Amtsblatt 1905/18 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der st k. LsziskKhauplmann lchafl Stajr für den gkeichncrmigen potitischen nnö SchuwsZiM. Wr. 18. Steyr, am 3. Mai. ' 1906. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft ^vteyr bezogen werden, wo cru^ geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichti7 Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 d' Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 29. April 1906. Au alle Gemeinde -vorstehungen. Hinausgabe der Reichs-Gesetz-Blätter. Unter Einein gelangen die Reichs-Gesetz-Blätter Stück XXXVI, XXXVII und XXXVIII an die Gemeinde-Vorstehnngen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Z. 747/Sch. S t e y r, 30. April 1906. Konkurs - Ausschreibung. An der dreiklassigen Volksschule iu Großraming kommt die Lehrerstelle II. Klasse zur endgültigen Besetzung. Mit dieser Stelle sind verbunden: ein Jahresgehalt von 1200 K, die Dienstalterszulagen per 100 I< und ein Naturalquartier. Bewerber und Bewerberinnen um diese Stelle haben ihre mit dem Reife- und Lehrbefähigungs - Zeugnisse, und einer Dienstes-Tabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatts der „Linzer Zeitung" hieramts einzubringen. Hievou werden die Schulleitungen und Ortsschulräte zufolge Erlasses des k. k. Landessckulrates vom 5. April t- I-, Z- 1834, mit dem Bemerken iu Kenntnis gesetzt, daß nach § 55 der definitiven Schul- und Unterrichts - Ordnung der Zeitpunkt für den Beginn der Hauptferien mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältniße und die Beschäftigungsart der Bevölkerung nach Anhörung des OrtSschulrates und der Lehrerkonferenz von der Bezirksschulbehörde festgesetzt wird, die auch berechtigt ist, die Hauptferien an einzelnen Schulen, insbesondere auf dem Lande, in Abschnitte innerhalb des Schuljahres zu verteilen. Weiter wird bemerkt, daß iu ein- zeluen Ansnahmsfällen, wenn ein solcher Ferienabsä'nitt gerade iu die Zeit dringender Feldarbeit, z. B. der Kartoffelernte, fallen soll und es nicht möglich ist, diesen Zeitpunkt schon vorher kalendermäßig auf den Tag festzustellen, sich die Bezirksschulbehörde auf allgemeine Anordnungen über die Dauer der Ferien beschränken und die Schließung des Unterrichtes der Ortsschulbehörde überlassen kann; diele bat aber alsdann die Schließung des Unterrichtes stets sofort der Bezirksschulbehörde anzuzeigen. Die Ortsschulräte werden angewiesen, nach Anhörung der Lehrerkonferenz bis 20. Mai l. I. über den Zeitpunkt für den Beginn der Hauptferien zu berichten und iu jenen Fällen, in denen der Beschluß der Lehrerkonferenz von jenen der Ortsschulbehörde abweichen sollte, mit dem eigenen Berichte zugleich deu der Lehrerkonferenz hieher vorzulegen. Z. 654/Sch. S t ey r, 28. April 1900. An alle Orttschulräte und Zchulleitungen. Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 7.März 1906, Z.9041, angeordnet, daß die Hauptferien an allen jenen allgemeinen Volksschulen und Bürgerschulen, an denen sie nach den geltenden Vorschriften nur sechs Wochen zu dauern haben, im laufenden Schul- lahre analog den Bestimmungen des § 53 der mit Beginn nächsten Schuljahres in Wirksamkeit tretenden definitiven Schul- und Unterrichts-Ordnung vom 29. September 1905, 3- 13.200, R.-G.-Bl. 9ir. 159, Verordnungsblatt des k. k. ^andesschulrates Nr. 5, auf zwei Monate erweitert werden, j Z. 10.181. Steyr, 2. Mai 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Konskription der Motorfahrzeuge. Das f. k. Ministerium für Landesverteidigung bat einvernehmlich mit dem k. u. k. Reichskriegsminisierium auf eine gestellte Anfrage, ob bei Verwendung des mit dem Ministerialerlasse vom 23. 9iovember 1905, Nr. 867 Präs. XVI, für die Konskription der Motorfahrzeuge vor- geschriebeucn Formulares X i (Anzeigezettel für 'Personenautomobile) auch die einsitzigen, eventuell mit Beiwagen versehenen Motorfahrräder oder nur die mehrsitzigen eiqent lichen Automobile in Betracht zu ziehen sind^ mit dem' Erlasse vom 21. April l. I., Präs. Nr. 1317 X VI, eröffnet daß mit dem bezeichneten Formulare auch die einsitzigen

108 Motorfahrräder gleich wie jene, welche mit Beiwagen versehen sind, zn zählen kommen. Hievon werden die Gemeinde - Borstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 26. April 1906, Z. 9-100/1V, mit Bezug auf den h.-ä. Erlaß voin 13. April 1906, Z. 8879, Amtsblatt Nr. 16, zur Daruachachtuug in Kenntnis gesetzt. Z. 10.147. S t e y r, 1. Mai 1906. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Vorlage der Nachweisung der Gemeinde-Voranschläge und Präliminare pro LSOl». Die Gemeinde-Borstehungen werden eingeladen, die Nachweisung der Gemeinde-Voranschläge und Präliminarien für das Jahr 1905 bis längstens 10. September 1906 anher in Vorlage zn bringen. Die Nachweisungen und Präliminarien sind ju datieren, vom Gemeinde-Vorsteher zu fertige» und mit dem Gemeinde- Siegel zu versehen. Z. 9664, St ehr, 26. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t k. Gendarmerie - Posten - Uommanden. - ! Warnung vor ansländischcn Losagcntcn. Laut des au die k. k. o.-ö. Statthalterei erstatteten Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Vöcklabrnck - 6. d. 29. v. M., Z. 7716/7940, hat der im Jahre 1863 geborene, nach Lambrecht, Bezirk Neustadt am Hart in i Bayern, zuständige Valentin Grad im Februar d. I. in der Gegend von Attnang und Puchheim Anteilscheine auf , mehrere Lose, welche Scheine von der Geschäftsleitung der „Commerce & Creditbank" Jan Luykenstraat 72 in Amsterdam ausgegeben waren, gegen monatliche Ratenzahlung verkauft. Unter Bezugnahme auf den hierämtlicheu Erlaß vom i 12. August 1901, Z. 10.366, Amtsblatt Nr. 33, bezw. ; Erlaß vom 11. Februar 1906, Z. 3373, Amtsblatt Nr. 7, werden die Gemeinde - Vorstehungen angewiesen, die Bevöl- ! kerung vor derartigen Losagenten in geeigneter Weise zn warnen. Z. 7N/Sch. Sl eyr, ^5 April 1006. | An sämtliche Schulleitungen. Die Zentralleitung des o. - ö. Landesbienenzüchter- Vereines hält in der Zeit vom 28. bis 31. Mai 1906 in * Schwertberg einen Vienenzuchtlehrkurs ab. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Laildesschnlrates von» 6. .April 1906, Z. 1768, mit | dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß jene Lehrpersonen, - welche an diesem Kurse teilzunehmen beabsichtigen, sich den ' Urlaub hiezu im vvrgeschriebenen Dienstlvege zu erwirken haben. Z. 9856. S t ey r, 27. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k° k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Warnung vor dem Unterstützungs-Schwindler Peter Haas aus Krcnisbriilkc. ZufolgeErlasies der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 12. April 1906, Z. 8482, treibt sich der im Jahre 1861 zu Kremsalpe geborene und zur Gemeinde Kremsbrücke im politischen Bezirke Spittal a. d. Drau zuständige Peter Haas beschäftigungslos in der Welt herum und läßt sich von fremden Gemeinden auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde fortgesetzt Geldunterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen, lvodurch der genannten Gemeinde bereits beträchtliche Kosten verursacht wurden. Der Kurrendierte ist bis nun zwanzigmal und zumeist wegen Eigentumsdelikte gerichtlich vorbestraft. Peter Haas wäre bei nachgewiesener Arbeits- und Mittellosigkeit nach den Schubvorschriften zu behandeln. Z. 9945. Steyr, 28. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor dem Unterstützungs-Schwindler Josef Heront aus Wie». Zufolge Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 12. April 1906, Z. 8406/11, reist der am 3. November 1875 in Wien, Pfarre Elisabeth, gebürtige, nach Wien zuständige Kutscher Josef Herout in den verschiedensten Orten_ der österr. - ung. Monarchie auf Kosten seiner Heimatsgemeinde umher. In der Zeit vom 26. Jänner 1906 bis zum 22. Februar 1906 entlockte er den Gemeinden Marchegg, Vöckla- bruck, Wels und Mttnzkirchen auf Rechnung seiner Zuständigkeitsgemeinde 40 K 40 h. Die Gemeinde - Vorstehungen werden aus das Treiben dieses Menschen aufmerksam gemacht, denselben erforderlichen Falles, bei Vorhandensein der- gesetzlichen Voraussetzungen, schubpolizeilich zu behandeln. ZZ. 10.026, 10.027, 10.028, 10.029. Steyr,.30. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindlern. Nachstehende Individuen treiben sich in der Welt herum und lassen sich auf Rechnung ihrer Heimatsgemeiuden Geld- unterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen, und zwar: Johann Täubler 1874 geboren und nach Kalsching, Bezirk Krumau, zuständig, von Profession Schlosser. Franz Bachmann 1883 in Tonischen geboren, nach Surk, Bezirk Luditz, zuständig, Knecht. Johann Göndlc 1879 geboren in Wien, XIII., nach St. sötten zuständig, Schuhmachergeselle. Felix Kurtnik, auch Kurtnig, 1872 in Gutenstein in Körnten geboren und daselbst zuständig und Johann Fritz, Bäckergehilse, 1884 in Villach geboren und nach Schiefling a. See, Bezirk Klagenfurt zuständig.

109 Die Gemeinde-Vorstehungen werben angewiesen, den •genannten Individuen, den Fall dringendster Not ausge- nommen, in Hinkunft keine Geldunterstützungen und Reisevorschüsse zu verabfolgen, vielmehr dieselben im Falle der Arbeits- und Ausweislosigkeit nach den Schubvorschriften zu 'behandeln. Z. 9578. Steyr, 25. April 1906. An alle Gemeinöe-Vorstehungen und 8. k. Gendarmerie-Pssten-Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 20. März 1906, Z. 6731, Amtsblatt Nr. 12, angeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Johann Kettensteiner, geboren 1885, zust. in Losenstein, sind einzustellen, da der Ausenthalt desselben nunmehr eruiert wlirde. Z. 9750. Steyr, 26. April 1906. ! An alle Gemeinde-Vorstehungen und i° k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlafle vom 24. November 1905, Z. 24.430, Amtsblatt Nr. 48, augeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Karl Steffek sind einzustellen. ZZ. 9747, 9748, 9749, 9946, 9947. <L>teyr, 26. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und i. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung. Auszusorschen sind, und ztvar: Der am 26. Dezember 1886 in Wien geborene, nach Wejschowitz im Bezirke Proßnitz zuständige Landsturmpflichtige Julius Barger, ehelicher Sohn des Julius Barger, Sparkaflebeamter, und der Adele, geb. Bogengruber. Der am 5. Dezember 1887 in Prerau geborene, nach Plumenau im Bezirke Proßnitz zuständige Landsturmpflichtige Oswald Buchta, ehelicher Sohn des Alois Buchta, Schlofler, und der Franziska, geb. Kubaö. Stellungspflichtige, und zwar: Der am 23. März 1884 in Wien, VIII., geborene, in Trojach im Bezirke Murau heimatzuständige, Hugo Rudolf Pritz, unehelicher Sohn der Juliana Pritz. Der am 11. April 1882 in Brunn geborene, nach Boskowitz zuständige Rudolf Binzenz Stanök, ehelicher Sohn des Josef Stanök, Lohnarbeiters, und der Fran- Ziska, geborene Sövöik. Der am 12. März 1879 in Zeltweg geborene, in Trojach im Bezirke- Murau heimatzustäudige Werksarbeiter Josef Rosenkranz, unehelicher Sohn der Klara Rosenkranz. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20- Juni l. I. zu berichten. Z. 9801. Steyr, 27. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Ausforschung. Auszusorschen ist der 1879 geborene, nach Weyer Land zuständige Taglöhner Johann Weißensteiner wegen rückständiger Militärtaxe. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 10.059. Steyr, 30. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung über im Jahre 1906 stattfindende Pferdeprämiierungen. Mit Erlaß vom 20. April 1906, Z. 8275'X, hat die k. k. o. - ö. Statthalterei Kundmachungen, betreffend die Pferdeprämiierungen im Jahre 1905, herabgegeben. Diese gelangen unter Einem an die Gemeinde - Vorstehungen mit der Einladung zur Hinausgabe, dieselben in ortsüblicher Weise möglichst allgemein zu verlautbaren. Z. 10.021. Steyr, 30. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L 8. Gendarmerie - Posten - Aommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern voni 21. April 1906, Z. 18.336, enthaltend eine veterinär-polizeiliche Verfügung in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf er- lassenen Verfügung ist die Einsuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Malaczka (Komitat Pozsony) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird im Nachhange zu den hierort. Kundmachungen vom 12. und 18. April 1906, ZZ. 16.438 und 17.511 (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 18. und 25. April 1906, Nr. 40 und 42} zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehende Versügung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig wird bekanntgegeben, daß es im Abschnitte II, Absatz 1 l>, der hierortigen Kundmachung vom 12. April 1906, Z. 16.438 (enthalten im Amtsblatts zur „Linzer Zeitung" vom 18. April 1906, Nr. 40} lauten soll: „Kismarlon einschließlich der Stadtgemeinden Kismarton und Ruszt, Nagymarton, Sopron." Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 20. April 1906, Nr. 9390/X, in die Kenntnis gesetzt.

110 Z. 10.023 Steyr, 29. April 1906. An alle Gemeinde - Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Z. 8675-x. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. April 1906, Z. 19.178, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 4. April 1906, Z. 7820, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nachstehende Sperrmaßnahmen zn erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einsuhr vou Schweinen aus deu Bezirken: Brcka, Dervent, Gradacac, Kljuc, Ljubuski, Sauskimost und Srebrenica. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, beziehungsweise nach dem Schlachthofe in Linz folgende Bestimmungen: 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberösterreich ist verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mastschweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 120 Kilogramm ist nur in die Konsumorte Frei- stadt, Gmunden, Jschl, Steyr, Ursahr und Wels gestattet. Solche Transporte dürfen jedoch nur in solchen Eisenbahnstationen verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müssen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amts- rierärztlich bestätigten Viehpässen gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Wägen ohne Umladung nach der Station des im Viehpasse angegebenen Bestimmungsortes gebracht werden. Transporte, bei welchen bei der Ausladung Schweine mit einenr geringeren Gewichte als 120 Kilogramm_gefuuden werden oder bei welchen anch nur ein Fall von Schweinepest, Rotlauf oder Maul- und Klauenseuche festgestellt werden sollte, werden nach Fütterung und Tränkung der Tiere nach der Aufgabestation auf Kosten des Versenders zurückgesendet. 3. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen ohne Unterschied des Gewichtes aus nicht gesperrten Bezirken und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Bezirke des Okkupationsgebietes ist nur im ungeteilten Zustande und mit noch anhaftenden Nieren und dem intakten Nierenfette im direkten Eisenbahnverkehre gestattet. Doch müffen derlei Transporte mit vorschriftsmäßigen ämtlich ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein. 4. Nach dem Schlachthofe in Linz allein ist die Einfuhr von Schweinen ohne Rücksicht auf deren lebendes Gewicht aus den nicht gesperrten Gebieten und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Gebieten nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eingeholter Bewilligung im direkten Eisenbahnverkehre behufs Schlachtung innerhalb vier Tagen gestattet. Die in der Verladestation unter Plombenverschluß gesetzten Waggons mit solchen Transporten müssen mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Mit Spezialbewilligung", bezw. „Aus gesperrte» Gebieten mit Spezialbewilligung", bezettelt werden. Wird bei einem Transporte bei der Ausladung eine Seuche festgestellt, so sind die gesunden Schweine sogleich der Schlachtung zu unterziehen, während die kranken und krank- heitsverdächtigen nach den bestehenden Vorschriften entweder zur Verwertung zuzulassen oder der Vertilgung zuzuführen'sind. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 26. April 1906. Von der k. L obcrösterreichischen Statthalterei. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. April 1906, Z. 9675/X, in die Kenntnis gesetzt. Der k. k. Bezirkshauplmamr:. Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirköhauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Tteyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2