154 dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Ueber- sichtSskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 14.409. Steyr, 3. Juli 1906. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Ternberg mit 31. Dezember 1906 abläust, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, äufgefordert, diesen Anspruch binnen sechs Wochen vom 6. Juli 1906 angefangen Hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastralmappen - Auszüge, sowie der Parzellen- verzeichnisie, welche die von der k. k. Grundsteuer - Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zu gründe gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen- und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von sechs Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Jahres stattfindenden Hauptstellung für das Jahr 1906 als 2., bezw. 3. Altersklasse verpflichtet sein werden, wurden besondere Verfügungen über die Klassifikation der bei der Stellung für das Jahr 1905 untauglich befundenen Wehrpflichtigen der Länder der ungarischen Krone getroffen. Darnach werden auf „Waffenunfähig" oder „Löschen" lautende Beschlüffe bei den Geburtsjahrgängen 1884 und 1883 nur in dem Falle zu faffen sein, wenn einer der im §94:5 der Wehrvorschriften, I. Teil, oder im § 7 der Beilage III zu § 92 dieser Vorschrift unter Punkt 4 und 5 aufgezählten Fälle vorliegt, d. h.' wenn die betreffenden Stellungspflichtigen mit solchen Gebrechen behaftet sind, ursächlich derer sie schon in der I., bezw. II. Altersklasse als „waffenunfähig" klassifiziert oder „gelöscht" werden können. Die übrigen Untauglichen dieser Geburtsjahrgänge sind vielmehr „zurückzustellen". Der Normaltag, bis zu welchem obiger Vorgang gegenüber den Geburtsjahrgängen 1884 und 1883 einzuhalten ist, ist der 26. Juli 1906, so zwar, daß Stellungspflichtige, die bis zu diesem Tage vor einer Stellungskommission nicht erschienen sind, durch ihr späteres Erscheinen auch ihrer Stellungspflicht für das Jahr 1906 genügeleisten werden, in welchem Falle daher die im Jahre 1883 Geborenen bereits endgültig zu klassifizieren sein werden. Nach den vorgezeichneten Grundsätzen wird auch gegenüber jenen in den Ländern der ungarischen Krone heimatberechtigten Stellungspflichtigen vorzugehen sein, die sich in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern oder im Auslande aufhalten und die Bewilligung erhalten haben, sich in ihrem Aufenthaltsbezirke, bezw. in dem ihrem Aufenthaltsorte nächstgelegenen Stellungsbezirke des diesseitigen Staatsgebietes abstellen zu dürfen. (§ 27 : I und 3, § 101 : 1, 2 und 6 und § 2 : 9 der Beilage V zu § 108 der Wehrvorschriften, I. Teil.) Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 26. Juni 1906, Z. 14.590/IV, infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung in Wien vom 20. Juni 1906, Z. 306/XIV, mit der Weisung in die Kenntnis, die innerhalb obigen Zeitraumes für das Jahr 1905 assentierten Wehrpflichtigen aus den Ländern der ungarischen Krone, die etwa im Gemeindegebiete wohnhaft sind, aufmerksam zu machen, daß sie der Einberufung zum Präsenzdienste für den 1. August 1906 gewärtig zu sein haben und hierüber sowie über ihre Einteilung durch die Einberufungskarte Kenntnis erhalten werden. Z. 14.051. Steyr, 29. Juni 1906. An alle GemeinSe-vorstehungen. Betreffend die Vornahme der Affentierungen in Ungarn. Das kgl. ungarische Landesverteidigungs-Ministerium hat dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung mitgeteilt, daß die nachträgliche Hauptstellung in den Ländern der ungarischen Krone für das Jahr 1905 in der Zeit vom 11. Juni bis 14. Juli 1906 durchgeführt wird. Zum Erscheinen bei dieser Stellung sind die Geburtsjahrgänge 1884, 1883 und 1882 berufen. Da die Geburtsjahrgänge 1884 und 1883 zum nochmaligen Erscheinen bei der im letzten Viertel des laufenden Z. 1161/B.-Sch.-R. Steyr, 30. Juni 1906. An alle Ortrschulräte und Schulleitungen. Die Ortsschulräte und Schulleitungen werden hiemit im Sinne des landesschulrätlichen Erlaffes vom 24. April 1906, Z. 1896, beauftragt, bei der alljährlich von Haus zu Haus vorzunehmenden Schulbeschreibung, die Ellern aus die Schulpflichtigkeit blinder und taubstummer Kinder aufmerksam zu machen, sowie auf die Zweckmäßigkeit der Unterbringung derselben in dem Privat-Blindenmst'tute, bezw. der k. k Taubstummen-Lehranstalt in Linz hinzuwelsenunddenbe- treffenden Eltern auf Grund der nachstehenden Bekanntgabe
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