vom 5. Februar 1906, Z. 15.861, mit welcher in den politischen Bezirken Nisko, Rohatyn und Tarnobrzeg die Sperrgebiete festgesetzt wurden, aufzuheben. Mit Rücksicht jedoch auf die Gefahr einer neuerlichen Einschleppung dieser Seuche, sowie behufs Hintanhaltung deren eventuellen Verschleppung, wird auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) bis ' auf weiteres folgendes verfügt: Die Ausfuhr von Hornvieh, Schafen und Ziegen. Aus ' seuchenfreien uud nicht gesperrten Gemeinden und Guts- : gebieten der politischen Bezirke: Bohorodczanv, Borszczöw, ' Brody, Dolina, Husiatyn, Kalusz, Kamionka strumilowa, i Kosör, Lisko, Nadvörna, Rawa, Skalat, Sokal, Stryj, Turka und Zbaraz nach den anderen Kronländern, dürfen ' Rinder, Schafe und Ziegen unter Einhaltung der geltenden ; Vorschriften: a) zur sofortigen Schlachtung ohne weitere.Beschränkung, 1>) auf freie Märkte unter der Bedingung ausgeführt werden, daß vor dem Abtriebe der zum Transporte bestimmten Tiere von dem Herkunftsorte der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher in diesem Orte (Gemeinde und Gutsgebiet) befindlicheu Klauentiere amtstierärztlich sichergestellt, dies auf den Viehpässen vorgemerkt und die Tiere unmittelbar nach erfolgter Untersuchung unter polizeilicher Aufsicht zur nächsten Eisenbahnstation abgetrieben und sofort nach dem Bestimmungsorte verladen werden. Die Kosten der Untersuchung der Tiere im Herkunftsorte, sowie die der polizeilichen Ueberwachung der zum Transport bestimmten Tiere während des Triebes sind von der Partei zu tragen. 2. Die Bestimmungen, betreffend die Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen aus den übrigen hier nicht genannten politischen Bezirken und der Städte Krakör und Krör nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bleiben unverändert in Kraft. 3. Behufs Hintanhaltung der Einschleppung dieser Seuche uach dem Deutschen Reiche und Aufrechthaltung der freien Ausfuhr von Rindern dahin, wird mit Beziehung auf die h. ä. Kundmachungen vom 28. Februar, 23. Juni und 30. Juli 1902, Z. 22.805, 69.507 und 88.885, verfügt, daß die Ausfuhr von Rindern aus den politischen Bezirken: Vo- borodczany, Borszczöw, Brody, Dolina, Husiatyn, Kalusz, Kamionka strum., Kosör, Liska, Nadvörna, Rava ruska, Skasat, Sokal, Stryj, Turka und Zbaraz nur auf Grund einer speziellen Bewilligung der k. k. Statthalterei statt- finden darf. Eine Ausnahme bilden Rinder, welche aus den obigen Bezirken — solange dieselben von der Lungenseuche oder Maul- und Klauenseuche frei sind — in die Abteilung auf dem Krakauer Zentralviehmarkte für zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmtes Hornvieh eingeführt werden. Die Ausfuhr solcher Riuder aus der gedachten Marktabteilung nach dem Deutschen Reiche darf ohne spezielle Bewilligung der k. k. Statthalterei unter den Bedingungen des geltenden im R. G. Bl. Nr. 25 ex 1906 verlautbarten Veterinür- Uebereinkommens und der h. ä. Verordnungen vorn 2'. März 1902, Zl. 22.805, und 30. März 1904, Zl. 12.024, sowie gegen dem erfolgen, daß vor der Absenkung der Tiere von : dem Herkunftsorte in die Marktabteilung der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher in Provenienzorte (Gemeinde unb Gutsgebiet) befindlicher Klauentiere auf Koste« der Partei amtstierärztlich sichergestellt, das zur Ausfuhr be- stimmte Vieh entsprechend gekennzeichnet, in vollkommener 10$ Absonderung von anderen Klauentieren 5 Tage in Beobachtung gehalten und nach Ablauf dieser Frist, sowie nach neuerlicher amtstierärztlicher Feststellung, des seuchenunbe- denklichen Gesundheitszustandes unter polizeilicher Aufsicht zur nächsten Eisenbahnstation abgetrieben und sofort verladen wird. Auf den Viehpäffen für solche Transporte ist der Tag und der Untersuchungsbefund der Tiere, deren Kennzeichen, der Beginn und die Beendigung der Beobachtung, sowie der Umstand anzugeben, daß die Tiere aus politischen Bezirken stammen, welche von der Lungen- und Aphtenseuche frei sind und in die für zur Ausfuhr nach Deutschland reservierte Abteilung des Krakauer Zentralviehmarktes bestimmt sind. Aus den übrigen politischen Bezirken, sowie aus den Städten Krakow und Swöw ist, solange dieselben seuchen- frei sind, die Ausfuhr von Rindern nach dem Deutschen Reiche unter Einhaltung bestehender Vorschriften und unter der Bedingung auch weiterhin statthaft, daß vor dem Abtriebe der zum Transport bestimmten Tiere von dem Herkunftsorte der unbedenkliche Gesundheitszustand sämtlicher in diesem Orte befindlicher Klauentiere amtstierärztlich sichergestellt, dies auf den bezüglichen Viehpäpen vorgemerkt und der Transport unmittelbar nach stattgefundener Untersuchung unter polizeilicher Aufsicht nach der Verladestation abgetrieben und sofort verladen wird. Die Ausfuhr von Schweinen: a) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Biala, Bochnia, Brzesko, Chrzanöw, Dabrova, Gorlice, Gryvöv, Jaslo, Kraküw (Bezirk und Stadt), Krosno, Limanowa, Mielec, Mvslenice, Nord Sgez, Nory Targ, Pilzno, Podgörze, Ropezvce, Tar- növ, Wadowice, Wielizcka und Zyriec, dürfen Schlacht-, Zucht- und Nutzschweiue auch fortan nach anderen Ländern unter den sub I und II der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Zl. 26.421, enthaltenen Bedingungen ausgesührt werden; l>) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Brzozov, Buczacz, Czortköv, Do- bromil, Drohobycz, Grödek, Horodenka, Jaworöv, Kol- buszopa, Kolomvja, Swow (Bezirk und Stadt), Mos- ciska, Peczenizyn, Podhajce, Przemysl, Przemyslany, Przvorsk, Rohatyn, Rudki, Bzeször, Sambor, Sanok, Sniatyn, Stauislav-'v, Stary, Sambor, Strzyzi>>v, Taruopol, Tlumacr, Trembowla, Zaleszezyki Zboröv, Zlocz-'v, Zölkier und Zydaczöv dürfen ausschließlich zur Schlachtuug bestimmte Schweine nach den übrigen im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern ohne weitere Beschränkung eingefübrt werden Punkt I der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Zl. 26.421); c) aus seuchenfreien und nicht gesperrten Ortschaften der politischen Bezirke: Bohorosczanv, Borszczöw, Brodv, Cieszan'«v, Dolina, Husiatyn, Jaroslav, Kalus;, Kamionka str., Kos'w, Lisko, Lancut, Nadvörua, "Nisko, Rawa ruska, Skadat, Sokal, Stryj, Tarnobrzeg, Turka und Zbaraz dürfen gleichfalls nur Schlachtschweine zur sofortigen Schlachtung nach den Orten und unter den sub II der Kundmachung vom 27. Februar 1904, Zl. 26.421, angegebenen Bedingungen ausgefübrt werden. Die inr sogenannten Hausierhandel gekauften Schweine dürfen zum Handels-,^ insbesondere Bahnverkebre (Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 27. März 1903, Zl. 24.902), nicht zugelassen werden.
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