der ft. ft. ^ezirkshauptmannschafl Sfeqr für öen gleichnamigen politischen unö Schulbezirk. Ur. 27. Stcyr, am 5. Juli. 1906. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo arrch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig; Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 K. — Einzelne Nummern kosten 16 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 2. Juli 1906. An alle Gemeinde -vorstehungen. Hinausgabe der Reichsgesetz-Blätter. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz-Blätter Stück UI, Lill, LIV, LV, LVI, LVII, LVIII und LIX an die Gemeinde-Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Z. 13.196. Steyr, 28. Juni 1906. An alle Lmeinde-Vorstehungen. Zustellung der Militärtax-Erkenntnisse. Demnächst erhalten die Gemeinde-Vorstehungen die auf Grund der im März, bezw. im April d. I. vorgenommenen Militärtax-Bemessung ausgefertigten Militärtax-Erkenntnisse der für das Jahr 1905 Taxpflichtigen mit dem Auftrage, die Zustellung der Erkenntnisse unverzüglich zu veranlassen. Bei jenen Erkenntnissen, in welchen die Adresse der Taxpflichtigen nicht aufscheint, sind die bezüglichen Angaben nach dem d. ä. Pare der Militärtax-Verzeichnisse durch Einsetzen der Adresse zu ergänzen. Die bezüglichen Empfangs-Bestätigungen sind gesammelt d. a. aufzubewabren. Das d. ä. Pare der Militärtax-Verzeichnisse ist gemäß § 8, Abs. 2, des Gesetzes vom 30. Juni 1880, R.-G.-Bl. Nr. 70, im Gemeindeamte durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sodann zum weiteren Amtsgebrauche d. a. aufzubewahren. Z. 14.411. Steyr, 2. Juli 1906. Edikt. Nachdem der.bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Sierning mit 31. Dezember 1906 abläuft, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L. G. und V.-Bl. Nr. 8 ex 1896 behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß 8 10 des obzitierten Jagd- I gesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §§ 4 u. 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 6. Juli 1906 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastralmappen-Auszüge, sowie der Parzellen-Verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer-Evidenthaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummeru bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 14.410. Steyr, 2. Juli 1906. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Thanstetten mit 31. Dezember 1906 abläuft, wird gemäß 88 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L. G. u. V.-Bl. Nr. 8, ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §§ 4 u. 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 6. Juli 1906 angefangen, hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastralmappen-Auszttge, sowie der Parzellen-Verzeichnisse welche die von der k. k. Grundsteuer-Evidenthaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird daß
154 dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Ueber- sichtSskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 14.409. Steyr, 3. Juli 1906. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Ternberg mit 31. Dezember 1906 abläust, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, äufgefordert, diesen Anspruch binnen sechs Wochen vom 6. Juli 1906 angefangen Hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastralmappen - Auszüge, sowie der Parzellen- verzeichnisie, welche die von der k. k. Grundsteuer - Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zu gründe gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen- und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von sechs Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Jahres stattfindenden Hauptstellung für das Jahr 1906 als 2., bezw. 3. Altersklasse verpflichtet sein werden, wurden besondere Verfügungen über die Klassifikation der bei der Stellung für das Jahr 1905 untauglich befundenen Wehrpflichtigen der Länder der ungarischen Krone getroffen. Darnach werden auf „Waffenunfähig" oder „Löschen" lautende Beschlüffe bei den Geburtsjahrgängen 1884 und 1883 nur in dem Falle zu faffen sein, wenn einer der im §94:5 der Wehrvorschriften, I. Teil, oder im § 7 der Beilage III zu § 92 dieser Vorschrift unter Punkt 4 und 5 aufgezählten Fälle vorliegt, d. h.' wenn die betreffenden Stellungspflichtigen mit solchen Gebrechen behaftet sind, ursächlich derer sie schon in der I., bezw. II. Altersklasse als „waffenunfähig" klassifiziert oder „gelöscht" werden können. Die übrigen Untauglichen dieser Geburtsjahrgänge sind vielmehr „zurückzustellen". Der Normaltag, bis zu welchem obiger Vorgang gegenüber den Geburtsjahrgängen 1884 und 1883 einzuhalten ist, ist der 26. Juli 1906, so zwar, daß Stellungspflichtige, die bis zu diesem Tage vor einer Stellungskommission nicht erschienen sind, durch ihr späteres Erscheinen auch ihrer Stellungspflicht für das Jahr 1906 genügeleisten werden, in welchem Falle daher die im Jahre 1883 Geborenen bereits endgültig zu klassifizieren sein werden. Nach den vorgezeichneten Grundsätzen wird auch gegenüber jenen in den Ländern der ungarischen Krone heimatberechtigten Stellungspflichtigen vorzugehen sein, die sich in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern oder im Auslande aufhalten und die Bewilligung erhalten haben, sich in ihrem Aufenthaltsbezirke, bezw. in dem ihrem Aufenthaltsorte nächstgelegenen Stellungsbezirke des diesseitigen Staatsgebietes abstellen zu dürfen. (§ 27 : I und 3, § 101 : 1, 2 und 6 und § 2 : 9 der Beilage V zu § 108 der Wehrvorschriften, I. Teil.) Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 26. Juni 1906, Z. 14.590/IV, infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung in Wien vom 20. Juni 1906, Z. 306/XIV, mit der Weisung in die Kenntnis, die innerhalb obigen Zeitraumes für das Jahr 1905 assentierten Wehrpflichtigen aus den Ländern der ungarischen Krone, die etwa im Gemeindegebiete wohnhaft sind, aufmerksam zu machen, daß sie der Einberufung zum Präsenzdienste für den 1. August 1906 gewärtig zu sein haben und hierüber sowie über ihre Einteilung durch die Einberufungskarte Kenntnis erhalten werden. Z. 14.051. Steyr, 29. Juni 1906. An alle GemeinSe-vorstehungen. Betreffend die Vornahme der Affentierungen in Ungarn. Das kgl. ungarische Landesverteidigungs-Ministerium hat dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung mitgeteilt, daß die nachträgliche Hauptstellung in den Ländern der ungarischen Krone für das Jahr 1905 in der Zeit vom 11. Juni bis 14. Juli 1906 durchgeführt wird. Zum Erscheinen bei dieser Stellung sind die Geburtsjahrgänge 1884, 1883 und 1882 berufen. Da die Geburtsjahrgänge 1884 und 1883 zum nochmaligen Erscheinen bei der im letzten Viertel des laufenden Z. 1161/B.-Sch.-R. Steyr, 30. Juni 1906. An alle Ortrschulräte und Schulleitungen. Die Ortsschulräte und Schulleitungen werden hiemit im Sinne des landesschulrätlichen Erlaffes vom 24. April 1906, Z. 1896, beauftragt, bei der alljährlich von Haus zu Haus vorzunehmenden Schulbeschreibung, die Ellern aus die Schulpflichtigkeit blinder und taubstummer Kinder aufmerksam zu machen, sowie auf die Zweckmäßigkeit der Unterbringung derselben in dem Privat-Blindenmst'tute, bezw. der k. k Taubstummen-Lehranstalt in Linz hinzuwelsenunddenbe- treffenden Eltern auf Grund der nachstehenden Bekanntgabe
155 über den Zweck der beiden Spezial-Lehranstalten und die Aufnahmsbedingungen in dieselben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. I. Blinden-Institut. A. Zweck der Anstalt. 1. Religiös-sittliche Erziehung. & Unterricht in allen für Blinde möglichen Fachgegenständen und Musik. 3. Erlernung von Handarbeiten, um sich später den Lebensunterhalt selbst verdienen zu können. 4. Versorgung solcher Blinder, die entweder kein Heim haben oder nach ihrer Entlastung dem augenscheinlichen Elende oder sittlichem Verderben entgegengehen würden. Es können daher ehemalige brave ausgebildete Zöglinge des Privat-Blindeninstitutes in Linz, wenn sie in Oberösterreich heimatberechtigt sind, gegen Zahlung eines monatlichen Verpflegsbeitrages von 10 Kronen in die Be- schäftigungs- und Versorgungs-Anstalt für erwachsene Blinde in Linz ausgenommen werden und daselbst lebenslänglich verbleiben. B. Ausnahms-Bedingungen. In das Privat - Blindeninstitut in Linz, welches eine mit dem Oeffentlichkeitsrechte versehene dreiklassige Schule besitzt, werden blinde Kinder beiderlei Geschlechtes vom 7. bis zum 14. Lebensjahre ausgenommen, wenn sie bildungsfähig und außer der Blindheit mit keinem anderen unheilbaren körperlichen Gebrechen behaftet sind. Indem die Anstalt zunächst für blinde Kinder Oberösterreichs gegründet ist, so können solche, aus anderen Kronländern der österr.-ungar. Monarchie nur dann Aufnahme finden, wenn und solange Platz vorhanden ist und der festgesetzte höhere Sustentations-Beitrag gezahlt wird. Dem Aufnahmsgesuche, welches an die „Direktion des Privat-Blinden-Jnstituts in Linz" zu richten ist, sind beizulegen: 1. Taufschein, 2. der Heimatschein, 3. das ärztliche Zeugnis über die Ursache, die Zeit und den Grad der Erblindung und über den Gesundheitszustand des Körpers und Geistes,*) 4. der Jmpfungsschein oder das Zeugnis über die überstandenen natürlichen Blattern. 5. die schriftliche Erklärung der Eltern, beziehungsweise der Zuständigkeits-Gemeinde, daß sie den jährlichen Sustentations-Beitrag in halbjährigen Raten im vorhinein leisten werden. Bezüglich des Sustentations-Beitrages heißt es in den Statuten: „Für vermögliche Blinde aus dem Kronlande Oesterreich ob der Enns sind 100 st. K.-M. (210 K), dagegen für arme aus demselben mindestens 48 st. K.-M. (100 K 80 h) jährlich zu bezahlen." Das Kind muß bei seinem Eintritte eine Sonntagsund zwei Wochentags-Kleidungen, drei Paar Schuhe, sechs *) Zur Aufnahme eignen sich nur solche bildungsfähige Kinder, welche mit einer unheilbaren oder voraussichtlich durch Jahre währenden vollständigen Blindheit oder einem solchen Grade von Schlechtsichtigkeil behaftet sind, daß sie voraussichtlich jahrelang von der Teilnahme an dem Unterrichte sehender Kinder wenig oder keinen Nutzen ziehen können. Fast ganz sehende oder blödsinnige oder sehr kränkliche Kinder werden nicht ausgenommen. Sollte sich ein Zögling hinterher mit einem der Aufnahme entgegenstehenden Gebrechen behaftet erweisen, so kann er wieder entlassen werden. | Hemden, vier Gatien, i'ecbs Paar Strümvfe oder Socken, sechs Sacktücher — alles im guten Zustande — mitbringen. Tie Unterrichtszeit ist in der Regel auf acht Jahre festgesetzt, kann jedoch in einzelnen Fällen verlängert werden. Rach Ablauf derselben ist der Zögling wieder in die Heimat zurückzunehmen. Das Schuljahr beginnt am 16. September, dauert bis Mitte Juli und wird mit einer öffentlichen Prüfung geschloffen. Die zwei Ferien-Monate bringen die Zöglinge , — wenn etwas möglich — bei ihren Eltern und Ange- j hörigen zu, damit diese ihre Kinder nicht entwöhnen, und : damit die Zöglinge auf ihre Eltern nicht vergessen. II. K. k. Provinzial-Taubstummen-Lehranstalt. A. Zweck der Anstalt. Der Zweck der Taubstummen-Anstalt in Linz ist die Erziehung und der Unterricht taubstummer Kinder beiderlei Geschlechtes im schulpflichtigen Alter. B. Ausnahms-Bedingungen. Die Aufnahms - Bedingungen sind folgende: Aufnahme finden gesunde, bildungsfähige, taubstumme Kinder beiderlei Geschlechtes, welche das 7. Lebensjahr erreicht und das 11. nicht überschritten haben und außer der Taubheit mit keinem anderen Gebrechen, z. B. Blödsinn, Epilepsie, Krüppelhaftigkeit und dgl. behaftet sind. Die Bildungszeit dauert in der Regel sechs Jahre. Das Schuljahr beginnt Mitte September und endet Mitte Juli j. I. In den Ferien haben alle Zöglinge die Anstalt zu verlassen. Zur Anmeldung für die Aufnahme ist notivendig: Ein stempelfreies Gesuch an die Direktion der Anstal:, belegt mit Tauf-, Impf- und Heimatschein des Kindes, einem ! ärztlichen Zeugnis und dem ausgefüllten von der Anstalt ausgegebenen Fragebogen. Im Falle um Zahlungsermäßigung angesucht wird, ist ein von dem Pfarramte und der Gemeinde - Vorstehung gefertigtes Armuts- oder Mittellosigkeits-Zeugnis in Vorlage zu bringen. Die Gesuche müssen bis spätestens Ende April j. I. bei der Anstalts - Direktion eingereicht werden; später einlangende Gesuche werden nicht mehr berücksichtigt. Der Verpflegsbetrag ist sür Oberösterreicher auf 14 Kronen pro Kopf und Monat festgesetzt. Die Kleidung muß von den Eltern oder Angehörigen beigestellt werden. Arme Zöglinge erhalten nach Maßgabe der verfügbaren Stipendien und Stiftungen teilweise Zahlungsermäßigungen oder ganz unentgeltliche Aufnahme. Für Lehrmittel ist alljährlich beim Eintritte der Zöglinge der Betrag von 2 Kronen zu entrichten. Z. 14.133. Steyr, 2. Juli 1906. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung des 2lVgängigeu Josef Raica. Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 19. Juni 1906, Z. 13.751/11, ist der zuletzt in Smilowitz
156 Nr. I04 bei seiner Tochter Agnes Dorda wohnhaft gewesene Josef Raica seit Herbst 1905 abgängig. Weder dessen Sohn, Franz Naica, noch Agnes Dorda ist es trotz eifrigst geführten Nachforschungen gelungen, von den» Verbleib ihres Vaters anch das Geringste zu erfahren. Die Angehörigen des Josef Raica befürchten, daß demselben ein Unglück zugestoßen sei, da er, wenn er auch anderswohin übersiedelt wäre oder eine Arbeit ausgenommen hätte, doch sicherlich seine Pension im Trzynietzer Eisenwerke behoben hätte, was Raica jedoch seit Herbst 1905 nicht tat. Josef Raica ist 60 Jahre alt, in Krolowka, in Galizien geboren und zuständig, pensionierter Hüttenarbeiter, von mittelgroßer Statur, trug einen Schnurrbart, hatte ziemlich große Glatze, war defekt gekleidet und ein starker Alkoholiker. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden beauftragt, nach dem Genannten zu forschen und ist über ein positives Ergebnis der Nachforschungen sogleich anher zu berichten. Z. 14.297. Steyr, 2. Juli 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und f. f. Gendarmerie - posten - Nommanden. Ausforschung des Abgängigen Johann Schredt, Gastwirtes in Enns. Der in Enns, Kirchenplatz Nr. 7, ansässige Gastwirt Johann Schredt ist seit dem 24. Juni 1906, früh, abgängig. Der Genannte hat sich an dem obbezeichneten Tage vom Hause ohne Wissen seiner in den mißlichsten Verhältnissen zurückgebliebenen Angehörigen entfernt und dürfte sich nach Steyr gewendet haben. Johann Schredt ist im Jahre 1862 geboren, somit 44 Jahre alt, von großer Statur, hat längliches Gesicht, graue Augen, graumelierte Haare und ebensolchen Spitzbart und hat auf der Stirne eine ziemlich große Warze. Bei seinem Weggehen war derselbe bekleidet mit braunem Rock und Weste, grauer Waschhose, hohen Stiefeln und grauer oder schwarzer Radfahrerkappe, Sommerhemd und trägt außerdem bei sich eine silberne Taschenuhr mit Nickelkette, Stock und eine braunlederne Brieftasche, sowie seinen Heimatschein. Johann Schredt ist nach Wien zuständig und besteht die Vermutung, daß er diesen Schritt in einem Zustande von Geistesstörung begangen hat. Die Stadtgemeinde Enns bittet über dringendes Ersuchen der Angehörigen um Ausforschung des Johann Schredt unter Aussetzung einer Belohnung von feiten der Ehegattin per 20 Kronen für den Auffindungsfall oder den Fall von Angaben über dessen Aufenthalt. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 14.358. Steyr, 3. Juli 1906. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden. Ausforschung der Abgängigen Josefa Chwal aus Neuzeug. Josefa Chwal, Gattin des Fabriksarbeiters Josef Chwal zu Neuzeug Nr. 122, Gemeinde Sierning, entfernte sich am 29. Juni l. I., 1 Uhr nachmittags, von zu Hause, um angeblich in den nahen Wäldern-Klaubholz zu sammeln und ist bis nun nicht zurückgekehrt. Josefa Chwal ist schwachsinnig und dürfte, da sie am 30. Juni bei Grünburg gesehen wurde, im Bezirke Kirchdorf umherirren. Sie ist im Jahre 1860 zu Graz geboren nach Zkyn, Bezirk Prachatitz in Böhmen, zuständig, groß, korpulent, hat blonde Haare, graue Augen, normale Gesichtsbildung, gesundes Aussehen, etwas Sommersproßen; im Oberkiefer fehlen die Vorderzähne. Bekleidet war sie beim Abgehen mit rotem Kittel, solcher Jacke, blauer Arbeitsschürze und Tuchpantoffeln. Zuletzt wurde sie jedoch ohne Kopfbedeckung und bav- fuß gesehen. Die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden beauftragt, nach der Genannten zu forschen und ist ein positives Ergebnis der Nachforschungen sogleich anher anzuzeigen. Z. 14.020. Steyr, 2. Juli 1906. An alte Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Aommanden. Ausforschung der Katharina Straßmair. Laut einer Anzeige des k. k. Gendarmerie-Posten- Kommandos in Sierning vom 26. Juni l. I., Z. 298, hat die Hausbesitzerin Katharina Straßmair in Sierning die Abgängigkeit ihrer Tochter Katharina Straßmair angezeigt. -Die Abgängige war zuletzt im Gasthause „Zu Meran" in Linz, Maria Theresienstraße, bedienstet. Sie verließ diesen Dienstort am 18. Juni l. I., zirka %7 Uhr abends, und kehrte bis nun nicht mehr zurück. Die Vermißte ist am 18. Mai 1885. zu Pettenbach geboren, zur Gemeinde Sierning zuständig, mittelgroß, schlank, hat dunkelbraune Haare, braune Augen, bis auf einen im Oberkiefer fehlenden Eckzahn gutes Gebiß, proportionierte Nase und solchen Mund, an der Stirne sogenannte Leberflecke und dortselbst ober der Nase eine Narbe.. Bekleidet war sie beim Abgänge mit roter Kattunbluse, blau- und graugestückelte Schoß, glaublich weißer - Küchenschürze und Hausschuhen. . Die Gemeinde-Vorstehungen und k^ k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden beauftragt, nach der Genannten zu forschen und ist. über ein positives Ergebnis sogleich anher zu berichten.
157 ZZ. 14.075, 14.130, 14.131. Steyr, 2. Juli 1906. An alle Gemeinde-Norstehungen und k. §. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor mehreren Unterstützungsschwindlern. Es treiben sich mehrere Individuen in der Welt herum und lassen sich auf Kosten ihrer Heimatsgemeinden Geldunterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen, und zwar: Der im Jahre 1883 in Feistritz bei Faal, geborene und dorthin heimatberechtigte, mehrfach wegen Diebstahles und Betruges vorbestrafte Lluton Scherz. Anton Scherz ist am 6. Jänner 1883 in Feistritz bei Faal, Bezirk Marburg geboren, mittelgroß, untersetzt, hat braunes Haar, ebensolche Augenbrauen, graue Augen, breites Gesicht, braunen Schnurrbartanflug, spricht deutsch und slowenisch und ist gewöhnlich defekt bekleidet. Der im Jahre 1860 in Knappenberg in Kärnten geborene und zur Gemeinde Hüttenberg im politischen Bezirke St. Veit an der Glan, zuständige Fleischergehilfe Robert Katzmann. - Der im Jahre 1879 zu Steyr geborene, nach Wun- schowitz, pol. Bezirk Prachatitz, zuständige Schlossergehilfe Wenzel Petris. Derselbe ist mittelgroß, hat rundes Gesicht und befindet sich im Besitze eines Arbeitsbuches vom 5. November 1902, Z. 339/IX sowie eines Heimatscheines vom 13. September 1897, Z. 42. Der im Jabre 1871 zu Miroditz, pol. Bezirk Luditz, geborene und ebendahin zuständige Maurergehilfe Eduard Weide. Derselbe ist mittelgroß, hat längliches Gesicht, schwarzbraune Haare, ebensolche Augen, schwarze Augenbrauen, gewöhnliche Nase., proportionierten Mund, gesunde Zähne und einen schwarzbraunen, ziemlich langen Schnurrbart. Der Genannte hat bereits unter dem Vorwande, ins Krankenhaus reisen zu müsien, an mehreren Stellen Vorschüsse erschwindelt. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, dieselben sind vielmehr -bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 14.018. . Steyr, 27. Juni 1906. An alle Gemeinde-vorstchungen und f. f. Gendarmerie - poften - Uommanden Widerruf. Das k. k. Gendarmerie-Posten-Kommando in Kremsmünster hat anher angezeigt, daß die Theresia Waglhnber am 24. Juni 1906 in Neuhofen angetroffen und ihrer Mutter übergeben wurde. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 13. Juni l. I., Z. 13.114- Amtsblatt Nr. 25, angeordneten Nachforschungen nach der genannten Person einzustellen. Z. 13.771. Steyr, 28. Juni 1906. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden. Betreffend Tierquälerei. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 7. Juni 1906, Z. 13.295/11, häufen sich in letzterer Zeit die. Klagen darüber, daß Tierquälereien in ärgerniserregender Weise sich mehren, beziehungsweise, daß die zum Schutze der Tiere erlassenen Vorschriften, so insbesondere die Statt- halterei-Verordnung vom 24. Dezember 1897, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 35, und der Statthalterei-Erlaß vom 19. September 1905, Z. 18.288/X, h. ä. Jntimation vom 12. Oktober 1905, Z. 20.522 (Amtsblatt Nr. 42), nicht mit zweckentsprechender Energie und Strenge in Anwendung gebracht werden. Es wird noch immer wahrgenommen, daß lebende Kälber zumeist im gebundenen Zustande, selbst mit einschneidenden Binden und Stricken übereinander gelegt, mit herabhängenden Köpfen, zur Bahn oder in die Betriebsanlagen der Gewerbetreibenden transportiert werden. So haben denn auch nur einzelne wenige Gewerbetreibende ihre Wägen mit Gitterwerk versehen, um die Kälber im ungebundenen Zustande zu transportieren. Nachdem die Handelsschweine nur auf derartigen Wägen transportiert werden dürfen, so wird es keiner Schwierigkeit unterliegen, auch die lebenden Kälber auf diese Weise zu befördern, nur müssen alle öffentlichen Organe ausnahmslos — wenn Gelegenheit hiezu sich bietet — tierquälenden Transporten entgegentreten, beziehungsweise den Bezirkshaupt- mannschasten zur Anzeige bringen. Hiebei wird bemerkt, daß das Befördern von lebenden Kälbern im gebundenen Zustande, nur bis zu 3 Stück auf einem Kälberwagen gestattet wird, während mehr als drei Kälber nur in mit Körben oder Gitterwerk versehenen Wägen im ungebundenen Zustande befördert werden dürfen. Da die Bestrafung in erster Linie den Gemeinde- Vorstehern im übertragenen Wirkungskreise zusteht, weise ich die Gemeinde-Vorstehungen hiemit an, dieses Strafrecht in ausgiebiger Weise auszuüben, und zwar mit dem Beifügen, daß ich im Falle der Außerachtlassung dieses Auftrages auf Grund des 8 93 der Gemeindeordnung gegen den betreffenden Gemeinde-Vorstand einschreiten müßte. Vorstehender Erlaß ist seitens der Gemeinde sofort den interessierten Kreisen der Bevölkerung, insbesondere den Fleischhauern, Stechvieh- und sonstigen Viehhändlern in wirksamer Weise zur Kenntnis zu bringen. Die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden werden hiemit speziell angewiesen, der Abstellung der Tierquälerei im Nahmen der eingangs erwähnten Vorschriften die vollste Aufmerksamkeit zuzuwenden, damit so endlich die Statthalterei- Verordnung vom 24. Dezember 1897, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 35, in allen Punkten strenge durchgesührt werden kann. Z. 13.959. Steyr, 28. Juni 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Juni 1906, enthaltend veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der
158 Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreiche»! »»nd Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerinn» des Innern die Einfuhr von Schweine»» aus den Stuhlgerichts- bezirken Kisvadar (Komitat Szabolcz), Vacz, einschließlich der gleichi»amigen Stadt (Komitat Pest -Pilis- Soll -Kiskur») in Ungar»» nach de»» im Reichsrate vertretenen Königreichen und Säubern. Ferner ist auf Grund der. Verfügunge»» der k. k. Bezirksbauptmannschaft Nowy Targ a»»ch wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweine»» aus dem Grenz - Stuhlgerichtsbezirke Kesmark, einschließlich der Städte Kesmark, Leibicz und Szepes-Bela (Komitat Szepes), soivie wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes die Ein- fubr von Schweinen aus dem Gre»»z-Stuhlgerichtsbezirke Szepes-Szombat, einschließlich der Stadt Poprad (Komitat Szepes» in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird i»n Nachha»»ge zu der hierortigen Kund- machung vom 14. Juni 1906, Z. 27.524, (enthalten im Amtsblatte zur „Liuzer Zeitung" vom 21. Juni l. I., Nr. 60) zur allgemeine»» Kenntnis gebracht. Die vorstehende Verfilzung tritt sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemei»»de-Vorstehunge»» und k. k. Geudarmerie-Postell-Kommanden infolge Erlasses der k. k, Statthalterei in Linz vom 22. Juni 1906, Z. 14.406/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 14.059. Steyr, 28. Juni 1906. An alle Gememöe-Vorstehungen mö i. 8. Gendarmerie-poften-Uommanden zur Ker»»»t»»isnahme. Tierseuchen-Ausweis für GberöNerreich in der Berichtsperiode vom 17. Juni bis 24. Juni 1906. 1. Nauschbrand der Rinder. Ausbruch der Seuche. Bezirk Steyr (Land): .Gemeinde Ternberg, Ortschaft Pauckengraben. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Rosenau, Ortschaft Blumaueralpe. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Windhaag, Ortschaft Piberschlag. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Windischgarsten. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Hundsdorf, Ortschaft Gaisruck. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Stadt Gmunden; Gemeinde und Ortschaft Vorchdorf. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Hofkirchen. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde unb Stadt Vöcklabruck. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz,-Ortschaften Lustenau, Waldegg. 3. Schweinepest. Bestand der" Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Brawinkl; Gemeinde und Ortschaft Leopoldschlag. 2. B e z i r k P e r g: Gemeinde Pabneukirchen, Ortschaften Schreineredt, Wetzelsberg. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Haslach. 4. Bezirk Urfahr: Gemeinde und Ortschaft Altenberg; Gemeirrde und Ortschaft Gallneukirchen. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Frankenmarkt, Ortschaft Kritzing; Gemeinde Pöndorf, Ortschaft Kirchham; Gemeinde Weißenkirchen, Ortschaft Freudental. 6. BezirkLinz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Schönau, Ortschaft Haslbach; Gemeinde und Ortschaft Zell bei Zellhof. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Laakirchen, Ortschaften Lindach, Stötten. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Frankenmarkt; Gemeinde Pöndorf, Ortschaft Bubmannsödt; Gememde Fornach, Ortschaft Adlingen. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. 4. Bläschenausschlag bei Pferden. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde St. Agatha, Ortschaft Schabetsberg; Gemeinde Hartkirchen, Ortschaft Koppl; Gemeinde Heiligenberg, Ortschaft Maiden. 5. Geflügel-Cholera. ' Bestand der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Gurten, Ortschaft Dorf. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen »»nd k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Steyr, am 1. Juli 1906. An sämtliche Genossenschaft- und Aranken- kassen-vorftehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro Juni 1906. . 1. Karl Zachhuber, Ausschank von versüßten und unversüßten. geistigen Getränken sowie Dessertweinen in Bad Hall Nr. 2, 2. Alois Gmeiner, Huf- und Wagenschmiedgewerbe in Groß-Mengersdorf Nr. 4, Gemeinde Pfarrkirchen. 3. Franz Filzmoser, Hufschmiedgewerbe in Pfarrkirchen Nr. 10. 4. Josef Fineder, Holz- und Kohlenhandel in Pfarrkirchen Nr. 93. 5. Anna Renneckl, Frauenkleider- machergewerbe in Bäckengraben Nr. 64. 6. Josef Kalch- gruber, Schuhmachergewerbe in Markt Weyer Nr. 47. 7. Eugen Neitter, Photograph in Bad Hall Steyrerstraße Nr. 10. 8. Eugen Reitter, Handel mit photographischen Bedarfsartikeln in Bad Hall Nr. 10. 9. Alois Skerschik, Handel mit Posamentierwaren in Sierning Nr. 94. 10. Franz Mader, Gast- und Schankgewerbe, 8 16, bt. a, b, c, d, f, A,
in Reichramina Nr 76. N- Karl Steyrleitner, Gast- und Schankgewerbe, § 16, lit. a, b, c, d, f, g, in Sierning Nr. 92. 12. Franz Pfeffer, Gast- und Schankgewerbe, § 16, lit. a, b, o, d, f, g, in Kleinraming Nr. 10, Gemeinde St. Ulrich. 13. Matthias Krinzinger, Wagnergewerbe in Sipbachzell Nr. 4. 14. Marie Brückl, Damenkleidermachergewerbe in Namingsteg Nr. 2, Gemeinde St. Ulrich. 15. Leopold Hofberger, Branntweinkleinverschleiß in Großraming Nr. 42. 16. Franz Dietrich, Gast- und Schankgewerbe, § 16, G.-O., lit. A, d, c, d, f u. g (radiz. Eigenschaft), in Feyregg Nr. 6, Gemeinde Pfarrkirchen. 17. Th. Asböck, Wäschergewerbe in Pfarrkirchen Nr. 12. 18. Johann Lösch, Müllergewerbe in Nührndorf Nr. 26, Gemeinde Ried. 19. Therese Dutzler, Gemischtwarenhandel in Wartberg Nr. 54. 20. Edmund Fröhlich, Mehlverschleiß in Unterhimmel Nr. 7, Gemeinde Garsten. B. Gewerbelöschungen. 1. Karl Schmauß, Photograph in Bad Hall Nr. 163. 2. Michael Edlinger, Wagnergewerbe in Sipbachzell Nr. 4. 3. Johann Sigl, Frächtergewerbe in Pergern 159 Nr. 9. 4. Leopold Gruber, Gast- und Schankgewerbe in Anger Nr. 6, Gemeinde Land Weyer. 5. Josef Burian, Müllergewerbe in Unterhimmel Nr. 7, Gemeinde Garsten. 6. Joses Lösch, Müllergewerbe in Rührndorf Nr. 26, Gemeinde Ried. 7. Lambert Ahrer, Frächtergewerbe in Stiedelsbach Nr. 77, Gemeinde Losenftein. 8. Peter Tiefenthaler, Greislergewerbe in Wartberg Nr. 54. 9. Ambros Rodlauer, Müllergewerbe in Losenstein Nr. 56/57. 10. Josef Ott sen., Sodawasser - Erzeugung in Bad Hall Nr. 26. 11. Johann Kirchmayr, Gast- und Schankgewerbe in Warl- berg (Baracke in der Ortschaft Plaschlhof). 12. Leopold Judendorfer, Gast- und Schankgewerbe in Aschach Nr. 5. ' C. Sonstige Gewerbevcränderungen. 1. Karl Hellerschmiedt, Bäckergewerbe in Großraming Nr. 58, Verlegung der Bäckerei auf Haus Nr. 64. 2. Edmund Fröhlich, Bäckergewerbe in Unterhimmel Nr. 5, Verlegung der Bäckerei auf Haus Nr. 7. 3. Josef Mayer in Oberbrunnern Nr. 8, Verpachtung des Gast- und Schankgewerbes an Florian Reindl in Oberbrunnern Nr. 8 (Gemeinde Thanstetten). Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktton und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2