Amtsblatt 1906/18 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

110 Z. 10.023 Steyr, 29. April 1906. An alle Gemeinde - Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Z. 8675-x. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. April 1906, Z. 19.178, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 4. April 1906, Z. 7820, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nachstehende Sperrmaßnahmen zn erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einsuhr vou Schweinen aus deu Bezirken: Brcka, Dervent, Gradacac, Kljuc, Ljubuski, Sauskimost und Srebrenica. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, beziehungsweise nach dem Schlachthofe in Linz folgende Bestimmungen: 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberösterreich ist verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mastschweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 120 Kilogramm ist nur in die Konsumorte Frei- stadt, Gmunden, Jschl, Steyr, Ursahr und Wels gestattet. Solche Transporte dürfen jedoch nur in solchen Eisenbahnstationen verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müssen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amts- rierärztlich bestätigten Viehpässen gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Wägen ohne Umladung nach der Station des im Viehpasse angegebenen Bestimmungsortes gebracht werden. Transporte, bei welchen bei der Ausladung Schweine mit einenr geringeren Gewichte als 120 Kilogramm_gefuuden werden oder bei welchen anch nur ein Fall von Schweinepest, Rotlauf oder Maul- und Klauenseuche festgestellt werden sollte, werden nach Fütterung und Tränkung der Tiere nach der Aufgabestation auf Kosten des Versenders zurückgesendet. 3. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen ohne Unterschied des Gewichtes aus nicht gesperrten Bezirken und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Bezirke des Okkupationsgebietes ist nur im ungeteilten Zustande und mit noch anhaftenden Nieren und dem intakten Nierenfette im direkten Eisenbahnverkehre gestattet. Doch müffen derlei Transporte mit vorschriftsmäßigen ämtlich ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein. 4. Nach dem Schlachthofe in Linz allein ist die Einfuhr von Schweinen ohne Rücksicht auf deren lebendes Gewicht aus den nicht gesperrten Gebieten und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Gebieten nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eingeholter Bewilligung im direkten Eisenbahnverkehre behufs Schlachtung innerhalb vier Tagen gestattet. Die in der Verladestation unter Plombenverschluß gesetzten Waggons mit solchen Transporten müssen mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Mit Spezialbewilligung", bezw. „Aus gesperrte» Gebieten mit Spezialbewilligung", bezettelt werden. Wird bei einem Transporte bei der Ausladung eine Seuche festgestellt, so sind die gesunden Schweine sogleich der Schlachtung zu unterziehen, während die kranken und krank- heitsverdächtigen nach den bestehenden Vorschriften entweder zur Verwertung zuzulassen oder der Vertilgung zuzuführen'sind. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 26. April 1906. Von der k. L obcrösterreichischen Statthalterei. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. April 1906, Z. 9675/X, in die Kenntnis gesetzt. Der k. k. Bezirkshauplmamr:. Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirköhauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Tteyr.

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