145 c) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Bobrka, Boharodczany, Barszczöw, Brody, Brzezany, Buczacz, Cieszanöw, Czartküw, Dolina, Drohobycz, Grodek, Harodenka, Husiatyn, Jawaröw, Kalusz, Kamionka strunn- lowa, Kolomyja, Kosöw, Lisko, Lwöw, Masciska, Nadworna, Peczenizyn, Podhajce, Przemyslany, Rawa ruska, Rohatyn, Nudki, Sambor, Skalat, Sniatyn, Sokal, Stanislawöw, Stary Sambor, Stryj, Tarnopol, Tlumacz, Trembowla, Turka, Zaleszcyki, Zbaraz, Zboröw, Zloczüw, Zolkiew und Zydaczüw dürfen gleichfalls nur Schlachtschweine: «) zur sofortigen Schlachtung in die öffentlichen Schlachthäuser der sub A der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.421, angeführten Ortschaften und in die Schlachthäuser in Donawitz. Oderberg, Wien und Zwittau; ß) nach den Orten und unter den sud II der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.421, enthaltenen Bedingungen eingesührt werden, aber im letzten Falle nur dann, wenn sämtliche zur Ausfuhr bestimmten Schweine unmittelbar vor dem Eintriebe in die Sammelstallungen amtstierärztlich seuchenunbedenklich befunden, beim Einlaffe in die Stallungen, in welchen sie 48 Stunden strenge abgesondert zu halten sind, entsprechend gekennzeichnet und nach Ablauf dieses Zeitraumes bei der neuerlichen tierärztlichen Untersuchung sich seuchenfrei und unbedenklich erweisen werden. Den Umstand, daß die Schweine 48 Stunden unter tierärztlicher Aufsicht standen, den Tag uud die Stunde des Einlasses in die Sammelstallungen hat der Tierarzt auf dem Umschlagpasse jedesmal vorzumerken. Die im sogenannten Hausierhandel gekauften Schweine dürfen zum Handels-, insbesondere Bahnverkehre (Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 27. März 1903, Z. 24.902) nicht zugelassen werden. Auf dem Umschlagpasse für Klauenviehtransporte, welche zur Ausfuhr über die Landesgrenze gelangen, hat der Beschautierarzt die Waggons-Nummer anzugeben und anzu- merken, ob die Tiere zur sofortigen Schlachtung oder auf freien Markt bestimmt sind. Durch die gegenwärtige Kundmachung werden die Bestimmungen, durch welche der Verkehr mit Klauentieren im Lande geregelt ist, in keiner Weise tangiert. Uebertretungen dieser Verordnung, welche am 27. Mai 1906 in Wirksamkeit tritt, werden nach § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, geahndet werden. Was hiemit zur allgemeinen.Kenntnis gebracht wird. Von der k. k. Statthalterei. Lemberg, am 25. Mai 1906. Dieselbe wird hiermit zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 6. Juni 1906, Z, 13.010/X, unter Bezugnahme auf den Statthalterei - Erlaß vom 2. April d. I., Z. 7118, h. a. Amtsblatt Nr. 17, zur Verständigung der interessierten Kreise verlautbart. Z- 13.261. • Steyr, 16. Juni 1906. An alle Gemeinde -Vorsehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung ^ k- k. Ministeriums des Innern vom 6. Juni 1906, ^' 26.361, enthaltend veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einsuhr von Schweinen aus Ungarn und Kroatien-Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der von den k. k. Bezirkshauptmann- fchasten Benkovac, Gurkfeld, Nowytarg und Zara erlassenen Verfügungen ist die Einfuhr von Schweinen wegen des Bestandes der Schweinepest aus den Grenz - Stuhlgerichtsbezirken Lipto-Ujvar (Komitat Lipto) Szeppes-Szombat einschließlich der Stadt Poprad (Komitat Szepes) in Ungarn und aus den Grenzbezirken Gospic einschließlich der Stadt Karlobag (Komitat Likakrbava), Samobor (Komitat Zagreb) in Kroatien-Slavonien; ferner wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes aus den Grenz - Stuhlgerichtsbezirken Var (Komitat Arva), O-Lublo einschließlich der gleichnamigen Stadt, Szepes-Ofalva (Komitat Szepes) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem ungarischen Stuhlgerichtsbezirke Szakolcza einschließlich der gleichnamigen Stadt (Komitat Nyitra) gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kundmachungen vom 24. und 30. Mai 1906, ZZ. 23.839 und 24.799 (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 31. Mai und 9. Juni 1906, Nr. 54 und 56) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Juni 1906, Nr. 13.216/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 13.098. L>teyr, 14. Juni 1906. Ay alle Gemeinde-Vorstehungen md 8° So Gendarmerie - Posten - Üommanden znr Kenntnisnahme. Tierseuchen-Äusr^cis für 0ßcröficrrcid) in der Berichtsperiode vom 3. Juni bis 10. Juni 1906. 1. Bläschcnausschlag. Bestand der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde St. Agatha, Ortschaft Schabetsberg; Gemeinde Hartkircben, Ortschaft Keppl; Ge- nieinde Heiligenberg, Ortschaften Maiden. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1 Bezirk Perg: Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Obernberg. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Ternberg. 3. B e z i r k L i n z (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaften Lustenau, Waldegg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Parz, Ortschaft Margarethen.
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