich nur solche bildungsfähige Kinder, welche mit einer unheilbaren oder voraussichtlich durch Jahre währenden vollständigen Blindheit oder einem solchen Grade von Schlechtsichtigkeil behaftet sind, daß sie voraussichtlich jahrelang von der Teilnahme an dem Unterrichte sehender Kinder wenig oder keinen Nutzen ziehen können. Fast ganz sehende oder blödsinnige oder sehr kränkliche Kinder werden nicht ausgenommen. Sollte sich ein Zögling hinterher mit einem der Aufnahme entgegenstehenden Gebrechen behaftet erweisen, so kann er wieder entlassen werden. | Hemden, vier Gatien, i'ecbs Paar Strümvfe oder Socken, sechs Sacktücher — alles im guten Zustande — mitbringen. Tie Unterrichtszeit ist in der Regel auf acht Jahre festgesetzt, kann jedoch in einzelnen Fällen verlängert werden. Rach Ablauf derselben ist der Zögling wieder in die Heimat zurückzunehmen. Das Schuljahr beginnt am 16. September, dauert bis Mitte Juli und wird mit einer öffentlichen Prüfung geschloffen. Die zwei Ferien-Monate bringen die Zöglinge , — wenn etwas möglich — bei ihren Eltern und Ange- j hörigen zu, damit diese ihre Kinder nicht entwöhnen, und : damit die Zöglinge auf ihre Eltern nicht vergessen. II. K. k. Provinzial-Taubstummen-Lehranstalt. A. Zweck der Anstalt. Der Zweck der Taubstummen-Anstalt in Linz ist die Erziehung und der Unterricht taubstummer Kinder beiderlei Geschlechtes im schulpflichtigen Alter. B. Ausnahms-Bedingungen. Die Aufnahms - Bedingungen sind folgende: Aufnahme finden gesunde, bildungsfähige, taubstumme Kinder beiderlei Geschlechtes, welche das 7. Lebensjahr erreicht und das 11. nicht überschritten haben und außer der Taubheit mit keinem anderen Gebrechen, z. B. Blödsinn, Epilepsie, Krüppelhaftigkeit und dgl. behaftet sind. Die Bildungszeit dauert in der Regel sechs Jahre. Das Schuljahr beginnt Mitte September und endet Mitte Juli j. I. In den Ferien haben alle Zöglinge die Anstalt zu verlassen. Zur Anmeldung für die Aufnahme ist notivendig: Ein stempelfreies Gesuch an die Direktion der Anstal:, belegt mit Tauf-, Impf- und Heimatschein des Kindes, einem ! ärztlichen Zeugnis und dem ausgefüllten von der Anstalt ausgegebenen Fragebogen. Im Falle um Zahlungsermäßigung angesucht wird, ist ein von dem Pfarramte und der Gemeinde - Vorstehung gefertigtes Armuts- oder Mittellosigkeits-Zeugnis in Vorlage zu bringen. Die Gesuche müssen bis spätestens Ende April j. I. bei der Anstalts - Direktion eingereicht werden; später einlangende Gesuche werden nicht mehr berücksichtigt. Der Verpflegsbetrag ist sür Oberösterreicher auf 14 Kronen pro Kopf und Monat festgesetzt. Die Kleidung muß von den Eltern oder Angehörigen beigestellt werden. Arme Zöglinge erhalten nach Maßgabe der verfügbaren Stipendien und Stiftungen teilweise Zahlungsermäßigungen oder ganz unentgeltliche Aufnahme. Für Lehrmittel ist alljährlich beim Eintritte der Zöglinge der Betrag von 2 Kronen zu entrichten. Z. 14.133. Steyr, 2. Juli 1906. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung des 2lVgängigeu Josef Raica. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 19. Juni 1906, Z. 13.751/11, ist der zuletzt in Smilowitz

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