99 Z. 8797. Steyr,' 12. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L S„ Gendarmerie - Posten - Aommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. April 1906, Z. 14.724, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr vou Schweinen aus Ungarn und Kroatien -Slawonien nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Antalfalva und Pancsova (Komitat Torontal), sowie aus der Muuizipalstadt Pancsova in Ungarn und aus dem Bezirke Nova Gradiska (Komitat Pozega) in Kroatien- i Slawonien nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen ; und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügungen der kompetenten Bezirkshauptmannschaften wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz- Stuhlgerichtsbezirke Vag - Besztercze (Komitat Trencsen) in Ungarn und wegen des Bestandes des Stäbchen-Notlaufs die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzbezirke Cabar (Komitat Modrus-Rieka) in Kroatien-Slawonien nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Fecsöcsalloköz und Pozsony, einschließlich der Stadtgemeinde Szent - György (Komitat Pozsony), in Ungarn gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Ueberein- kommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial - Verordnung vom 22. September 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinepest verseucht geweseilen Gemeinde Borsa (Stuhlgerichtsbezirk Pozsony), sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aushebung des gegen den genannten Bezirk bestandenen Verbotes nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu den hierort. Kundmachungen vom 22. und 28. März 1906, ZZ. 12.664 und 13.885, (enthalten in den Amtsblättern zur „Liuzer Zeitung" vom 27. März und 1. April 1906, Nr. 32 und 34), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 7. April 1906, Nr. 8O82/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 8877. Steyr, 13. April 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. ;. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Z. 75oi/x. Kundmachung ^treffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Schafen aus Oesterreich-Ungarn nach dem Deutschen Reiche. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. März d. I., Z. 11.629, hat der Regierungspräsident in Oppeln das Verbot der Einsuhr von Schafen aus Oesterreich-Ungarn mit 1. März d. I. nach Maßgabe des an diesem Tage in Kraft getretenen Viehseuchen - Uebereinkom- mens zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche insoweit aufgehoben, als die Einfuhr von Schafen der bezeichneten Provenienz zur alsbaldigen Schlachtung unter den für Rinder dieser Herkunft geltenden Bedingungen in die die Einfuhr der letztgenannten Tiere geöffneten Schlachthäuser zugelassen wird. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 8. April 1906. Von der k. k. oberösterreichischcn Statthafteres. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. April 1906, Z. 7501 X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 8879. Steyr, 13. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Vornahme der Pferdeklassifikation und der Fuhrwerks- zählung pro 1i)00. Mit Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 12. Dezember 1905, Z. 25.971, Amtsblatt Nr. 51, wird den Gemeinde - Vorstehungen infolge des Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 7. April 1906, Z. 7697/IV, der mit dem 14. Korps-Kommando in Innsbruck vereinbarte Reise- und Geschäftsplan (Pferdeklassifikationsplan) für die diesjährige Pferdeklafsifikation nachstehend mit dem Auftrage zur Kenntnis gebracht, nach den §§ 3—8 der Durführungs-Bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 die erforderlichen Einleitungen sofort zu treffen. Nachdem die Anmeldungsfrist einen Zeitraum von 12 Tagen unmittelbar vor Beginn der Klassifikation zu umfassen hat, ist die im § 3 der bezogenen Bestimmungen vorgesehene, sich auch auf die bespannten Fuhrwerke, die Tragtierausrüstung und auf die Motorfahrzeuge erstreckende Aufforderung zur Anzeige 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine zu erlassen und hiemit auch die Bekanntgabe des für jede Gemeinde zur Vornahme der kom- missionellen Besichtigung der Pferde anberaumten Ortes sowie des Tages und der Stunde zu verbinden. Nach den anläßlich der Pferdeklasstfikation im Jahre 1903 gemachten Erfahrungen wird insbesondere auf die Bestimmung günstiger Vorführuugsplätze, welche wenigstens zwei Zufahrtsstraßen, eine für den Zugang und eine für den Abgang, haben sollen, behufs Vermeidung von Gedränge und Stockungen acht zu haben sein. Ferner ist dafür Sorge zu trage», daß seitens der Gemeinde eine zu rascher und verläßlicher Führung des Schreibgeschäftes möglichst geeignete Persönlichkeit beigestellt werde. Aenderungen in dem Pferdestande, welche zwischen der Anzeige und der nun stattfindenden Pferdeklasstfikation eintreten, sind von Seite der Besitzer ihrem Gemeindevorsteher sofort anzuzeigen.
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