144 Haltung der hinsichtlich «des Viehverkehres zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften und unter gleichzeitiger Anordnung entsprechender Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. Zu Approvisionierungszwecken ist die Einsuhr von Klauentieren nach Lemberg nur mittels Eiseubahneu gestattet, tvo dieselben auf der Kontumazrampe der Viehverladestation Lemberg—Podzamcze rzeznia ausgeladen werden dürfen. Der Verkauf der Tiere, welche außerhalb des Schlachthauses nicht ausgesührt werden dürfen, sondern in demselben innerhalb füns Tagen zu schlachten sind, kann an jedem Tage auf dem Platze nebst der Kontumazabteilung unter strenger veterinär-polizeilicher Ueberwachung und Einhaltung der eine eventuelle Verschleppung der Seuche vorbeugenden Vorsichtsmaßregeln stattfinden. II. In Betreff der Ausfuhr von Klauentieren aus deu nicht gesperrten Gebieten Galiziens nach dem Auslande wird verfügt: Die Ausfuhr von Hornvieh, Schafen und Ziegen: 1. Aus seuchenfreien und nicht gesperrten Gemeinden und Gutsgebieten der politischen Bezirke: Bobrka, Boharod- czany, Boroszczöw, Brody, Brzezany, Buczacz, Cieszanüw, Czartküw, Dolina, Drohobycz, Grodek, Harodenka, Husiatyn, Jatvarüw, Kalnsz, Kamionka strumilöwa, Kolomyja, Kosüw, Lwüw powiat, Lisko, Mosciska, Nadwarna, Peczenizyn, Podhajce, Przemyslany, Rawa, Rohatyn, Rudki, Sambor, Skalat, Siuatyn, Sokal, Stanislawüw, Stary Sambor, Strhj, Tarnopol, Tlumacz, Trenibowla, Turka, Zaleszczyki, Zbaraz, Zbarwüw, Zolczöw, Zolkiew und Zydaczüw nach den anderen Kronländern, dürfen Rinder, Schafe und Ziegen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften: a) zur sofortigen Schlachtung ohne weitere Beschränkung, d) auf freie Märkte unter der Bedingung ausgeführt werden, daß vor dem Abtriebe der zum Transport bestimmten Tiere von dem Herkunftsorte der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher in diesem Orte befindlichen Klauentiere amtstier- ärztlich sichergestellt, dies auf den Viehpäflen vorgemerkt und die Tiere unmittelbar nach erfolgter Untersuchung unter polizeilicher Aufsicht nach der Verladestation abgetrieben und sofort verladen werden. Die Kosten der Untersuchung der Tiere im Herkunftsorte sowie die der polizeilichen Ueberwachung der zum Transport bestimmten Tiere während des Triebes sind von der Partei zu tragen. 2. Die Bestimmungen, betreffend die Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen aus den übrigen hier nicht genannten politischeil Bezirken und der Stadt Krakow nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Lätldern bleiben unverändert in Kraft. 3. Behufs Hintanhaltung der Einschleppung dieser Seuche uach dem Teutschen Reiche und Aufrechthaltung der freien Ausfuhr von Rindern dahin, wird mit Beziehung auf die Kundmachungen vom 28. Februar 1902, Z. 22.805, 30. März 1904, Z. 12.024, und der Verordnung vom 3. April 1900, Z. 40.550, sowie der Kundmachung vom 22. April 1900, Z. 47.709, versügt, daß die Ausfuhr von Rindern aus den politischen Bezirken: Bobrka, Boharod- czally, Borszczüw, Brody, Brzezany, Buczacz, Cieszanüw, Czartküw, Dolina, Drohobycz, Grodek, Harodenka, Husiatyn, Jawarüw, Kalnsz, Kanlionka strumilöwa, Kolomyja, Kosüw, Lwüw powiat, Lisko, Mosciska, Nadwarna, Peczenizyn, Podhajce, Przemyslany, Nawa, Rohatyn, Nudki, Sambor, Skalat, Suyatyn, Sokal, Stanislawüw, Stary Sambor, Stryj, Tarnopol, Tlumacz, Trembowla, Turka, Zaleszczyki, Zbaraz, Zbarüw, Zloczüw, Zolkiew und Zydaczüw nur auf Grund einer speziellen Bewilligung der k. k. Statthalterei stattfinden darf. Eine Ausnahme bilden Rinder, welche aus den obigen Bezirken, solange dieselben von der Lungeseuche oder Maul- und Klauenseuche frei sind, in die Abteilung auf dem Krakauer Zentralviehmarkte für zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmtes Hornvieh eingesührt werden. Die Ausfuhr solcher Rinder aus der gedachten Marktabteilung nach dem Deutschen Reiche darf ohne spezielle Bewilligung der k. k. Statthalterei unter den Bedingungen des geltenden Veterinür-Uebereinkommens und der h. o. Verordnungen vom 2. März 1902, Z. 22.805, 30. März 1904, Z. 12.024, und 3. April 1906, Z. 40.550, sowie gegen dem ersolgen, daß vor der Absendung der Tiere von dem Herkunstsorte in die Marktabteilung der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher im Provenienzorte (Gemeinde- und Gutsgebiete) befindlicher Klauentiere auf Kosten der Partei amtstierärzt- lich sichergestellt, das zur Ausfuhr bestimmte Vieh entspre- cheud gekennzeichnet, in vollkommener Absonderung von anderen Klauentieren fünf Tage in Beobachtung gehalten und nach Ablauf dieser Frist, sowie nach neuerlicher amts- tierärztlicher Feststellung des seuchenunbedenklichen Gesundheitszustandes unter polizeilicher Aufsicht zur nächsten Eisenbahnstation abgetrieben und sofort verladen wird. Auf den Viehpäffen für solche Transporte ist der Tag und das Ergebnis der Untersuchung der Tiere, deren Kennzeichen, der Beginn und die Beendigung der Beobachtung sowie der Umstand anzugeben, daß die Tiere aus politischen Bezirken stammen, welche von der Lungen- und Aphten- seuche frei sind und in die für zur Ausfuhr nach Deutschland reservierte Abteilung des Krakauer Zentralviehmarkte» bestimmt sind. Aus den übrigen politischen Bezirken sowie aus der Stadt Kraküw ist, solange dieselben seuchenfrei sind, die Aussuhr von Rindern nach dem Deutschen Reiche unter Einhaltung bestehender Vorschriften und unter der Bedingung auch weiterhin statthaft, daß vor dem Abtriebe der zum Transport bestimmten Tiere von dem Herkunftsorte der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher in diesem Orte befindlicher Klauentiere amtstierärztlich sichergestellt, dies auf den bezüglichen Viehpäffen vorgemerkt und der Transport unmittelbar nach stattgefundeuer Untersuchung unter polizeilicher Aufsicht nach der Verladestation abgetrieben und sofort verladen wird. Die Ansfuhr von Schweinen: a) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Biala, Bochnia, Brzesko, Chrzanüw, Dabrowa, Gorlice, Grybüw Jaslo, Krakau Bezirk und Stadt, Krosno, Lima- nowa, Mielec, Myslenice, Rowy Sacz, Nowy Targ, Pilzno, Podgorze, Ropczyce, Tarnüw, Wadowice, Wieliczka und Zywiec dürsen Schlacht-, Zucht- und Nutzschweine auch fortan nach anderen Ländern unter den sub I und IH der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.421, ent- halteuen Bedingungen ausgeführt werden; b) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Brzazüw, Dobramit, Jaroslaw, Kolbuszowa, Lancut, Nisko, Przemysl, Przewarsk, Nzeszüw, Sanok, Strzyzöw und Tarnobrzeg dürfen ausschließlich zur Schlachtung ^ stimmte Schweine und bloß in die Orte anderer Kronländer ltild unter den »ud II der Kundmachung vom 27. Februar 1004, Z. 26.421, enthaltenen Bedingungen zur Ausfuhr gebracht werden;
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