86 zur Schlachtung, welche längstens binnen 6 Tagen erfolgen ( muß, ausgeführt werden. Derlei Märkte und Schlachthäuser in Niederösterreich sind: der Konsummarkt in Wien St. Marx, Schlachthaus ; Unter-Meidling, Schweineschlachthaus der Produktivgesellschast, Schweineschlachchäuser des Josef Ziegler (4. Bezirk), Alois Kralik (5. Bezirk), M. Wotraubek (3. Bezirk) in W,en und das allgemeine sowie das Sanitätsschlachthaus in Wiener- Neustadt. Die Ausfuhr solcher Schlachtschweine nach anderen Orten zur Schlachtung, welch letztere längstens binnen drei Tagen erfolgen muß, sowie die Abfuhr von ansteckungsver- dächtigen Schweinen zur Schlachtung in öffentlichen Schlachthäusern darf nur mit Bewilligung der politischen Bezirksbehörde des Aussuhrsortes stattfinden. Die betreffenden Sendungen, hinsichtlich welcher die hiesür bestehenden speziellen Transport-Vorschriften zu handhaben sind, müssen niit den vorgeschriebenen besonderen • Zertifikaten versehen sein. 2. Der Verkehr mit Schweinen innerhalb der einzelnen Gemeinden des politischen Bezirkes Zwettl sowie der Verkehr mit derlei Tieren innerhalb der einzelnen Gemeinden der politischen Bezirke Bruck a. d. Leitha, Baden und Mödling zusammen genommen, ist, insoferne von den betreffenden Bezirksbehörden bezüglich der verseuchten Gemeinden nicht besondere Sperrverfügungen erlassen wurden, auch fernerhin zulässig. 3. Der Eisenbahn-Transitverkehr mit Schweinen durch die politische» Bezirke Zwettl sowie Bruck a. d. Leitha, Baden und Mödling wird durch obige Anordnungen nicht berührt. 4. In Gemeinden, in welchen die Schweinepest herrscht, ist die Abhaltung von Schweinemärkten (insbesonders aber wenn dieselben noch innerhalb des geschlossenen Gemeindeteiles stattfinden) verboten. 5. Für alle in den Verkehr gesetzten lebenden Schweine müssen vorschriftsmäßige Viehpässe beigebracht werden. 6. Alle Schweinemärkte unterliegen einer tierärztlichen Ueberwachung. Das Verbot der Abhaltung von Winkelmärkten und des Hausierhandels mit Schweinen, ferner die Vorschriften bezüglich der Viehbeschau auf Eisenbahnen, der Vieh- und Fleischbeschau und des Handelsverkehrs mit Schweinen sind strengstens zu handhaben. 7. In den Gemeinden Au und Hof (am Leithagebirge) des politischen Bezirkes Mödling ist seitens der politischen Bezirksbehörde sofort eine Kennzeichnung und besondere Evidenzhaltung der Schweine durchzuführen. In diesen beiden Gemeinden hat ferner die Vieh- und Fleischbeschau bei Schlachtungen aller Schweine, also nicht allein bei gewerblichen Schlachtungen und Notschlachtungen, stattzufinden. Uebertretungen dieser sofort, in Kraft erwachsenden Anordnungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, N-G.-Vl. Nr. öl, bestraft. Außerdem werden die Bestimmungen des § 49, Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, betreffend den Ersatz des durch Seuchen- verschleppungen verursachten Schadens eventuell Anwendung finden. Dies wird hiermit infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. März 1900, Nr. 6567/X, zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der interessierten Kreise kundgemacht. Z. 7307. Steyr, 29. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstellungen nnö k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Z. 6724/x. Kundmachung betreffend die Gestaltung der Ein- und Durchfuhr von, aus Serbien stammenden frischem und zubereiletem Fleische sowie von lebendem und geschlachtetem Geflügel nach den, beziehungsweise durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Das königlich-ungarische Ackerbau-Ministerium hat mit der Verfügung vom 17. März 1906, Z. Io97/Pr. HI/3, die Verordnung vom 22. Jänner 1906, Z. 542/Pr./III/3,. betreffend das Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von frischem und zubereitetem Fleische uud lebendem wie geschlachtetem Geflügel aus Serbien nach, beziehungsweise durch die Länder der ungarischen Krone dahin abgeändert, daß ab 19. März 1906 bis auf weiteres die Ein- und Durchfuhr von aus Serbien stammenden frischem und zubereitetem Fleische sowie von lebendem und geschlachtetem Geflügel unter Einhaltung der für Ungarn allgemein geltenden Veterinärvorschriften gestattet ist. Geschlachtete Schweine (frisches Schweinefleisch) dürfen nur bei Einhaltung spezieller sonstiger Vorschriften ausschließlich mittels Eisenbahn und nur nach besonders genannten Konsumorten eingeführt werden. ‘' Ferner hat das königl-ungar. Ackerbau-Ministerium mit der Verfügung vom 17. März 1906, Z. 2032/Pr./HI/3A die mit der Verordnung vom 10. Februar 1906, Z. 1060/Pr. IlI/3, bezüglich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Geflügel bulgarischer und türkischer Provenienz angeordneten besonderen Bestimmungen gleichfalls ab 19. März 1906 aufgehoben. Im Hinblicke auf diese Verfügungen werden zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. März d. I-, Z- 12.822, die Anordnungen dieses Ministeriums vom 25. und 26. Jänner sowie 15. Februar 1906, ZZ. 3698, 3852 uud 6777 (verlautbart in den hierämt- lichen Kundmachungen vom 27. und 30. Jänner sowie vom 20. Februar 1906, ZZ .2099, 2194 und 3940) in analoger Weise abgeändert, so, daß bis auf weiteres die Einund Durchfuhr von aus Serbien stammendem frischem und zubereitetem Fleische sowie von lebendem und geschlachtetem Geflügel unter Einhaltung der im allgemeinen bestehenden Veterinärvorschriften nach den, beziehungsweise durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zulässig ist. Nücksichtlich der Einsuhr geschlachteter Schweine aus Serbien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern tritt nunmehr der Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. April 1896, Z. 8322 (verlautbart mit der hierämtlichenKundmachung vom 6. April 1896, Z. 5868), wieder in Kraft. Nach diesen Bestimmungen darf die Einfuhr geschlachteter Schweine aus Serbien nur in unzerteiltem Zustande mit noch anhafteten Nieren und dem intakten Nierenfette und nur nach den Konsumorten Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Jschl stattfinden. Von der l. k. obcröstcrrcichischen Statthalterei. Linz, den 22. März 1906.
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