84 Apotheker B. Rothziegel in Wien, deren Bestimmung die Verhütung einer Frühinfektion der Jmpswunde ist, in An- wendung zn bringen. Zu diesem Behufe werden die nötigen Jmpfverbändchen in Päckchen für je 25 Jnipflinge zur Verteilung an die Jinpfärzte zngemittelt. Dieselben sollen seitens der Jmpf- ärzte tunlichst in der Hälfte der von jedem ausgeführten Impfungen in nachstehender Weise in Anwendung gebracht werden. llnmittelbar nach vollzogener Impfung wird auf den stachen Teil der Lanzettenspitze dnrch leichten Druck auf die geöffnete Tube ein für zirka drei Jmpfinfektionen ausreichender Tropfen Tegmin gebracht. Mit der so armierten Lanzette werden die Jmpsinzisionen nacheinander mit Tegmin überstrichen. Sodann wird mit der Lanzette, an deren Spitze noch ein Rest von Tegmin haftet, eine Lage Zellstvffscheibchen (I)isci ad Tcgminum) dem Karton, beziehungsweise einer Papierkapsel entnommen und dnrch leichtes Andrücken an die von den Impfstellen eingeschlosscne Hautpartie noch fester an die Lanzette fixiert. Hierauf werden durch rasches, leichtes Antupfen mit der freien Seite der Scheibchenlage die mit T e g m i n bestrichenen Impfstellen nacheinander mit je einer Zellstofflamelle versehen. Der so geschaffene Verband trocknet sehr rasch und erfüllt den Zweck vollkommen, das Hineingelangen patho- gener Keime in die frische Jmpfverletznng hintanzuhalten und dieGlycerinlymphe sicher zu fixieren. Durch letzteres wird der Gefahr vorgebeugt, dass der Impfstoff auf von Epidermis entblößte oder ekzematöse Hautstellen übertragen werde und hiedurch Komplikationen entstehen. Die Herren Jinpfärzte werden ausgefordert, bei Legung ihrer Jmpfpartikularicn sich über ihre mit diesen Jmpf- verbänden gemachten Erfahrungen zu äußern, damit auf Grund derselben seitens des Landesausschusses, der in muni- fizenter Weise die Kosten der probeweisen Verwendung der Vcrbändchcn übernommen hat, ein Beschluß über die eventuelle allgemeine Einführung derselben gefaßt werden kann. Bezüglich der Einbringung ihres Partikulares werden die Herren Jinpfärzte angewiesen, nach erfolgter gemeinde-, beziehungsweise schulämtlicher Bestätigung längstens 14 Tage nach der Impfnachschau der k. k. Bczirkshanptmannschast vorznlcgen. Den Termin zur lleberrcichung der Jmpsparti- kularien anlangend ivird bemerkt, daß zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Dkai 1683, Z. 4965, jedes Partikulare, welches von einem Jinpfärzte später als 11 Tage nach vollendeter Impfling überreicht wird, ohne- weiterS als zur Adjustierung nicht mehr geeignet, zurück- zuweiscn ist. Es wird dc>l Herren Jmpfärztcn bekannt gegeben, daß entgegen manchen früheren Anschauungen die Anbringung von nur drei Jmpsinzisionen an einem Arme als ausreichend zur Gewährleistung eines entsprechenden Impfschutzes erachtet wird, daß ferner Kreuz- oder Gitterschnitte im Interesse der Vermeidung unnötig heftiger lokaler Reaktionen zu unterlassen sind und an deren Stelle einfache geradlinige Ritzer von \ä »•»» Länge sich empfehlen, die, zwecknläßig in Form eines Dreiecks gestellt, mindestens 3 <*in Entfernung von einander haben und die Haut nur so weit durchtremlen, das; eben eine blutige Tingierung tvahrnehmbar wird. Selbstverständlich wird gelvärtigt, daß die Jmpstechnik nach deit Grundsätzen der Asepsis vorgenommen lverde und sind zu deren Ermöglichung auch in den Verlantbarungen der Vornahme der Impfungen die Angehörigen der Impflinge entsprechend anzuweisen, daß diese in gehörig gereinigtem Zustande und mit reiner Wäsche zu den Impfungen zu bringen sind. Bezüglich der Auswahl der Jmpflokale für die allgemeine Impfung sollte tunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß ein Warteraum neben dem eigentlichen Jmpflokale vorhanden sei. Kinder unter zlvei Monaten sowie schwächliche, mit konstitutionellen Krankheiten behaftete und insbesondere an ausgebreiteten Hautausschlägen erkrankte Kinder wären von der Impfung auszuschließen, bezw. für das folgende Jahr zurückzustellen. Ebenso ist beim Herrschen ausgebreiteter Infektionskrankheiten in einer Gemeinde die Impfung bis nach dem Erlöschen derselben zu verschieben. Die Schülerimpfung, beziehungsweise Revaccination der Schulkinder hat ausschließlich in den Schullokalitäten vorgenommen zu werden, und haben bei denselben sämtliche Schulkinder der betreffenden Klaffen (und nicht etwa bloß diejenigen, welche gesonnen sind, sich impfen oder wiederimpfen zn lassen) anwesend zu sein. Mit der Vornahme der Impfung ist ungesäumt vor- zugehen und sind die Herren Jinpfärzte von der Gemeinde- Borstehung gegen Empfangsbestätigung von diesem Erlasse zu verständigen. Z. 7532. Steyr, 29. März 1906. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Widerruf. Der Stellungspflichtige der I. Altersklasse, Markus Windischbauer aus Bad Hall, ist als bei seinen Eltern in Losenstein wohnhaft eruiert worden. Es sind daher die mit dem Erlasse vom 20. März 1906, Z. 6731, Amtsblatt Nr. 12, angeordneten Nachforschungen nach dem Genannten einznstellen. ! Z. 7413. Steyr, 28. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Warnung vor dem Unterstützungs-Schwindler Johann Mamproß ans Taschcndorf. Zufolge Note der k. k. Landesregierung in Klagenfurt vom 2. März 1906, Z. 3535, an die k. k. o.-ö. Statt- haltcrei, pflegt der nach Taschendorf zuständige, im Jahre 1825 in Arriach geborene, ledige, pensionierte k. k. Förster Johann Mamprotz sich beschäftigungslos herumzutreiben und verursacht dem Lande sowie. feiner Heimatsgemeinde durch fortwährende Inanspruchnahme von Spitalspflege in nngebührlicher Weise bedeutende Kosten. Johann Mamproß ist voir großer, schlanker Statur, hat ein längliches Gesicht, dunkelblonde Haare, starken Schnurrbart, braune Augen, reguläre Nase und Mund, und hat keilte besonderen Kennzeichen. lieber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 20. März 1906, Z. 6449/11, werden die Gemeinde - Vorstehungen an- gewiesen, dem genannten Individuum keine Unterstützungen in Geld zu verabfolgen, vielmehr im Betretungsfalle eventuell dessen schubpolizeiliche Behandlung zu veranlassen.
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