133 Stäbchenrotlaufes gesperrten Gemeinden, in welchen sich weder kranke, noch der Krankheit oder Ansteckung verdächtige Schweine befinden, zur Schlachtung nach dem Schlachthause in Zwittau unter Einhaltung der im 8 6 der Ministerial- Verordnung vom 6. November 1905, N. -G. -Bl. 164, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest vorgeschriebenen Bedingungen bis auf Widerruf eingeführt werden dürfen. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 22. Mai 1906, Z 11.724/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 12.219. S t e y r, 2. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Konlmanden werden hiermit infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 27. Mai 1906, Nr. 12.166/X, auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 54 enthaltene Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Mai 1906, Z. 23.839, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Neichshälfte zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 12.220. Steyr, 2. Juni 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und 8. 8. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Nr. 12.165/X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. Mai 1906, Z. 24.474, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 26. April 1906, Z. 9675, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen vom 1. Juni 2906, angefangen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einsuhr von Schweinen aus den Bezirken: Banjaluka, Bos. Du- bica, Bos. Gradiska, Vrcka, Cazin, Dervent, D. Tuzla, Gracanica, Gradacac, Kljuc, Ljubuski, Sanskimost, Srebrenica, Zepce und Zvornik. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, beziehungsweise nach dem Schlachthofe in Linz folgende Bestimmungen : 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberösterreich ist verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mastschweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 120 Kilogramm ist nur in die Konsumorte ^^eistadt, Gmunden, Jschl, Stevr, Urfahr und Wels gestattet. . Solche Transporte bürfen jedoch nur in solchen Eisenbahnstationen -verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müffen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amts- tierärztlich bestätigten Viehpäpen gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Wägen ohne Umladung nach der Station des im Viehpaffe angegebenen Bestimmungsortes gebracht werden. Transporte, bei welchen bei der Ausladung Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilogramm gefunden werden oder bei welchen auch nur ein Fall von Schweinepest, Notlaus oder Maul- und Klauenseuche sestgestellt werden sollte, werden nach Fütterung und Tränkung der Tiere nach der Aufgabestation auf Kosten des Versenders zurückgesendet. 3. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen ohne Unterschied des Gewichtes aus nicht gesperrten Bezirken und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Bezirke des Okkupationsgebietes ist nur. im ungeteilten Zustande und mit noch anhaftenden Nieren und dem intakten Nierenfette im direkten Eisenbahnverkehr gestattet. Doch müffen derlei Transporte mit vorschriftsmäßigen ämtlich ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein. 4. Nach dem Schlachtbofe in Linz allein ist die Einfuhr von Schweinen ohne Rücksicht aus deren lebendes Gewicht aus den nicht gesperrten Gebieten und auch aus seuchensreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Gebiete nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eingebolten Bewilligung im direkten Eisenbahnverkehre behufs Schlachtung innerhalb vier Tagen gestattet. Die in der Verladestation unter Plombenverschluß gesetzten Waggons mit solchen Transporten müffen mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Mit Spezialbewilligung", beziehungsweise „Aus gesperrten Gebieten mit Spezial- Bewilligung" bezettelt werden. Wird bei einem Transporte bei der Ausladung eine Seuche festgestellt, so sind die gesunden Schweine sogleich der Schlachtung zu unterziehen, während die kranken und krank- heitsverdächtigen nach den bestehenden Vorschriften entweder zur Verwertung zuzulaffen oder der Vertilgung zuzuführen sind. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 26. Mai 1906. Von der k. k. oberöstcrreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlastes der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Mai 1906, Nr. 12.165/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. >L>teyr, am 1. Juni 1906. An sämtliche Genossenschastz- und Krankenkassen-Vorstehungen 5iir Kenntnisnahme. A. Gewcrbevcrlcihmigeil pro Mai 1906. 1. Florian Forsthuber, Gabel- und Klingschmied- gewerbe in Kleinraming Dir. 5, Gemeinde St. Ulrich. 2. Franz Holzner, Schneidergewerbe in Weichstetten Nr. 64, Gemeinde Thanstetten. 3. Maria Binder, Frauenkleider- macher-Gewerbe in eierning Nr. 59. 4. Matthäus Schmied, Bäckergewerbe in Unterlauffa Nr. 14, Gemeinde Land Meyer. 5. Theresia Schießlingstraßer, Strohbuthandel in Ried Nr. 11. 6. August Gindl, Holzhandel in Stiedels-
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