94 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenauerstraße. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lanzendorf, Ortschaft Auf der Haide; Gemeinde Mistelberg, Ortschaft Schädlberg. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Außertreffling; Gemeinde Gallneukirchen, Ortschaft Oberndorf. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Karl Wiserslraße. 4. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Aichet. 2. Rotlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Gmunden. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde und Ortschaft Peuerbach; Gemeinde Eschenau, Ortschaft Willing. 3. Bläschcnausschlag an den Genitalien der Rinder. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Laud): Gemeinde Wartberg, Ortschaft Penzendorf. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis. Z. 8417. Steyr, 8. April 1906. An alle Gemeinde - Vorstehungen mi) k. t. Gendarmerie-Kosten-Nommanden. Z. 7820/x. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajewo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlaffes des k. k. Ministeriums des Innern vom 31. März 1906, Z. 15.166, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 20. Februar 1906, Z. 4038, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaß- nahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Schweineeinfuhr aus deu Bezirken: Brcka, Ljubuski und Sanskimost. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich, beziehungs- weise nach dem Schlachthofe in Linz folgende Bestimmungen: 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberösterreich ist verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mastschweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 120 Kilogramm ist nur in die Konsumorte Freistadt, Gmunden, Jschl, Steyr, Urfahr und Wels gestattet. Solche Transporte dürfen jedoch nur in solchen Eisenbahnstationen verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müffen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amts- tierärztlich bestätigten Viehpäffen gedeckt sein und dürfen nur in plombierte Wägen ohne Umladung nach der Station des im Viehpaffe angegebenen Bestimmungsortes gebracht werden. Transporte, bei welchen bei der Ausladung Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilogramm gefunden werden oder bei welchen auch nur ein Fall von Schweinepest, Rotlauf oder Maul- und Klauenseuche festgestellt werden sollte, werden nach Fütterung und Tränkung der Tiere nach der Ausgabestation auf Kosten des Versenders zurückgesendet. 3. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen ohne Unterschied des Gewichtes aus nicht gesperrten Bezirken und auch aus seuchensreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Bezirke des Okkupationsgebietes ist nur im ungeteilten Zustande und mit noch anhaftenden Nieren und dem intakten Nierenfette im direkten Eisenbahnverkehre gestattet. Doch müffen derlei Transporte mit vorschristsmäßigen ämtlich ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein. 4. Nach dem Schlachthofe in Linz allein ist die Einfuhr vou Schweinen ohne Rücksicht auf deren lebendes Gewicht aus den nicht gesperrten Gebieten und auch aus seuchen- freien Gemeinden der jeweilig gesperrten Gebiete nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eingeholter Bewilligung im direkten Eisenbahnverkehre behufs Schlachtung innerhalb 4 Tagen gestattet. Die in der Verladestation unter Plombenverschluß gesetzten Waggons mit solchen Transporten müffen mit der deutlich lesbareu Aufschrift „Mit Spezialbewilligung", bezw. „Aus gesperrten Gebieten mit Spezialbewilligung" bezettelt werden. Wird bei einem Transporte bei der Ausladung eine Seuche festgestellt, so sind die gesunden Schweine sogleich der Schlachtung zu unterziehen, während die kranken und krankheitsverdächtigen nach den bestehenden Vorschriften entweder zur Verwertung zuzulaffen oder der Vertilgung zu- zu führen sind. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des 8 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882) R -G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise 8 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35), geahndet. Von der k. k. oberösterreichischeu Statthalterei. Linz, am 4. April 1906. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. April 1906, Z. 7820/L, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauptmann: Waldcrdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirköhauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei' in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2