Amtsblatt 1905/22 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

126 Beseitigung des Untersagungsgrundes gestattet werden. In einem solchen Falle kann, wenn innerhalb einer Frist von 6 Monaten vom Tage der Ankunft der Untersagungsgrund nicht beseitigt oder ein neuer Untersagungsgrund entstanden ist, die Abschiebung des Einwanderers verfügt werden. Die hinterlegte Sicherheit verfällt alsdann dein Landesfiskus, zur Deckung der Abschiebnngskosten. Die Schiffer sind bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 Mark verpflichtet, der zuständigen Behörde alsbald nach ihrem Eintreffen in einem Hafen des Schutzgebietes eine Passagierliste einzureichen. Diese Liste ist vom Schiffer mit der persönlichen Versicherung versehen, daß sie nach seinem besten Wissen angefertigt und nach pflichtmäßiger Prüfung von ihm als richtig und vollständig befunden worden sei. Wer den Vorschriften zuwider sich oder einem andern die Einwanderung ermöglicht oder zu verschaffen versucht, wird mit einer Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. Auch kann der entgegen diesen Bestimmungen Eingewanderte wieder abgeschoben werden. Hievon setze ich die Gemeinde -Vorstehnngen über Erlaß der k. k. o. - ö. Statthalterei in Linz vom 14. Mai 1006, Z. 10.993/11, mit dem Auftrage in die Kenntnis, dafür Sorge zu tragen, daß die vorstehend wiedergegebenen Einwanderungsbeschränknngen für Deutsch-Südwestafrika zur Kenntnis der Bevölkerung gelangen. Z. 11.303. Steyr, 22. Mai 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen re. Bedarf und Deckung von Naturalien und Scrvicc- Artikelu im Bereiche des 1-4. Korps. Die k. u. k. Intendanz des 14. Korps hat .mit Schreiben vom 10. Mai l. I., Z. 2500, den Bedarf au •Naturalien und Service-Artikeln für die Truppen und Anstalten im Bereiche des k. u. k. 14. Korps sowie die Art und Weise der Deckung derselben für die SicherstellungsPeriode im Jahre 1906 anher bekannt gegeben. Die näheren Bedingungen, betreffend die Lieferung, bczw. Einkauf der Bedarfsartikel, sowie über die Menge derselben können von Interessenten während der Amtsstunden in der Kanzlei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr eingesehen werden. Die Gemeinde-Vorstehnngen werden eingeladen, die interessierten Kreise hierauf aufmerksam zu machen. Z. 11.663. Steyr, 24. Mai 1906. Au alle Gemeinde-Vorstehungm und L. t Gendarmerie - Posten - Aommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 17. Mai 1906, Z. 22.906, enthaltend veterinär - polizeiliche Verfügungen in betreff der Einfuhr von Schweine« aus Ungarn und Kroatien - Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes vou der k. k. Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erlassenen Verfügung ist die Einfuhr vou Schweinen aus dem Greuz-Sltthlgerichtsbezirke PozSony, einschließlich der Stadtgemeinde Szentgyörgy (KomitatPozsony) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Központ (Komitat Hajdu), Vag-Besztercze (Komitat Trencsen) und ans der Munizipalstadt Debreczin in Ungarn, sowie aus den Bezirken Gospic, einschließlich der Stadtgemeinde Karlobag (Komitat Lika Krbava), Cabar (Komitat Modrns-Rieka) in Kroatien-Slawonien gerichteten Verbote außer Wirksamkeit gesetzt. Das nunmehr kraft des bestehenden Veterinär-Ueberein- kommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial - Verordnung vom 22. September L899 (N.-G.-Bl. Nr. 179) bis znm vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinerotlauf verseucht gewesenen Gemeinde Cabar (Bezirk Cabar) und aus der durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinde Predmer (Stuhlgerichtsbezirk Vag-Besztercze) sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung des gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbotes nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu den Hierort. Kundmachungen vom 3. und 10. Mai 1906, ZZ. 20.220 und 21.198 (enthalten in den Amtsblättern zur „Liuzer Zeitung" vom 8. und 15. Mai l. I., Nr. 47 und 49), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Mai 1906, Nr. 11.554/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 11.672. ' Steyr, 23. Mai 1906. An alle Gemeinde-Vorstehnngen und L L Gendarmerie - posten - Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 12. September 1905, Z. 18.962, Amtsblatt Nr. 37, angeordneten Nachforschungen nach dem Stellnngspflichtigen Josef Pulko sind einzustellen. Z. 11.915. . Steyr, 28. Mai 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie - posten - Uommanden Warnung vor dem Unterstützungs-Schwindler Anto« Pavlusa. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 20. Mai 1906, Z. 11.483/11, fügt Anton Pavlusa, geboren am 3. Oktober 1875 in Hundsdorf der Gemeinde Videm, als Sohn der Eheleute Franz und Maria, geborene Godler, in Wisell, Bezirk Rann, heimatzuständig, Reservist des k. u. k. 4. Festungs - Artillerie - Regimentes, Tischlergehilfe, welcher sich nach dem Militär-Evidenz-Protokolle meistens in Neunkirchen in Niederösterreich aufgehalten und sich später in Oberösterreich und Südböhmen herumgeschlageu hat, seiner Heimatsgemeinde durch ungebührliche Inanspruchnahme vou Unterstützungen namhaften Schaden zu. . . Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftrag, dem Genannten - außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu ve-

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