Amtsblatt 1905/23 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

130 Die Statthalterei hat die Anzeige von der Abhaltung dieses Automobilrennens, insoferne hiedurch das hiesige Verwaltungsgebiet berührt wird, unter den nachstehenden Bedingungen zur Kenntnis genommen. 1. Die Konkurrenzfahrt darf nicht als Wettfahrt von Automobilen im Sinne des § 46 der Ministerial - Verordnung vom 27. September 1905, R.-G. -Bl. Nr. 156, durchgeführt werden; es sind daher 2. bei diesem Nennen sämtliche Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 27. September 1905, R.-G.- Bl. Nr. 156, und die betreffenden Bestimmungen der Straßenpolizei-Ordnung für die ärarischen Straßen vom 3. April 1901, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 13, genau einzu- halteu. 3. Jnsbesoudere ist zu beachte», daß nach den Be- stimmungen des V. Abschnittes der erstzitierten Verordnung sämtliche an dem Nennen teilnehmenden Automobile mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Erkennungszeichen (§§ 27, 33, 36) versehen und von den Teilnehmern an der Konkurrenz die im VI. Abschnitte der bezogenen Verordnung enthaltenen Sicherheitsvorschriften für den Verkehr genau befolgt werde» müssen, wobei a»f de» Jtthalt der §8 38, 39, 40 u»d 44 ausdrücklich aufmerksam gemacht wird. Nach deu Bestimmungen des § 4 der früher zitierten Straßenpolizeiordnung ist links auszuweichen und rechts vorzufahren. 4. Hieraus folgt, daß für jeden Schaden und Unfall, welchen bei diesem Nennen ein Automobil verursacht, in erster Linie der Lenker des Kraftfahrzeuges verantwortlich gemacht wird. Eventuell wird der Besitzer des Automobils oder, falls der Schuldtragende nicht eruierbar oder zahlungsunfähig sein sollte, oder der Schadenersatz aus einem sonstigen Grunde nicht eindringlich ist, der österr. Automobilklub verantwortlich gemacht. ° 5. Für das Nennen ist nur die Salzburger und Wiener Neichsstraße zu benützen. 6. Auf 8 427 Strafgesetz ist Bedacht zu nehmen. 7. Der österr. Automobilklub hat dafür zu sorgen, daß Nettungsstatione» auf der Strecke in entsprechender Anzahl installiert und Aerzte und Fuhrwerke bereit gehalten werden, um bei eventuellen Unfällen Hilfe bringen zu können. 8. Alle infolge der Ueberwachung und Durchführung dieser Maßnahmen erlaufenden Kosten trägt der österr. Auto- mobilklub. 9. Im Falle der Beanstandung lvegen Uebertretung der bezogenen Vorschriften ist die Fahrt zu unterbrechen und hat die Vorführung vor die k. k. Bezirksbehörde zu erfolgen, welche die Strafamtshandlung einzuleiten hat. 10. Der österr. Automobilklub hat umgehend der Statthalterei und den betreffenden Vezirksbehörden jene Persönlichkeit namhaft zu machen, welche in erster Linie für die genaue Durchführung der behördlich angeordneten Maß- nahmen verantwortlich ist. Gleichzeitig hat die Statthalterei behufs Vermeidung von Unglückssällen die Einstellung des Fuhrwerksverkehres (inkl. Motorräder und Fahrräder) aus der zu befahrenden Ncichsstraßenstrecke, und zwar für nachfolgende Zeitabschnitte verfügt: 1. In der Bezirkshauptmannschast Vöcklabruck am 7. Jnni l. I. von 9 Uhr früh bis 3 Uhr nachmittags, 2. in der Bezirkshauptmannschast Wels am 7. Juni l. I. voil 10 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags, 3. in der Bezirkshauptmannschast Linz 7. Juni l. I. auf der Strecke Bezirksgrenze bei Neubau bis zur Einmüudung der Salzburger Neichsstraße in die Wiener Neichs- straße nächst Lagerturin Nr. 1 bei Linz von 11 Uhr niittags bis 5 Uhr nachmittags und am 8. Juni auf der Wiener Neichsstraße vom jenseitigen Ende der Ortschaft Ebelsberg (km 8) bis Eillls (km 20) von 6 ',4 Uhr früh bis 8 */° Uhr früh. Ausgenommen von dieser Verkehrseinstellung sind die Orte Frankenmarkt, Timelkam, Vöcklabruck, Schwanenstadt, Lambach, Wels, Marchtrenk. Hievoll setze ich die Gemeinde - Vorstehuttgen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 29. Mai 1906, Z. 12.278/1, zur entsprechenden Verständigung der Bevölkerung mit dem Beifügen in die Kenntnis, daß auch nach den angegebenen' Zeiten voraussichtlich noch Automobile in größerer Anzahl als gewöhnlich an beiden Tagen die bezeichneten Straßenstrecken befahren werden. Z. 996/B.-Sch.-N. Steyr, 4. Juni 1906. An sämtliche Schulleitungen. Bezirkslehrerkonferenz. Da an einigen Schulen des Bezirkes die Hauptferien schon mit I.Juli beginnen, findet die für den 5. Juli l. I. auberaumte diesjährige Bezirkslehrerkonferenz nicht an diesem Tage, sondern schon am 28. Juni d. I. statt. Hievon werden die Schulleitungen zul» eigenen Wissen und zur Verständigung der unterstehenden Lehrkräfte in Kenntnis gesetzt. ______ ______________ Z. 983/B.-Sch.-R. Steyr, 29. Mai 1906. . An sämtliche Zchulleitungen. Professor RoNeder- Stiftung. Die Interessen aus der Professor Nolleder - Stiftung für in bedrängter Lage befindliche, eine tadellose dienstliche Verwendung ausweisende Lehrpersonen der Bezirke Steyr Stadt und Land kommen Heuer im Landbezirke Steyr zur Verleihung. Bewerber um dieselben haben ihre gestempelten, mit einer Dienstestabelle belegten Gesuche im Dienstwege bis 20. Juui l. I. hieramts einzubringen. In dem Gesuche ist das Einkommen und Nebeneinkommen anzuführen und an- zugeben, ob, event, ivie oft und ivann dem Bewerber (der Bewerberin) bereits in früheren Jahren die Interessen dieser Stiftung verliehen worden sind. Schließlich wird bemerkt, daß die in der Vorrede zur Heimatkunde von Steyr angeführten Lehrpersonen des Bezirkes in erster Linie berücksichtigt werden. Steyr, 2. Juni 1906. Z. 976/Sch. An sämtliche Schulleitungen. Der Verein für Knabenhandarbeit in Oesterreich wird auch in diesem Jahre in der Zeit vom 16. Juli bis 11- ^^ an seiner I. Wiener Schuljverkstätte, VII., Zollergasse , einen Kurs zur Heranbildung von Lehrern des Ban - fertigkeits-Unterrichtes für Knaben abhalten. . . Hievon lverdeil die Schulleitungen zufolge Erlasse k. k. Landesschulrates vom 24. Mai l. I-, Z- ^A• 3 eigenen Wissen und zur Verständigung der unterstehe Lehrkräfte in Kenntnis gesetzt.

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