Amtsblatt 1906/14 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

85 Z. 7618. Steyr, 2. April 1906. An alle Gemeinde - vsrstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor dem Unterstntznngs-Schwindlcr Friedrich Taussig n»s Chrndim. Zufolge Erlasses der L k. o.-ö. Statthalterei vom 14. März 1906, Z. 6034/11, treibt sich der im Jahre 1878 geborene, nach Zajezdetz im politischen Bezirk Chrndim zuständige Schauspieler Friedrich Taussig, mosaisch, ledig, in der Welt herum, und läßt sich von fremden Gemeinden auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Geldnnterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen. Derselbe ist von großer, schlanker Statur, hat dunkelbraune Haare (kraushaarig) kleinen, ebensolchen Schnurr- bart, ovales Gesicht, braune Gesichtsfarbe, braune Augen und Augenbrauen, spitzige Nase proportionierten Mund. Als besonderes Zeichen hat er mehrere Skrofelnarben am Halse. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, dem . Genannten, den Fall dringendster Notwendigkeit ausgenommen, in Hinkunst keinerlei Geldnnterstützungen und Reisevorschüsse zu gewähren, vielmehr denselben im Falle der Arbeits- und Ausweislosigkeit nach den Schubvorschriften zu behandeln. > Z. 7304. Steyr, 27. März 1906. > Au alle Gememöe-Vorsehungen Mö k. k. Gendarmerie-Posten-Uommauöen. Ausforschung. Die k. k. Statthalterei in Brunn hat um die Veranlassung der Aussorschung des am 28. September 1883 in Wien, Alservorstadt geborenen, nach Hungerleiden zuständigen Stellungspflichtigen Franz Svoboda, unehelichen Sohnes der Anna Svoboda, beziehungsweise Sicherstellung der Sterbedaten des Genannten angesucht. Infolge des Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 14. März 1906, Z. 5876/1V, werden die Gemeinde -Vor- stehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden angewiesen, die bezüglichen Nachforschungen nach dem Genannten einzuleiten. Insbesondere ist zu erheben, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs-(Laudsturm-)Pflich- tigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. Mai l. I. hieher zu berichten. Z. 7723. Steyr, 2. April 1906. An alle Gemeinde-vorstehungm Mld k. t. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Ausforschung des Eduard Tauber. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 20. März 1906, Z. 6536/H, soll der Fahrrad - Mechaniker Eduard Tauber als außerehelicher Vater der minderjährigen Frau- ziska und Juliana Pogantsch zur Alimentationsleistung herangezogen werden. Da denen Aufenthalt dermalen unbekannt ist, werden die Gemeinde-Vorstehuugen und k. k. Gendarmerie-Posten- Kommanden beauftragt, nach dem Genannten zu forschen und ist über ein positives Ergebnis der Nachforschungen anher zu berichten. Z. 7840. Steyr, 2. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehuugen und k. L Gendarmerie - Posten - Aommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist der 1875 geborene, nach Sipbachzell zuständige Georg Schlapp. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 1. Mai zu berichten. Z. 7146. Steyr, 29. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehuugen und i, k. Gendarmerie-Posten-Uommandeu. Kundmachung der k. k. niederösterreichischen Statthalterei vom 17. Mär; 1906, Z. XII—741/2, betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Schweinepest in Niederösterreich. Mit Rücksicht auf den- derzeitigen Stand der Schweinepest in Niederösterreich ordnet die Stattbalterei auf Grund des Gesetzes vom 7. September 1905, R.-G.-Bl.- Nr. 163, und der Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues vom 6. November 1905, 9i.-G.-Bl. Nr. 164, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest unter Behebung ihrer Kundmachung vom 12. März 1906, Z. XII—741 (enthalten im Ämtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 18. März 1906, Nr. 30), folgendes an: 1. Die Einfuhr von lebenden Schweinen in die politischen Bezirke Zwettl, Bruck a. d. Leitha, Baden und Möd- ling sowie die Ausfuhr dieser Tiere aus den genannten Bezirken unterliegt folgenden Beschränkungen: Die Einfuhr von Zucht-, Nutz- oder Futterschweinen in diese Bezirke sowie die Ausfuhr dieser Tiere aus den bezeichneten Bezirken darf nur nach bei der betreffenden Bezirkshauptmannschaft eingeholter und von letzterer erteilter Bewilligung erfolgen. Derlei Bewilligungen sind von den politischen Bezirksbehörden nur in besonders rücksichts- würdigen Fällen zu geben. Die Einfuhr von schlachtreifen Schweinen in die einzelnen Gemeinden der erwähnten Bezirke ist nur zur als- baldigen Schlachtung zulässig und obliegt den politischen Bezirksbehörden unter gesetzmäßiger Mitwirkung der Gemeinden die sorgsamste Ueberwachung darüber, daß die als Schlachtschweine eingeführten Schweine auch tatsächlich alsbald geschlachtet und nicht etwa als Zucht-, Nutz- oder Futter- schweine Verwendung finden. Bezüglich der Ausfuhr von Schlachtschweinen aus den politischen Bezirken Zwettl, Bruck a. d. Leitha, Baden und Mödling sind die einschlägigen Bestimmungen der eingangs dieser Kundmachung zitierten Verordnung, speziell aber die Bestimmungen des § 6 derselben maßgebend. Es dürfen daher gesunde Schiveine aus Gehöften, in welchen sich weder kranke, noch der Krankheit oder der Ansteckung verdächtige Schweine befinden, nach Konsummärktei' oder öffentlichen, entsprechend eingerichteten Schlachtbäusern

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