k. Ei. KG'rksfMlMmannWasi Steqr für ösn gteictznamigsn politifchsn unö ScHulöszrrk. Ur-. 33. Steyr, aiii 31. Juni. 1906. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auL geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 19. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen.. Hinausgabe der Reichsgesetz-Blätter. Unter Einem gelangen die Reichsgesetz-Blätter Stück XLIX, L und Ll an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist bintlen drei Taget» zu berichten. Z. 1103/B.-Sch.-N. Steyr, 19. Juni 1906. Konkurs - Ausschreibung. Nur für männliche Bewerber. An der zweiklaffigen Volksschule in Aschach a. d. St. kommt eine Lehrerstelle I. Klaffe zur endgültigen Besetzung. Mit dieser Stelle sind verbunden: ein Jahresgehalt von 1200 K, die Dienstalterszulagen per 100 K und ein Naturalquartier. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Reife- und Lehrbefähigungs - Zeugnisse und einer Dienstes- Tabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege hinnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatts der „Linzer Zeitung" hieramts einzubringen. Z. 13.013. Steyr, 13. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. i. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Sammlungsbewilligung für den Taubstummeu-Nnter- stützungsverein in Leonding—Linz. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem Taubstummen - Unterstützungsvereine in Leonding-Linz die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 20. Juni 1906 bis 20. Oktober 1906 erteilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß den zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorganen Josef Weikerstorfer und Franz Kolmberger am 3. Juni l. I. vom k. k. Statthalterei- Präsidium in Linz die mit ihren Photographien und Personsbeschreibungen versehenen Sammelbücher Nr. 51 und 52 ausgestellt wurden, und zwar ersterem zur Sammlung in den politischen Bezirken Braunau am Jnn, Kirchdorf, Ried, Schärding, Steyr, Vöcklabruck und Wels, letzterem für die Bezirke Freistadt, O.-Oe., Gmunden, Linz, Perg, Rohrbach und Urfahr. __ Z. 13.516. Steyr, 19. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Die im Gemeindegebiete ansässigen Hebammen sind im h. ä. Auftrage zu verhalten, die Geburtsauslveise für das 1. Halbjahr 1906 mit 30. Juni abzuschließen. Die von den Herren Gemeindeürzten durchgesehenen und korrigierten Ausweise sind bis 8. Juli hieramts vorzulegen. Etwa notwendige Drucksorten sind hieramts anzusprechen. Z. 12.700. Steyr, 12. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und S. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Betreffend Grenzüberschreitung oder Landung von Militär - Luftballons. Aus Anlaß eines jüngst vorgekommenen Falles werden den Gemeinden - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten- Kommanden nachstehende Bestimmungen in Erinnerung gebracht: Zwischen Oesterreich - Ungarn und dem Deutschen Reiche wurde eine Vereinbarung wegen gegenseitiger Ueberschreitung der Reichsgrenze mit Militär - Luftballons abgeschlossen. In Gemaßheit dieser, auf voller Reziprozität beruhenden Vereinbarung wird den deutschen Luftschiffer-Offizieren und den Begleitpersonen einerseits und den österreichischungarischen Luftschiffer - Offizieren und deren Begleitpersonen
142 andererseits das Ueberschreiten der Reichsgrenze mit Luftballons, sowie das Landen auf dein Gebiete des anderen Teiles gestattet. Die Aufnahme von Photographien fremder Ländergebiete und das Auslässen von mitgenommenen Brieftauben ist allgemein ausgeschloffen. Die beiderseitigen Luftschiffer - Offiziere haben sowohl zu ihrem eigenen Schutze, als auch zum Zwecke der Ueber- wachung und Verhinderung etwaiger Umtriebe nnbefugter Personen, zu ihreni Ausweise dienliche Bescheinigungen ihrer Vorgesetzten Militärbehörde mitzuführen und jede Landung auf fremdem Gebiete sofort dem Vorsteher der Gemeinde, in deren Gebiete die Landung erfolgt, anzuzeigen. Für etwaige, bei den Ballonfahrten und Landungen auf fremdem Gebiete verursachte Beschädigungen ist Schadenersatz nach den Gesetzen des Landes, in dem der Schaden erwachsen ist, zu leisten. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden haben daher jede vorkommende Grenz- überschreitung oder Landung derartiger Luftballons sofort hieher anzuzeigen. Z. 13.158. Steyr, 15. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. L. Gendarmerie-Posten-Aommandem Unbefugte Ausübung von Zirknsproduktionen durch Johann Holzmüller aus Oberwörisheim (Deutschland). Der Zirkusbesitzer Johann Holzmüller aus Oberwörisheim (Deutschland) hat im Sommer 1905 in mehreren Orten Oberösterreichs Produktionen veranstaltet, ohne im Besitze einer Statthalt.-Lizenz zu sein und ohne sich der Besteuerung unterzogen zu haben. Ein von demselben am 28.Mai d.J.bei der Statthalt, eingebrachtes Ansuchen um Verleihung einer Lizenz zu Zirkusproduktionen im Kronlande Oberösterreich wurde im Hinblicke auf die vorgeschilderten Uebertretungen wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit abgewiesen und der Gesuchsteller vou dieser Abweisung protokollarisch verständigt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden mit dem Austrage verständigt, im Falle neuerlicher unbefugter Produktion des Johann Holzmüller dieselbe sofort einzustellen und die Anzeige anher zu erstatten, damit gegen denselben die Straf- amtshandlung eingeleitet werden kann. ZZ. 13.092, 13.093. Steyr, 15. Juni 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen nnd k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor den Unterstühungs-Schwindlern Georg Schaffer und Johann Ricglcr. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 7. Juni 1906, Z. 12.987/11, und vom 1. Juni 1906, Z. 12.583/11, treiben sich der im Jahre 1865 in Tscherniheim geborene und zur Gemeinde Teschendorf am Weißensee im pol. Bezirke Spittal a. D. zuständige, ledige Braugehilfe Georg Schaffer unb der im Jahre 1866 geborene, in Unterlamm, Bezirk Feldbach, heimatbercchtigte Maurer Johann Niegler beschäftigungslos in der Welt herum und lassen sich von ! fremden Gemeinden auf Rechnung ihrer Heimatgemeinde fortgesetzt Geldunterstützungen und Reisevorschüffe verabreichen, wodurch den genannten Gemeinden bereits beträchtliche Kosten verursacht wurden. Schaffer ist von mittlerer Statur, hat braune Augen und dunkelbraune Haare. Die Gemeinde - Vorstehungen werden beauftragt, den Genannten, außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfniffes, keinerlei Unterstützungen _ zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 13.259. Steyr, 19. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-NommandenWiderruf. , Die mit dem h. ä. Erlaffe vom 31. Mai l. I., Z. 12.096, Amtsblatt Nr. 23, angeordneten Nachforschungen nach dem Zwängling Josef Obermann sind einzustellen, da der Genannte laut Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 6. Juni 1906, Z. 12.408/11, in Parenzo aufgegriffen und dem dortigen Bezirksgerichte eingeliefert wurde. Z. 13.114. Steyr, 13. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden Ausforschung der Therese Waglhuber. Theresia Waglhuber, am 9. September 1889 geboren, Tochter des Bauers Josef Waglhuber, vulgo Schmiedbauer, in Graben zu Permansberg Nr. 17, Gemeinde Sipbachzell, verließ am 3. Juni 1906 unter Mitnahme ihrer Kleider und Schmucksachen heimlich ihr Elternhaus und kehrte seither nicht wieder dahin zurück. Wie erhoben, unterhielt sie in letzterer Zeit mit dem herumziehenden, zirka 26 bis 28 Jahre alten Hadernsammler und Schleifergehilfen Heinrich Baumgartner aus Hämmern, Bezirk Klattau in Böhmen, ein Liebesverhältnis, welches bereits Folgen haben soll, und es besteht der gegründete Verdacht, daß dieselbe von d'em Genannten mit ihrer Einwilligung entführt wurde und nun beide mitsammen in Oberösterreich und Steiermark herumziehen. Die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden beauftragt, nach der Genannten zu forschen und. ist über ein positives Ergebnis der Nachforschungen sogleich anher zu berichten. Z. 13.260. Steyr, 19. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger aus dem Bezirke Hattein. Auszuforschen sind, und zwar: Anton Schörghofer, geb. 1880 in Thurnberg. Josef Fagerer, geb. 1872 in Hallein, Taglöhner. Pongraz Pichler, geb. 1872 in Kuchl, Bäckergehilfe. Anton Seiler, geb. 1879 in Obergau, Arbeiter.
143 Leopold Fuchs, geb. 1877 in Hallein, früher Sali- nenarbeiter. Johann Hager, geb. 1875 in Hallein, Siebmacher. Rnpert Brüggler, geb. 1876'in Odnet, Taglöhner. Josef König, geb. 1880 in Hallein. Matthäus Rehrl, geb. 1879 in Kuchl. Josef Gmachl, geb. 1874 in Hallein, Putzer. Rupert Eder, geb. 1873 in Abtenau, Knecht. Anton Kurz, geb. 1876 in Abtenau, Knecht. Josef Krallinger, geb. 1874 in Abtenau, Holzknecht. Z. 12.846. S t e y r, 11. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 30. Mai 1906, Z. 24.799, enthaltend Veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts- bezirken Felsö Csallok'öz (Komitat Pozsony), Maros Ludas (Komitat Torda-Aranyos), Maros-Ujvar (Komitat Also-Feher), Radnot (Komitat Kis-Küküllö) sowie aus der Munizipalstadt Maros-Vasarhely in Ungarn nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügungen der kompetenten Bezirkshauptmannschaften auch wegen des Bestandes der Schweinepest die Einsuhr von Schweinen aus dem Grenz- Stuhlgerichtsbezirke Pozsony, einschließlich der Stadtgemeiude Szentgyörgy (Komitat Pozsony) und wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufs die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Szent-Gotthard (Komitat Vas) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird im Rachhange zu der hierortigen Kundmachung vom 24. Mai 1906, Z. 23.839, (enthalten im Amtsblatts zur „Linzer Zeitung" vom 31. Mai l. I., Nr. 54) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 6. Juni 1906, Z. 12.675/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 13.097. Steyr, 14. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. l. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Z. 67.512. Kundmachung. Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Maul- und Klauenseuche findet die k. k. Statthalterei unter Auf- hebung der h a. Kundmachung vom 17. März 1906, Z. 35.170, auf Grund der 88 3, 20 und 26 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, und der Durchführungsverordnung vom 12. April 1880, R.-G.-Bl. Nr. 36, folgendes anzuordnen. I. Behufs Hintanhaltung der weiteren Verbreitung und rascher Tilgung der Seuche werden verseuchte Landstriche festgesetzt, welche nachstehende Gemeinden und Gutsgebiete samt den bezüglichen Ortschaften umfaffen, und zwar: a) im politischen Bezirke Kolomyja: Ceniawa, Diatkowce, Kamionka mala, Kolomyja, Korolüwka, Oskrzesince, Piadyki, Rakowczyk, Slobodka lesna, Sopow, Szeparowöe und Werbiaz nizny; d) königl. Residenzstadt Lwüw; o) im politischen Bezirke Lwüw: Bilohorszce, Dublany, Grzeda, Grzybowice, Holosko male, Holosko wielkie, Honiatycze, Kahnjüw, Kleparüw, Kozielniki, Kul- pärküw, Krzywezyce, Laszki murowane, Lestenice, Male- chüw, Podliski male, Prusy, Rzesna polska, Sichüw, Sknilüw, Sknilöwek, Sokolniki, Sroki lwöwskie, Syg- niowka, Weinbergen, Werbiz, Wiuniki, Zckmarstynüw^ Zapytüw, Zboiska, Zniesienie, Zubrza, Zydätycze; ck) ini politischen Bezirke Przemyslany; Alfre- dowska, Gliniauy, Hanaczüw, Jaktorüw, Krzywice, Kuro- wice, Laszki kralewskie, Lahodöw, Peczenia, Podhajczyki, Pohorylce, Poluchüwwielki,Polanice,Poltüw, Przegojow, Rozworzany, Slowita, Solowa, Stänimirz, Turkocin, Unterwaiden, Wyzsniany, Zadworze, Zamoscie und Zeniüw; t) im politischen Bezirke Tlumacz: Babianka, Bohorodyczin, Bortniki, Ezarnolozce, Grabicz, Holosköw, Hostow, Hryniöwce, Konstantjnüwska, Karolöwka, Kra- silowka, Neudorf, Ottynia, Przybylüw, Strupkäiv, Tar- gowica, Tarnawica polna, Uhorniki und Zakrzewce - x) im politischen Bezirke Zloczüw: Baluczyn, Bartköw, Firlejowka, Mitulin, Rowosiolka, Olszanica, Olszanka mala, Ostrüwczyk polny, Pietrycze, Skuilöw und Skwarzawa; i) im politischen Bezirke Rudki: Horczanna wielka, Nowosiolki, oparskie Ryczychow. Die genannten Gebiete werden für das Ein- und Wegbringen sowie für die Durchfuhr von Klauentieren (Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) jeden Alters im lebenden Zustande gesperrt erklärt. In diesen Gebieten ist verboten: a) die Abhaltung von Märkten und Ausstellungen für Klauentiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine); b) das Ein- und Ausladen von Klauentieren in den in den gesperrten Gebieten liegenden Eisenbahnstationen Kolomyja, Ottynia und Zadivürze sowie das Verladen dieser Tiere auf der Eisenbahnstation Lwüw, Podzamcze, Schlachthaus. Das Ausladen von Schlachttieren auf der letzterwähnten Station ist gestattet. Die Durchfuhr von Klauentieren durch die gesperrten Gebiete ist nur mittels Eisenbahnen ohne Umladung statthaft. Der innere Verkebr mit Klauentieren in den gesperrten Gebieten ist insofern gestattet, als nicht durch die betreffenden Bezirkshauptmannschaften wegen Ausbruches der Seuche in gewissen Ortschaften spezielle einschränkende Anordnungen getroffen sind. Die Bezirkshauptmannschaften in Kolomyja, Lwüw, Przemyslany, Tlumacz und Zloczow sind ermächtigt, in berücksichtigungswürdigen Fällen die Einfuhr von Klauentieren zu Approvisionierungszwecken in größere Konsumorte der gesperrten Gebiete jur sofortigen Schlachtung gegen Ein-
144 Haltung der hinsichtlich «des Viehverkehres zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften und unter gleichzeitiger Anordnung entsprechender Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. Zu Approvisionierungszwecken ist die Einsuhr von Klauentieren nach Lemberg nur mittels Eiseubahneu gestattet, tvo dieselben auf der Kontumazrampe der Viehverladestation Lemberg—Podzamcze rzeznia ausgeladen werden dürfen. Der Verkauf der Tiere, welche außerhalb des Schlachthauses nicht ausgesührt werden dürfen, sondern in demselben innerhalb füns Tagen zu schlachten sind, kann an jedem Tage auf dem Platze nebst der Kontumazabteilung unter strenger veterinär-polizeilicher Ueberwachung und Einhaltung der eine eventuelle Verschleppung der Seuche vorbeugenden Vorsichtsmaßregeln stattfinden. II. In Betreff der Ausfuhr von Klauentieren aus deu nicht gesperrten Gebieten Galiziens nach dem Auslande wird verfügt: Die Ausfuhr von Hornvieh, Schafen und Ziegen: 1. Aus seuchenfreien und nicht gesperrten Gemeinden und Gutsgebieten der politischen Bezirke: Bobrka, Boharod- czany, Boroszczöw, Brody, Brzezany, Buczacz, Cieszanüw, Czartküw, Dolina, Drohobycz, Grodek, Harodenka, Husiatyn, Jatvarüw, Kalnsz, Kamionka strumilöwa, Kolomyja, Kosüw, Lwüw powiat, Lisko, Mosciska, Nadwarna, Peczenizyn, Podhajce, Przemyslany, Rawa, Rohatyn, Rudki, Sambor, Skalat, Siuatyn, Sokal, Stanislawüw, Stary Sambor, Strhj, Tarnopol, Tlumacz, Trenibowla, Turka, Zaleszczyki, Zbaraz, Zbarwüw, Zolczöw, Zolkiew und Zydaczüw nach den anderen Kronländern, dürfen Rinder, Schafe und Ziegen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften: a) zur sofortigen Schlachtung ohne weitere Beschränkung, d) auf freie Märkte unter der Bedingung ausgeführt werden, daß vor dem Abtriebe der zum Transport bestimmten Tiere von dem Herkunftsorte der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher in diesem Orte befindlichen Klauentiere amtstier- ärztlich sichergestellt, dies auf den Viehpäflen vorgemerkt und die Tiere unmittelbar nach erfolgter Untersuchung unter polizeilicher Aufsicht nach der Verladestation abgetrieben und sofort verladen werden. Die Kosten der Untersuchung der Tiere im Herkunftsorte sowie die der polizeilichen Ueberwachung der zum Transport bestimmten Tiere während des Triebes sind von der Partei zu tragen. 2. Die Bestimmungen, betreffend die Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen aus den übrigen hier nicht genannten politischeil Bezirken und der Stadt Krakow nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Lätldern bleiben unverändert in Kraft. 3. Behufs Hintanhaltung der Einschleppung dieser Seuche uach dem Teutschen Reiche und Aufrechthaltung der freien Ausfuhr von Rindern dahin, wird mit Beziehung auf die Kundmachungen vom 28. Februar 1902, Z. 22.805, 30. März 1904, Z. 12.024, und der Verordnung vom 3. April 1900, Z. 40.550, sowie der Kundmachung vom 22. April 1900, Z. 47.709, versügt, daß die Ausfuhr von Rindern aus den politischen Bezirken: Bobrka, Boharod- czally, Borszczüw, Brody, Brzezany, Buczacz, Cieszanüw, Czartküw, Dolina, Drohobycz, Grodek, Harodenka, Husiatyn, Jawarüw, Kalnsz, Kanlionka strumilöwa, Kolomyja, Kosüw, Lwüw powiat, Lisko, Mosciska, Nadwarna, Peczenizyn, Podhajce, Przemyslany, Nawa, Rohatyn, Nudki, Sambor, Skalat, Suyatyn, Sokal, Stanislawüw, Stary Sambor, Stryj, Tarnopol, Tlumacz, Trembowla, Turka, Zaleszczyki, Zbaraz, Zbarüw, Zloczüw, Zolkiew und Zydaczüw nur auf Grund einer speziellen Bewilligung der k. k. Statthalterei stattfinden darf. Eine Ausnahme bilden Rinder, welche aus den obigen Bezirken, solange dieselben von der Lungeseuche oder Maul- und Klauenseuche frei sind, in die Abteilung auf dem Krakauer Zentralviehmarkte für zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmtes Hornvieh eingesührt werden. Die Ausfuhr solcher Rinder aus der gedachten Marktabteilung nach dem Deutschen Reiche darf ohne spezielle Bewilligung der k. k. Statthalterei unter den Bedingungen des geltenden Veterinür-Uebereinkommens und der h. o. Verordnungen vom 2. März 1902, Z. 22.805, 30. März 1904, Z. 12.024, und 3. April 1906, Z. 40.550, sowie gegen dem ersolgen, daß vor der Absendung der Tiere von dem Herkunstsorte in die Marktabteilung der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher im Provenienzorte (Gemeinde- und Gutsgebiete) befindlicher Klauentiere auf Kosten der Partei amtstierärzt- lich sichergestellt, das zur Ausfuhr bestimmte Vieh entspre- cheud gekennzeichnet, in vollkommener Absonderung von anderen Klauentieren fünf Tage in Beobachtung gehalten und nach Ablauf dieser Frist, sowie nach neuerlicher amts- tierärztlicher Feststellung des seuchenunbedenklichen Gesundheitszustandes unter polizeilicher Aufsicht zur nächsten Eisenbahnstation abgetrieben und sofort verladen wird. Auf den Viehpäffen für solche Transporte ist der Tag und das Ergebnis der Untersuchung der Tiere, deren Kennzeichen, der Beginn und die Beendigung der Beobachtung sowie der Umstand anzugeben, daß die Tiere aus politischen Bezirken stammen, welche von der Lungen- und Aphten- seuche frei sind und in die für zur Ausfuhr nach Deutschland reservierte Abteilung des Krakauer Zentralviehmarkte» bestimmt sind. Aus den übrigen politischen Bezirken sowie aus der Stadt Kraküw ist, solange dieselben seuchenfrei sind, die Aussuhr von Rindern nach dem Deutschen Reiche unter Einhaltung bestehender Vorschriften und unter der Bedingung auch weiterhin statthaft, daß vor dem Abtriebe der zum Transport bestimmten Tiere von dem Herkunftsorte der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher in diesem Orte befindlicher Klauentiere amtstierärztlich sichergestellt, dies auf den bezüglichen Viehpäffen vorgemerkt und der Transport unmittelbar nach stattgefundeuer Untersuchung unter polizeilicher Aufsicht nach der Verladestation abgetrieben und sofort verladen wird. Die Ansfuhr von Schweinen: a) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Biala, Bochnia, Brzesko, Chrzanüw, Dabrowa, Gorlice, Grybüw Jaslo, Krakau Bezirk und Stadt, Krosno, Lima- nowa, Mielec, Myslenice, Rowy Sacz, Nowy Targ, Pilzno, Podgorze, Ropczyce, Tarnüw, Wadowice, Wieliczka und Zywiec dürsen Schlacht-, Zucht- und Nutzschweine auch fortan nach anderen Ländern unter den sub I und IH der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.421, ent- halteuen Bedingungen ausgeführt werden; b) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Brzazüw, Dobramit, Jaroslaw, Kolbuszowa, Lancut, Nisko, Przemysl, Przewarsk, Nzeszüw, Sanok, Strzyzöw und Tarnobrzeg dürfen ausschließlich zur Schlachtung ^ stimmte Schweine und bloß in die Orte anderer Kronländer ltild unter den »ud II der Kundmachung vom 27. Februar 1004, Z. 26.421, enthaltenen Bedingungen zur Ausfuhr gebracht werden;
145 c) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Bobrka, Boharodczany, Barszczöw, Brody, Brzezany, Buczacz, Cieszanöw, Czartküw, Dolina, Drohobycz, Grodek, Harodenka, Husiatyn, Jawaröw, Kalusz, Kamionka strunn- lowa, Kolomyja, Kosöw, Lisko, Lwöw, Masciska, Nadworna, Peczenizyn, Podhajce, Przemyslany, Rawa ruska, Rohatyn, Nudki, Sambor, Skalat, Sniatyn, Sokal, Stanislawöw, Stary Sambor, Stryj, Tarnopol, Tlumacz, Trembowla, Turka, Zaleszcyki, Zbaraz, Zboröw, Zloczüw, Zolkiew und Zydaczüw dürfen gleichfalls nur Schlachtschweine: «) zur sofortigen Schlachtung in die öffentlichen Schlachthäuser der sub A der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.421, angeführten Ortschaften und in die Schlachthäuser in Donawitz. Oderberg, Wien und Zwittau; ß) nach den Orten und unter den sud II der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Z. 26.421, enthaltenen Bedingungen eingesührt werden, aber im letzten Falle nur dann, wenn sämtliche zur Ausfuhr bestimmten Schweine unmittelbar vor dem Eintriebe in die Sammelstallungen amtstierärztlich seuchenunbedenklich befunden, beim Einlaffe in die Stallungen, in welchen sie 48 Stunden strenge abgesondert zu halten sind, entsprechend gekennzeichnet und nach Ablauf dieses Zeitraumes bei der neuerlichen tierärztlichen Untersuchung sich seuchenfrei und unbedenklich erweisen werden. Den Umstand, daß die Schweine 48 Stunden unter tierärztlicher Aufsicht standen, den Tag uud die Stunde des Einlasses in die Sammelstallungen hat der Tierarzt auf dem Umschlagpasse jedesmal vorzumerken. Die im sogenannten Hausierhandel gekauften Schweine dürfen zum Handels-, insbesondere Bahnverkehre (Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 27. März 1903, Z. 24.902) nicht zugelassen werden. Auf dem Umschlagpasse für Klauenviehtransporte, welche zur Ausfuhr über die Landesgrenze gelangen, hat der Beschautierarzt die Waggons-Nummer anzugeben und anzu- merken, ob die Tiere zur sofortigen Schlachtung oder auf freien Markt bestimmt sind. Durch die gegenwärtige Kundmachung werden die Bestimmungen, durch welche der Verkehr mit Klauentieren im Lande geregelt ist, in keiner Weise tangiert. Uebertretungen dieser Verordnung, welche am 27. Mai 1906 in Wirksamkeit tritt, werden nach § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, geahndet werden. Was hiemit zur allgemeinen.Kenntnis gebracht wird. Von der k. k. Statthalterei. Lemberg, am 25. Mai 1906. Dieselbe wird hiermit zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 6. Juni 1906, Z, 13.010/X, unter Bezugnahme auf den Statthalterei - Erlaß vom 2. April d. I., Z. 7118, h. a. Amtsblatt Nr. 17, zur Verständigung der interessierten Kreise verlautbart. Z- 13.261. • Steyr, 16. Juni 1906. An alle Gemeinde -Vorsehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung ^ k- k. Ministeriums des Innern vom 6. Juni 1906, ^' 26.361, enthaltend veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einsuhr von Schweinen aus Ungarn und Kroatien-Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der von den k. k. Bezirkshauptmann- fchasten Benkovac, Gurkfeld, Nowytarg und Zara erlassenen Verfügungen ist die Einfuhr von Schweinen wegen des Bestandes der Schweinepest aus den Grenz - Stuhlgerichtsbezirken Lipto-Ujvar (Komitat Lipto) Szeppes-Szombat einschließlich der Stadt Poprad (Komitat Szepes) in Ungarn und aus den Grenzbezirken Gospic einschließlich der Stadt Karlobag (Komitat Likakrbava), Samobor (Komitat Zagreb) in Kroatien-Slavonien; ferner wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes aus den Grenz - Stuhlgerichtsbezirken Var (Komitat Arva), O-Lublo einschließlich der gleichnamigen Stadt, Szepes-Ofalva (Komitat Szepes) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem ungarischen Stuhlgerichtsbezirke Szakolcza einschließlich der gleichnamigen Stadt (Komitat Nyitra) gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kundmachungen vom 24. und 30. Mai 1906, ZZ. 23.839 und 24.799 (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 31. Mai und 9. Juni 1906, Nr. 54 und 56) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Juni 1906, Nr. 13.216/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 13.098. L>teyr, 14. Juni 1906. Ay alle Gemeinde-Vorstehungen md 8° So Gendarmerie - Posten - Üommanden znr Kenntnisnahme. Tierseuchen-Äusr^cis für 0ßcröficrrcid) in der Berichtsperiode vom 3. Juni bis 10. Juni 1906. 1. Bläschcnausschlag. Bestand der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde St. Agatha, Ortschaft Schabetsberg; Gemeinde Hartkircben, Ortschaft Keppl; Ge- nieinde Heiligenberg, Ortschaften Maiden. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1 Bezirk Perg: Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Obernberg. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Ternberg. 3. B e z i r k L i n z (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaften Lustenau, Waldegg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Parz, Ortschaft Margarethen.
146 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Brawinkl; Gemeinde Schönau, Ortschaft Haselbach; Gemeinde und Ortschaft Zell bei Zellhof. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Laakirchen, Ortschaften Lindach, Stätten. 3. BezirkPerg: GemeindePabneukirchen,Ortschaften Wetzelsberg, Schreineredt; Gemeinde und Ortschaft Rechberg. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Losensteinleiten. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Frankenmarkt, Ortschaften Frankenmarkt, Pieret; Gemeinde Pöndorf, Ortschaft Bubesödt; Gemeinde Fornach, Ortschaft Adelingen; Gemeinde Weistenkirchen, Ortschaft Freudental. 6. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau, Stadt. Erlöschen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Neumarkt. 4. Geflügel-Cholera. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Gurten, Ortschaft Dorf. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Juni 1906, Z. 13.415/X, die in Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2