139 Derlei Konsummärkte, bezw. Schlachthäuser in Steier- mark sind die öffentlichen Schlachthäuser in Graz, Marburg, Cilli, Pettau, Aussee, Fürstenfeld, Leoben und Weiz. Die Ausfuhr solcher Schlachtschweine nach anderen Orten zur Schlachtung, welch letztere längstens binnen drei Tagen erfolgen muß, sowie die Abfuhr von ansteckungsverdächtigen Schweinen zur Schlachtung in öffentlichen Schlachthäusern darf nur mit Bewilligung der politischen Bezirksbehörde des Abfuhrortes stattfinden. Den betreffenden Sendungen müssen die vorgeschriebenen, mit der tierärztlichen Gesundheitsklausel versehenen Zertifikate beigegeben werden. • Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Kundmachung, welche sofort in Kraft tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, bestraft. K. k. steicrmärkischc Statthalterci. Graz, am 24. Mai 1906. Der k. k. Statthalter: Clary m. p. Hievon setze ich die Gemeinde-Borstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Mai 1906, Z. 12.283/X, zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der Interessenten in die Kenntnis. Z. 12.597. Steyr, 7. Juni 1906. An Me Gemeinde-Vorstehungen und k. t Gendarmerie - Posten - Uommanden. Einführung gesunder Schweine aus wegen Stäbchenrotlaufes gesperrten Gemeinden in das Schlachthaus in Prag. Ueber Ersuchen des Stadtrates in Prag hat das k. k. Ministerium des Innern gestattet, daß vollkommen gesunde Schweine aus solchen Gehöften der wegen Stäbchenrotlaufes gesperrten Gemeinden, in welchen sich weder kranke, noch der Krankheit oder Ansteckung verdächtige Schweine befinden, zur Schlachtung nach dem Zentral- Schlachthause in Prag, Holeschowitz, unter Einhaltung der im § 6 der Ministerial-Verordnung vom 6. November 1905, R.-G.-Bl. Nr. 164, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest vorgeschriebenen Bedingungen bis auf Widerruf eingeführt werden dürfen. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erla»es der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 31. Mai 1906, Z. 12.245/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauplmann: Waldcrdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haaösche Buchdruckers! in Steyr.
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