Amtsblatt 1905/19 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

112 b) Veranlagung^ - Bezirk Steyr Stadt. III. Klasse............................. 7 % Abschlag. IV. Klaffe..............................1 % Zuschlag. c) Veranlagungs - Bezirk Steyr Land. III. Klaffe............................. 3 % Abschlag. IV. Klaffe............................. 3 % Abschlag. Z. 8544. Steyr, 5. Mai 1906. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Betreffend die Einhebung von Gemeindeznschlägen in Fällen, in welchen die Grundsteuer wegen Ele- mentarschädcn abgeschrieben wurde. Laut Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 21. März 1906, Z. 6201'11, wurde die Wahrnehmung gemacht, daß von jenen Gemeinden, welche selbst die Ein- hebung von Genreindezuschlägen besorgen, in Fällen, in welchen die Grundsteuer wegen Elementarschäden im Sinne des § 18 des Gesetzes vom 12. Juli 1896, R.-G. -Vl. Nr. 118, abgeschrieben wird, die Gemeindezuschläge trotz der erfolgten Abschreibung der Staatssteuer und der Landes- zuschläge in der Regel oder doch sehr oft nicht in Abfall gebracht, sondern entgegen den Bestimmungen des § 18 des zitierten Gesetzes und der Vollzugsverordnung vom 16. Juli 1896, R.-G.-Bl. Nr. 119, eingehoben werden. Hiedurch wird einerseits eine Verschiedenheit der Durchführung dieses Gesetzes begründet, je nachdem die Gemeindezuschläge durch die Genieinde oder durch das Steueramt eiugehoben werden, da letzteres im Sinne der bestehenden gesetzlichen Vorschriften gleichzeitig mit der Staats- sreuer stets auch die Gemeindezuschläge zur Abschreibung bringt; anderseits wird durch das dem Gesetze nicht entsprechende Vorgehen der Gemeinden auch eine Schmälerung der den betreffenden Steuerträgern durch das Gesetz zugedachten Erleichterungen herbeigeführt. In Gemäßheit, des mir nach Artikel X VI des Gesetzes vom 5. März 1862, R.-G.-Bl. Nr. 18, bezw. der Bestimmung des 8 69 der o.-ö. Gemeindeordnung zustehenden Aussichtsrechtes über die Gemeinden, mache ich die Gemeinde- vorstehungen auf das Unstatthafte dieses Vorganges mit dem Beifügen aufmerksam, daß ich im Falle des Zuwiderhandelns gegen die betreffende Gemeindevorstehung einschreiten müßte. Z. 761 L.-Sch.-R. Steyr, 3. Mai 1906. An alle Ortsschulräte und Zchulleitmrgen. Der k. k. Landesschulrat hat in Erledigung des nach Einvernahme der Ortsschulräte von h. a. erstatteten Berichtes betreffend den Beginn des Schuljahres eröffnet, daß in Würdigung der dargelegten örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an jenen Volksschulen, an welchen bisher der Schuljahrsbeginn auf den 1. Mai festgesetzt war, dort wo der Ortsschulrat die Belastung dieses Zeitpunktes anstrebt, es bei der bestehenden Einrichtung bis auf Weiteres zu verbleiben hat. Jedes etwa künftig einlangende Ansuchen um Verlegung des Schuljahrsbeginnes auf eitlen früheren, als den durch die Schul- und Unterrichtsordtlung allgemein normierten Zeitpunkt, bleibt der Entscheidung des k. k. Laudes- schulrales vorbehalten. Im übrigen hat der k. k. Bezirksschulrat über den Zeitpunkt für den Beginn des Schuljahres im eigenen Wirkungskreise zu entscheiden. Hievon werden die Ortsschulräte und Schulleitungen zufolge Erlastes des k. k. Landesschulrates vom 27. April l. I., Z. 1219, in Kenntnis gesetzt. Z. 777/Sch. Steyr, 5. Mai 1906. An sämtliche Schulleitungen. Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnisse vom 4. Jänner 1906, Z. 138, in einem speziellen Falle ausgesprochen, daß ben Mitgliedern der ständigen Ausschüsse der Bezirkslehrer-Konferenzen die Vergütung der Reise- nicht aber der Zehrungskosten zukommen. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 23. April 1906, Z. 1874, zur eigenen Information sowie zur Verständigung der unterstehenden Lehrkräfte in Kenntnis gesetzt. Z. 10.183. Steyr, 2. Mai 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Abänderung der Gesetze betreffend die Breite der Radfelgen. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung von: 30. März 1906 dem vom Landtage des Erzherzogtumes Oesterreich ob der Enns beschlossenen Entwürfe eines Gesetzes wodurch die §§ 1, 2, 6 und 8 des Gesetzes vom 13. März 1887 (L.-G.- und V. - Bl. Nr. 13), beziehungsweise des Gesetzes vom 9. März 1891 (L.-G.- und V.-Bl. Nr. 15), beziehungsweise des Gesetzes vom 1. Juli 1899 (L.-G.- und V.-Bl. 20), betreffend die Breite der Radfelgen von Lastwagen abgeändert werden, die Allerhöchste Sanktion allergnädigst zu erteilen geruht. Die Gemeinde-Vorstehungen werden infolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 22. April 1906, Z. 8906/1, auf dieses demnächst im o.-ö. Landes-Gesetz- und Ver- ! ordnungs - Blatte erscheinende Gesetz besonders aufmerksam gemacht. Z. 10.470 Steyr, 7. Mai 1906. An alle k.k.Gen-armerie-Nosten-UommanHen. Anläßlich der aufgetvorfcnen Frage, betreffend die Anwendung der Brandgefahr durch Lokomobile und betreffend Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze der bei laudwirtschaft- lichen Maschinen verwendeten Arbeiter, werden die k. k. Gen- darmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 24. April d. I., Z. 16.224/VIII, beauftragt, nach diesbezüglicher Erhebung Verzeichnisse über die in landwirtschaftlichen Betrieben des Posten - Rayons in den i Jahren 1897 bis einschließlich 1905 stattgefundenen Brände, welche nachgewiesenermaßen durch den Betrieb mit Dampf- i lokomobilen und über Unfälle, welche nachgewiesenermaßen ! durch den Betrieb mit landwirtschaftlichen Antriebs- und Arbeitsmaschinen verursacht wurden, zu verfassen und bis 20. Juni l. I. anher einzusenden. Fehlanzeigen sind bis zum gleichen Termine hierher zu erstatten. In diese Verzeichnisse sind außer den allgemeinen Angaben für jeden einzelnen Fall auch nachstehende Daten aufzunehmen:

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