Amtsblatt 1906/24 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

138 benen, im Anschluffe an den Hufbeschlagskurs abzulegenden Prüfung das Schmiedehandwerk in Oberösterreich aus- zuüben. Nachdem" nur jene Gesellen zur Prüfung zugelassen werden, welche mindestens eine dreijährige Gesellenzeit nach- zuweisen imstande sind, haben bei Verleihung der obigen Stipendien jene Bewerber den Vorzug, welche mindestens eine dreijährige Gesellenzeit nachzuweisen vermögen. Die Kosten der Hin- und Rückreise nach Stadl haben die Stipendisten aus Eigenem zu bestreiten. Die Gesuche um Verleihung dieser Stipendien, welche mit dem Taufscheine, Heimatscheine, dem Sitten- und Mittel- losigkeits-, Schul-, Lehr- und Arbeitszeugniffe belegt sein müssen, sind bis längstens 15. Juli 1906 an den oberösterreichischen Landesausschuß in Linz einzusenden. Vom Landesausschusse im Erzherzogtume Oesterreich ob der Enns. Linz, am 28. Mai 1906. Der Landeshauptmann: Dr. Ebenhoch m. p. Z. 13.003. Steyr, 11. Juni 1906. Amtr- Erinnerung, Die Gemeinde-Vorstehungen werden hiermit unter Bezugnahme auf den im Amtsblatte Nr. 16 erschienenen h. a. Erlaß vom 13. April 1906, Z. 8879, betreffend die Vornahme der Pferdeklassifikation und Fuhrwerkszählung pro 1906, neuerlich erinnert, die Fuhrwerkszählungs - Operate sowie die Anzeigezettel über Motorfahrzeuge zuversichtlich bis zum 20. Juni d. I. anher vorzulegen. Z. 12.595. Steyr, 7. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L ^ Gendarmerie - Posten - Uommanöen zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Hberö sterreich in der Berichtsperiode vom 27. Mai bis 3. Juni 1906. 1. Geflügel-Cholera. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Gurten, Ortschaft Dorf. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1 Bezirk Perg: Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Obernberg. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Ternberg. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Reunlarkt. 2. BezirkPerg: Gemeinde Ried, Ortschaft Grünau. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Brawinkl; Gemeinde und Ortschaft Neumarkt; Gemeinde Schönan, Ortschaft Haselbach; Gemeinde und Ortschaft Zell bei Zellhof. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Laakirchen, Ortschaften Lindach, Stetten. 3. BezirkPerg: GemeindePabneukirchen,Ortschaften Wetzelsberg, Schreineredt; Gemeinde und Ortschaft Rechberg. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Losensteinleiten. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Frankenmarkt, Ortschaften Frankenmarkt, Pieret, Kritzing. 6. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau, Hirschgaffe. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Hundsdorf, Ortschaften Hundsdorf, Neumarkt; Gemeinde und Ortschaft St. Leonhard; Gemeinde und Ortschaft Zell bei Zellhof. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Taiskirchen, Ortschaft Breitenried. 4. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Vorderstoder, Ortschaft Gaisriegl. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer Land, Ortschaft Kleinreifling. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Z. 12.596. Steyr, 7. Juni 1906. An alle Gememöe-Vorftehungen nnd i. i. Gendarmerie -Posten -Uommandey. 12/329/8 1906. Kundmachung. In letzterer Zeit haben zahlreiche Seuchenverschlep- pungen nach anderen Ländern hin durch aus den Bezirken Cilli und Pettau stammenden Schweinetransporte stattge- funden und sind auf den in einzelnen Grenzgemeinden betriebenen Schweineschmuggels aus Kroatien zurückzuführen. Behufs möglichster Hintanhaltung weiterer solcher Seuchenverschleppungen findet die k. k. Statthalterei auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 7. September 1905, R.-G.-Bl. Nr. 163, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest (Schweineseuche) sowie des § 4 der Ministerial- Verordnung vom 6. November 1905, R.-G.-Bl. Nr. 164, die Ausfuhr von Zucht-, Nutz- und Futterschweinen aus den Gemeinden St. Hemma und Neswisch des Bezirkes Cilli und Heil. Dreifaltigkeit, Hermagoras, Nimno, Plat, Reinkowetz, Sauerbrunn Umgebung, Sankt Florian, St. Katharina, St. Rochus und Wrestowetz des Bezirkes Pettau bis auf weiteres ausnahmslos zu verbieten. Bezüglich der Ausfuhr von Schk.aA, schweinen aus den genannten Gemeinden sind die Bestimmungen des § 6 der oben zitierten Ministerial- Verordnung maßgebend. rx Es .dürfen daher gesunde Schweine aus Gehöften, ur welchen sich weder kranke, noch der Krankheit oder AN' steckung verdächtige Schweine befinden, nach Konsummärrte oder öffentlichen, entsprechend eingerichteten Schlachthaus? zur Schlachtung, welche längstens binnen 8 Tagen erfolg muß, ausgeführt werden.

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