Amtsblatt 1905/14 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der 6. k. Zezirkshauptmannschasl 8kyr füv öen gl'eichncrrnigen positiven und Schnweztvk. Ur. 14. Steyr, am 5. A^rrl. 1906. Dos Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo au^ geeignete Inserate angenommen werden.' — Pränumerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b, für portopflichtig 'Adressaten mit directer Postversendnng jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b’ Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge unb einzelne Nummern bezogen werden. ^)teyr, 3. April 1906. An alle Gemeinde - Norste'yungen. Hinausgabe der Reichs-Gesetz-Blätter. Unter Einem gelangen die Reichs-Gesetz-Blätter Stärk XXIV, XXV, XXVI. XXVII und XXVIII, an die Gemeinde- Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Z. 7512. Steyr, 30. März 19Ot>. An sämtliche Gemeinde -Vorstehnngen, Zchnileitnngen re. KonKurs-Ausschreibung zur Besetzung von „^reiplätzen für die k. k. Landwehr" in der Theresianischen Militärakademie. 1. Mit Beginn des Schuljahres 1906/07 (21. September) wird im I. Jahrgang der Theresianischen Militär- akadenne eine Anzahl ganzer „Freiplätze für die k. k. Landwehr" besetzt 2. Zur Bewerbung werden nur Augehörige der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zngelassen. 3. Die Bewerber müssen alle Klassen einer Realschule oder eines Gymnasiums mit mindestens „gutem" Gesamt- ersolg absolviert haben. Das Neise(Maturitäts)zeugnis einer öffentlichen Realschule oder eines öffentlichen Gymnasiums erbringt den Nachweis der entsprechenden Vorbildung für die Militür- akademie. Von ungenügenden Klassifikationsnoten in der lateinischen oder griechischen Sprache wird abgesehen. 4. Die Aspiranten müssen das 17. Lebensjahr erreicht und dürfen das 20. Lebensjahr nicht überschritten haben. Das Alter wird mit I. September berechnet. Bei Altersdifferenzen kann um Nachsicht augesucht werden. 5. Die aus diese Freiplätze aufgenvmmeuen Betverber Und auch von der Zahlung des Schulgeldes enthoben. 6. Die einberufenen Bewerber haben in der Militärakademie eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Dieselbe ist in deutscher Sprache abzulegen, welcher die Aspiranten soweit mächtig sein müssen, dasi die Möglichkeit des Studienersolges in dieser Beziehung gesichert erscheint. Die militärischen Geschicklichkeiten, dann die militärischen Uebungen bilden keinen Gegenstand der Prüsung. 7. Die Bewerber müssen sich für den Fall ihrer Ausnahme zu einer verlängerten Präsenzdienstzeit in der k. k. Landwehr verpflichten. 8. Die Gesuche sind bis längstens 10. Juli 1906, und zwar von aktiven Personen des Heeres, der Kriegsmarine nnd der k. k. Landwehr dnrck» das vorgesehte Kommando, von allen übrigen Bewerbern durch das Landwehrplatzkommando in Wien oder das nächste Landwcbr- (Landesschühen-) Ergänzungskommando an das Ministerium für Landesverteidigung cinzusenden. 9. Den Gesuchen sind anzuschließen: a) der Tauf(Geburts)schein 1>) der Heimatschein e) das Schulzeugnis des ersten Semesters dc§ gegenwärtigen Schuljahres 19O:'»/19O9, dann das ganzjährige Schulzeugnis für das verflossene Schuljahr 1901 190") ) si) das Sittenzeugnis des Bewerbers, «') das von einem aktiven Arzte des Heeres oder der k. k. Landwehr ausgestellte ärztliche Gutachten über die körperliche Eignung des Bewerbers rlnd 10. Zahlzöglinge des 111. Jahrganges der k u k. Militär-Oberrcalschule, welche die zum Aufsteigeu in die ' Theresianische Militärakademie ausgestellten Bedingungen erfüllen, können sich ebenfalls um diese Freiplätze bewerben. Den betreffenden Gesuwcn sind nur die im Punkte 9 unter a), b) und c) erwähnten Beilagen anznschließen. Diese Zöglinge sind von der Ablegung der Ausnabms- prüfung enthoben. ') Die zur Aufnahmsprüfung einberufenen Aspiranten haben das ganzjährige Schulzeugnis für das Sckuljalir 1 VtC> «m in die Anstalt mitzubringen.

82 11. Alle mit Freiplätzen für die k. k. Landwehr be- tcilten Bewerber werden nach entsprechender Absolviernng der Theresianischen Rkilitärakademie in die t k. Landwehr, und zwar je nach den Offiziersstandesverhältnisten zur Land- U'chrinfanterie oder zur Landwehrkavallerie eingeteilt. Die Bestimmung der Waffengattung erfolgt über Antrag des Akademiekommandos vom Ministerium für Landesverteidiguug. Wien, im Februar 1906. Vom k. k. Ministerium für Landesverteidigung. Die näheren Bedingungen sind im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" Nr. 33 vom 29. März 1906 enthalten. Z. 6845. Steyr, 27. März 1906. > An alle Gemeinde-Vorstehungen und L k. Gendarmerie - Posten - Aommandeu. Mit allerhöchster Entschließung vom 1. Juli 1900 ist i dem k. k. österreichischen Militär-Beteranen-Reichsbunde die Bewilligung zilr Führung des Reichsadlers und der Kaiser- ! kröne in dem aus der rechten Brnstseite ohne Band zu tragenden Lereinsabzeichen erteilt worden. Der genannte Neichsbund hat nun mittels Eingabe vom 9. November 1905, Z. 2538, die Aufmerksamkeit des Ministeriums des Innern auf den Umstand gelenkt, daß auf diese Weise ausgestattete Abzeichen seit einiger Zeit von nn- ; berufener Seite allen Beteranenvereinen, ohne Rücksichtnahme auf deren Zugehörigkeit zur Reichsorgauisation, zum Bezüge angcpriesen werden und das Reichsbundesprüsidium sohin außer Stande fei, dafür Borsorge "zu treffen, daß nicht । außerhalb der Organisation stehende Vereine diese Abzeichen i beschaffen und nnbesugterweise von ihren Mitgliedern ! tragen lasten. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge । Erlasses der k. k. Statthalterei vom 18. März 1906, ! Z. 6085/XI, unter Hinweis aus den hierämtlichen Erlaß vom 21. Dezember 1901, Z. 15.524, Amtsblatt Nr. 52, ■ mit dem Austrage in die Keuntuis gesetzt, in jedem Falle : einer Wahrnehmung, daß ein derartiges Zeichen von Per- j sonen getragen wird, welche dem Militär-Veteranen-Reichs- < blinde als Mitglieder nicht angehören, die Anzeige.hierher ! zu erstatten. Z. 7613. Steyr, 30. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Ansichtskarte» mit Abbildungen von Kronen - Noten. ! Laut Mitteilung des Ministeriums des Innern sind ! in letzter Zeit Anstchtskarten, welche Abbildungen von Kronen- ; Noten tragen, in Verkehr gesetzt lvorden. Derlei Ansichtskarten können durch Umgestaltung (Herausschneidcn, Zusammentleben, Kolorieren rc.) leicht zur Täuschung geeignet gemacht werden, daher den objektiven Tatbestand des £ 325 St.-G. begründen und sind im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichts- und Kassatious- boses vonl 8. Äai 1901, Z. 6510 (Nowak Nr. 2t>06, neue Folge, I I I. Band», nicht" als ereilte Druckschriften, denen die Begünstigung nach den 88 9 ulinon 2, 17 nnd ! 23 aIin<■ a 3 P.-G., znkomnlt, zu behandeln: in Konsequenz dessell, gehören derlei Ansichtskarten auch nicht zu den in der Ministerialvcrvrdnung vom 3. August 1890, R.-G.-Bl. ; Nr. 160, bezeichneten Preßerzeugnissen und dürfen somit von Personen, die nicht im Besitze einer BuchhandlungsKonzession sind (also von Papierhündlern, Trafikanten, Agenten rc.) nicht in den Handel gebracht werden. Um einer Gefährdung der Sicherheit im Geldverkehre durch derlei Preßerzeugnisse wirksam entgegenzutreten, werden die Gemeinde - Vorstehungen beauftragt, die interessierten Kreise auf die zitierten gesetzlichen Bestimmungen mit dem Beifügen aufmerksam zu machen, daß sie sich durch die Erzeugung, bezw. den Vertrieb derartiger Ansichtskarten der gerichtlichen Bestrafung aussetzen. Z. 7721. Steyr, 31. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. L Gendarmerie-posten - Uommanden. Warnung vor Losagenten. Laut Mitteilung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck versendet das Bankeffekten und Kommissionshaus „Merkur", Adam Hcilmau in Nüruberg, Einladungen zur Beteiligung an Spielgesellschaften in ausländischen Serienlosen und sucht Leute zu gewinnen, welche die Agentur mit seinen in Oesterreich verbotenen Losen übernehmen sollen. Infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 23. März 1906, Z. 4504/XI, beauftrage ich die Gemeinde-Vorstehungen, die Bevölkerung durch entsprechende neuerliche Verlautbarung des h. ä. Erlasses vom 12. August 1901, Z. 10.366, Amtsblatt Nr. 33 ox 1901, vor derlei Losagenten eindringlichst zu warnen. Die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden werden beauftragt, auf das Vorkommen von ausländischen Losagenten strenge zu invigilieren und vorkommenden Falls die entsprechende Anzeige zu erstatten. Z. 540/Sch. . Steyr, 31; März 1906. An sämtliche Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrat hat mit Erlaß vom 15. März 1906, Z. 1244, folgendes anher eröffnet. Ueber Ersuchen der Verlagsbuchhandlung Ä. Pichlers Witwe und Sohn in Wien, V/l, Margaretenplatz Nr. 2, wird auf die in diesem Verlage erscheinende „Zeitschrift für Lehrmittelwesen und pädagogische Literatur" mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß diese Zeitschrift geeignet erscheint, die Lehrkörper über die wichtigsten pädagogischen Erscheinungen zu orientieren. Im Jahre erscheinen 10 Hefte, jedes ini Umfange von mindestens zwei Druckbogen. Preis per Jahrgang 5 K. Hievon werden die Schillleitungen in Kenntnis gesetzt. Z. 7758. Steyr, 31. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Slusgabe von Legitimations-Lkarten für Handlungs- reisende. Im 1. Quartal 1906 »vurde für Karl Städter, yteifcnber für die Dampfbäckerei und Riühle des Josef Reder in Garsten eine Legitimations- Karte ausgefertigt. Stadler ist 1881 in Linz geboren nnd nach Reichenau in Riederösterreich zuständig.

83 Z. 5930. Steyr, 31. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte als Jmpfärzte. Vornahme der Impfung und Wieder-Impfung im Jahre 1900. Die k. k. Statthalterei in Oberösterreich hat mit Erlaß vom 5. März 1906, Z. 5271/V, die Vornahme der diesjährigen Gemeinde- und Schulkinder-Impfung angeordnet. Die Zusammenstellung der Liste der Jmpffähigen für die allgemeine Impfung hat mit Benützung des Impfausweises I! des Vorjahres, aus dem die u n geimpft und erfolglos Geimpften nominell in das heurigeVerzeichniszu übertragen sind, und auf Grund der vom Vorjahre verbliebenen Ziffern, dann aus den von den hoch würdigen Pfarrämtern beizu- stellenden Matrikenauszügen über die seit der letzten Impfung Geborenen und aus dem Verzeichnisse der Eingewanderten zu erfolgen. Die Zahl der Geimpften sowie der Jmpferfolge rc. ist im Ausweise impfstatiousweise zu summiere» und zum Schlüsse die Gesamtsumme auszuweisen. Für die Impfungen in den S cb u l e n sind die im Vorjahre bereits benutzten Drucksorten I m p s a u s w e i s I und II zu verwenden und nach Anfertigung dem Jmpfarzte zu übergeben, welcher darauf zu sehen hat, daß sie ordentlich angelegt werden und daß alle Rubriken, insbesondere die Rubrik „die Impfung, respektive Wie- derinipfuug wurde unterlassen wegen" im entsprechenden Falle genau ausgefüllt seien. Auch ist wie bei der Gemeinde-Impfung die Zahl der Geimpften sowie der Jmpferfolge rc. im Ausweise impfstatiousweise zu summieren und zum Schlusie die Gesamtsumme auszuweisen. Nach vollendetem Jmpsgeschäfte sind sodann die gesamten Ausweise, bei deren Ausfertigung die vom Vorjahre verbliebenen Ziffern genau zu berücksichtigen sind, abgeschlossen und von dem Gemeinde- Vorsteher und Jmpfarzte unterfertigt, anher e i n z u s e n d e n. Dem Jmpfakte sind die in allen Rubriken genau ausgefertigten Jmpfprogramme beizuschließen. Parteien, welche ihr impfpflichtiges Kind aus nicht stichhältigen Gründen oder ohne Angabe eines Grundes dem Jmpfplatze nicht zu führen, sind im Wege der Gemeinde-Vorstehung nochmals für den Kontrolltag vor- j zuladen. . ! Zur Vorladung der Parteien sind die in der Druckerei Haas, Steyr, Grünmarkt, erhältlichen Drucksorten zu verwenden und bei Einsendung des Jmpf-Elaborates und unter Mitfertigung des Jmpfarztes demselben beizuschließen. Parteien, welche keiner dieser behördlichen Aufforderungen nachkommen, sind vom k. k. Amtsärzte protokollarisch einzuvernehmen und ist gegen dieselben, falls sie der Vorladung nicht entsprechen sollten, im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96, vorzugehen. Die mit der Leistung des Jmpfgeschäftes betrauten Herren Jmpfärzte haben alle Momente zu berücksichtigen ^'^ zu erheben, welche die Indolenz, bezw. den Jndifferen- tlsmus der Bevölkerung gegen die Impfung verursachen oder die offen kundgegebene Jmpfgcgnerschast begründen, und bei Vorlage der Jmpspartikularien hierüber zu ve= Als Jmpfärzte haben die Herren Gemeindeärzte zu Die Gemeinde-Vorstehungen haben sich mit den den Gemeinden zugewiesenen Jmpfärzten bezüglich des Zeitpunktes und des Jmpf-Lokales zu vereinbaren und sodann Zeit und Ort der Impfung sofort behufs eventueller Kontrolle des Amtsarztes bei der Impfung anher bekannt zu geben; sollte ein oder der andere als Jmpsarzt bestimnite Arzt die Vornahme der Impfung ablehnen, ist dieses ebenfalls sogleich anher anzuzeigen. Die Jmpfstationen bleiben dieselben wie im Vorjahre. Mit der Vornahme der Impfung in Unterlausa wurde zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei vom 26. Juni 1905, Zl.-Rr. 14.034/V, der k. k. Amtsarzt betraut. Für die entsprechende Verlautbarung der Jmpsung ist allenthalben Sorge zu tragen, da Fälle vorgekommen sind, in welchen die geringe Beteiligung von Parteien an der Impfung lediglich durch Unterlassung der nötigen Kundmachung bedingt war. Die Jmpfstoffbestellungen für die öffentlichen Impfungen und die Schüler-Revakzinationen sind demgemäß seitens der Jmpfärzte direkt an die Jmpfanstalt zu Lichten, welch letztere zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Jänner 1894, Z. 30.544 ex 1893, verpflichtet ist, von jeder an einen öffentlichen Jmpfarzt effektuierten Jmps- stoffsendung unter Einem die betreffende politische Behörde mittels Korrespondenzkarte zu verständigen. Die Jmpfärzte werden angewiesen, sich sofort nach Erhalt ausschließlich der vorgeschriebenen neuen Formu- larien bei Jmpfstoffbestellungen für die öffentlichen Jm- pfungen und die Schüler-Revakzinationen zu bedienen, da die k. k. Jmpfstoffgewinnungsanstalt in Wien ermächtigt ist, auf andere Weise bewirkte Bestellungen oder ungenau ausgefüllte Formulare zurückzuweisen, beziehungsweise in unabweisbaren Fällen aus Kosten des Bestellers gegen Nachnahme zu effektuieren. Jmpfstoffbestellungen für Notimpfungen sind nur im Wege der politischen Behörden zu bestellen. Bei der Jmpsung hat ein Mitglied der Gemeinde- Vertretung anwesend zu sein. Beim Auftreten von Infektionskrankheiten ist von der Durchführung der Impfung in den verseuchten Orten Abstand zu nehmen, bis die in denselben herrschende Epidemie als sicher erloschen zu betrachten ist; eine Ausnahme hie- von ist selbstverständlich beim Ausbruche von Blattern zu machen, in welchem Falle sofort Not Impfungen in der Umgebung des Kranken zu machen sind. Ueber angebliche Erkrankungen von Kindern infolge der I m p f u n g ist sofort zu berichten. Den Herren Jmpfärzten wird ein Separatabdruck über angebliche Jmpffcbäden kostenlos übermittelt. Ferner sind bei jede»! Impflinge die Rubriken im Impfausweise genau ansznfüllcn, respektive die leer zu lassenden zu punktieren; desgleichen ist die auf der ersten Seite des Ausweises befindliche Uebersicht genau auszufüNeu und müssen diese angesetzten Zahlen mit den Schlußzahlen des Ausweises vollzählig übereinstimmeu, und werden die Herren Jmpfärzte zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. April 1900 neuerlich erinnert, Jmpferfolge, bei welchen Pusteln, Bläschen oder auch nur Knötchen ausgetreten find, den positiven zu- zuzählen und sohin die Rubrik „unechter" (unechter) Erfolg bei der Revakzination entfallen zu lassen und in gleicher Weise auch bezüglich der Berichterstattung über die öffentliche Kinderimpsung vorzugehen Bei der diesjährigen Am- psung sind wieder die Tegmin - Jmpfverbändchen vom

84 Apotheker B. Rothziegel in Wien, deren Bestimmung die Verhütung einer Frühinfektion der Jmpswunde ist, in An- wendung zn bringen. Zu diesem Behufe werden die nötigen Jmpfverbändchen in Päckchen für je 25 Jnipflinge zur Verteilung an die Jinpfärzte zngemittelt. Dieselben sollen seitens der Jmpf- ärzte tunlichst in der Hälfte der von jedem ausgeführten Impfungen in nachstehender Weise in Anwendung gebracht werden. llnmittelbar nach vollzogener Impfung wird auf den stachen Teil der Lanzettenspitze dnrch leichten Druck auf die geöffnete Tube ein für zirka drei Jmpfinfektionen ausreichender Tropfen Tegmin gebracht. Mit der so armierten Lanzette werden die Jmpsinzisionen nacheinander mit Tegmin überstrichen. Sodann wird mit der Lanzette, an deren Spitze noch ein Rest von Tegmin haftet, eine Lage Zellstvffscheibchen (I)isci ad Tcgminum) dem Karton, beziehungsweise einer Papierkapsel entnommen und dnrch leichtes Andrücken an die von den Impfstellen eingeschlosscne Hautpartie noch fester an die Lanzette fixiert. Hierauf werden durch rasches, leichtes Antupfen mit der freien Seite der Scheibchenlage die mit T e g m i n bestrichenen Impfstellen nacheinander mit je einer Zellstofflamelle versehen. Der so geschaffene Verband trocknet sehr rasch und erfüllt den Zweck vollkommen, das Hineingelangen patho- gener Keime in die frische Jmpfverletznng hintanzuhalten und dieGlycerinlymphe sicher zu fixieren. Durch letzteres wird der Gefahr vorgebeugt, dass der Impfstoff auf von Epidermis entblößte oder ekzematöse Hautstellen übertragen werde und hiedurch Komplikationen entstehen. Die Herren Jinpfärzte werden ausgefordert, bei Legung ihrer Jmpfpartikularicn sich über ihre mit diesen Jmpf- verbänden gemachten Erfahrungen zu äußern, damit auf Grund derselben seitens des Landesausschusses, der in muni- fizenter Weise die Kosten der probeweisen Verwendung der Vcrbändchcn übernommen hat, ein Beschluß über die eventuelle allgemeine Einführung derselben gefaßt werden kann. Bezüglich der Einbringung ihres Partikulares werden die Herren Jinpfärzte angewiesen, nach erfolgter gemeinde-, beziehungsweise schulämtlicher Bestätigung längstens 14 Tage nach der Impfnachschau der k. k. Bczirkshanptmannschast vorznlcgen. Den Termin zur lleberrcichung der Jmpsparti- kularien anlangend ivird bemerkt, daß zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Dkai 1683, Z. 4965, jedes Partikulare, welches von einem Jinpfärzte später als 11 Tage nach vollendeter Impfling überreicht wird, ohne- weiterS als zur Adjustierung nicht mehr geeignet, zurück- zuweiscn ist. Es wird dc>l Herren Jmpfärztcn bekannt gegeben, daß entgegen manchen früheren Anschauungen die Anbringung von nur drei Jmpsinzisionen an einem Arme als ausreichend zur Gewährleistung eines entsprechenden Impfschutzes erachtet wird, daß ferner Kreuz- oder Gitterschnitte im Interesse der Vermeidung unnötig heftiger lokaler Reaktionen zu unterlassen sind und an deren Stelle einfache geradlinige Ritzer von \ä »•»» Länge sich empfehlen, die, zwecknläßig in Form eines Dreiecks gestellt, mindestens 3 <*in Entfernung von einander haben und die Haut nur so weit durchtremlen, das; eben eine blutige Tingierung tvahrnehmbar wird. Selbstverständlich wird gelvärtigt, daß die Jmpstechnik nach deit Grundsätzen der Asepsis vorgenommen lverde und sind zu deren Ermöglichung auch in den Verlantbarungen der Vornahme der Impfungen die Angehörigen der Impflinge entsprechend anzuweisen, daß diese in gehörig gereinigtem Zustande und mit reiner Wäsche zu den Impfungen zu bringen sind. Bezüglich der Auswahl der Jmpflokale für die allgemeine Impfung sollte tunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß ein Warteraum neben dem eigentlichen Jmpflokale vorhanden sei. Kinder unter zlvei Monaten sowie schwächliche, mit konstitutionellen Krankheiten behaftete und insbesondere an ausgebreiteten Hautausschlägen erkrankte Kinder wären von der Impfung auszuschließen, bezw. für das folgende Jahr zurückzustellen. Ebenso ist beim Herrschen ausgebreiteter Infektionskrankheiten in einer Gemeinde die Impfung bis nach dem Erlöschen derselben zu verschieben. Die Schülerimpfung, beziehungsweise Revaccination der Schulkinder hat ausschließlich in den Schullokalitäten vorgenommen zu werden, und haben bei denselben sämtliche Schulkinder der betreffenden Klaffen (und nicht etwa bloß diejenigen, welche gesonnen sind, sich impfen oder wiederimpfen zn lassen) anwesend zu sein. Mit der Vornahme der Impfung ist ungesäumt vor- zugehen und sind die Herren Jinpfärzte von der Gemeinde- Borstehung gegen Empfangsbestätigung von diesem Erlasse zu verständigen. Z. 7532. Steyr, 29. März 1906. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Widerruf. Der Stellungspflichtige der I. Altersklasse, Markus Windischbauer aus Bad Hall, ist als bei seinen Eltern in Losenstein wohnhaft eruiert worden. Es sind daher die mit dem Erlasse vom 20. März 1906, Z. 6731, Amtsblatt Nr. 12, angeordneten Nachforschungen nach dem Genannten einznstellen. ! Z. 7413. Steyr, 28. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Warnung vor dem Unterstützungs-Schwindler Johann Mamproß ans Taschcndorf. Zufolge Note der k. k. Landesregierung in Klagenfurt vom 2. März 1906, Z. 3535, an die k. k. o.-ö. Statt- haltcrei, pflegt der nach Taschendorf zuständige, im Jahre 1825 in Arriach geborene, ledige, pensionierte k. k. Förster Johann Mamprotz sich beschäftigungslos herumzutreiben und verursacht dem Lande sowie. feiner Heimatsgemeinde durch fortwährende Inanspruchnahme von Spitalspflege in nngebührlicher Weise bedeutende Kosten. Johann Mamproß ist voir großer, schlanker Statur, hat ein längliches Gesicht, dunkelblonde Haare, starken Schnurrbart, braune Augen, reguläre Nase und Mund, und hat keilte besonderen Kennzeichen. lieber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 20. März 1906, Z. 6449/11, werden die Gemeinde - Vorstehungen an- gewiesen, dem genannten Individuum keine Unterstützungen in Geld zu verabfolgen, vielmehr im Betretungsfalle eventuell dessen schubpolizeiliche Behandlung zu veranlassen.

85 Z. 7618. Steyr, 2. April 1906. An alle Gemeinde - vsrstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor dem Unterstntznngs-Schwindlcr Friedrich Taussig n»s Chrndim. Zufolge Erlasses der L k. o.-ö. Statthalterei vom 14. März 1906, Z. 6034/11, treibt sich der im Jahre 1878 geborene, nach Zajezdetz im politischen Bezirk Chrndim zuständige Schauspieler Friedrich Taussig, mosaisch, ledig, in der Welt herum, und läßt sich von fremden Gemeinden auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Geldnnterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen. Derselbe ist von großer, schlanker Statur, hat dunkelbraune Haare (kraushaarig) kleinen, ebensolchen Schnurr- bart, ovales Gesicht, braune Gesichtsfarbe, braune Augen und Augenbrauen, spitzige Nase proportionierten Mund. Als besonderes Zeichen hat er mehrere Skrofelnarben am Halse. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, dem . Genannten, den Fall dringendster Notwendigkeit ausgenommen, in Hinkunst keinerlei Geldnnterstützungen und Reisevorschüsse zu gewähren, vielmehr denselben im Falle der Arbeits- und Ausweislosigkeit nach den Schubvorschriften zu behandeln. > Z. 7304. Steyr, 27. März 1906. > Au alle Gememöe-Vorsehungen Mö k. k. Gendarmerie-Posten-Uommauöen. Ausforschung. Die k. k. Statthalterei in Brunn hat um die Veranlassung der Aussorschung des am 28. September 1883 in Wien, Alservorstadt geborenen, nach Hungerleiden zuständigen Stellungspflichtigen Franz Svoboda, unehelichen Sohnes der Anna Svoboda, beziehungsweise Sicherstellung der Sterbedaten des Genannten angesucht. Infolge des Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 14. März 1906, Z. 5876/1V, werden die Gemeinde -Vor- stehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden angewiesen, die bezüglichen Nachforschungen nach dem Genannten einzuleiten. Insbesondere ist zu erheben, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs-(Laudsturm-)Pflich- tigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. Mai l. I. hieher zu berichten. Z. 7723. Steyr, 2. April 1906. An alle Gemeinde-vorstehungm Mld k. t. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Ausforschung des Eduard Tauber. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 20. März 1906, Z. 6536/H, soll der Fahrrad - Mechaniker Eduard Tauber als außerehelicher Vater der minderjährigen Frau- ziska und Juliana Pogantsch zur Alimentationsleistung herangezogen werden. Da denen Aufenthalt dermalen unbekannt ist, werden die Gemeinde-Vorstehuugen und k. k. Gendarmerie-Posten- Kommanden beauftragt, nach dem Genannten zu forschen und ist über ein positives Ergebnis der Nachforschungen anher zu berichten. Z. 7840. Steyr, 2. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehuugen und k. L Gendarmerie - Posten - Aommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist der 1875 geborene, nach Sipbachzell zuständige Georg Schlapp. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 1. Mai zu berichten. Z. 7146. Steyr, 29. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehuugen und i, k. Gendarmerie-Posten-Uommandeu. Kundmachung der k. k. niederösterreichischen Statthalterei vom 17. Mär; 1906, Z. XII—741/2, betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Schweinepest in Niederösterreich. Mit Rücksicht auf den- derzeitigen Stand der Schweinepest in Niederösterreich ordnet die Stattbalterei auf Grund des Gesetzes vom 7. September 1905, R.-G.-Bl.- Nr. 163, und der Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues vom 6. November 1905, 9i.-G.-Bl. Nr. 164, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest unter Behebung ihrer Kundmachung vom 12. März 1906, Z. XII—741 (enthalten im Ämtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 18. März 1906, Nr. 30), folgendes an: 1. Die Einfuhr von lebenden Schweinen in die politischen Bezirke Zwettl, Bruck a. d. Leitha, Baden und Möd- ling sowie die Ausfuhr dieser Tiere aus den genannten Bezirken unterliegt folgenden Beschränkungen: Die Einfuhr von Zucht-, Nutz- oder Futterschweinen in diese Bezirke sowie die Ausfuhr dieser Tiere aus den bezeichneten Bezirken darf nur nach bei der betreffenden Bezirkshauptmannschaft eingeholter und von letzterer erteilter Bewilligung erfolgen. Derlei Bewilligungen sind von den politischen Bezirksbehörden nur in besonders rücksichts- würdigen Fällen zu geben. Die Einfuhr von schlachtreifen Schweinen in die einzelnen Gemeinden der erwähnten Bezirke ist nur zur als- baldigen Schlachtung zulässig und obliegt den politischen Bezirksbehörden unter gesetzmäßiger Mitwirkung der Gemeinden die sorgsamste Ueberwachung darüber, daß die als Schlachtschweine eingeführten Schweine auch tatsächlich alsbald geschlachtet und nicht etwa als Zucht-, Nutz- oder Futter- schweine Verwendung finden. Bezüglich der Ausfuhr von Schlachtschweinen aus den politischen Bezirken Zwettl, Bruck a. d. Leitha, Baden und Mödling sind die einschlägigen Bestimmungen der eingangs dieser Kundmachung zitierten Verordnung, speziell aber die Bestimmungen des § 6 derselben maßgebend. Es dürfen daher gesunde Schiveine aus Gehöften, in welchen sich weder kranke, noch der Krankheit oder der Ansteckung verdächtige Schweine befinden, nach Konsummärktei' oder öffentlichen, entsprechend eingerichteten Schlachtbäusern

86 zur Schlachtung, welche längstens binnen 6 Tagen erfolgen ( muß, ausgeführt werden. Derlei Märkte und Schlachthäuser in Niederösterreich sind: der Konsummarkt in Wien St. Marx, Schlachthaus ; Unter-Meidling, Schweineschlachthaus der Produktivgesellschast, Schweineschlachchäuser des Josef Ziegler (4. Bezirk), Alois Kralik (5. Bezirk), M. Wotraubek (3. Bezirk) in W,en und das allgemeine sowie das Sanitätsschlachthaus in Wiener- Neustadt. Die Ausfuhr solcher Schlachtschweine nach anderen Orten zur Schlachtung, welch letztere längstens binnen drei Tagen erfolgen muß, sowie die Abfuhr von ansteckungsver- dächtigen Schweinen zur Schlachtung in öffentlichen Schlachthäusern darf nur mit Bewilligung der politischen Bezirksbehörde des Aussuhrsortes stattfinden. Die betreffenden Sendungen, hinsichtlich welcher die hiesür bestehenden speziellen Transport-Vorschriften zu handhaben sind, müssen niit den vorgeschriebenen besonderen • Zertifikaten versehen sein. 2. Der Verkehr mit Schweinen innerhalb der einzelnen Gemeinden des politischen Bezirkes Zwettl sowie der Verkehr mit derlei Tieren innerhalb der einzelnen Gemeinden der politischen Bezirke Bruck a. d. Leitha, Baden und Mödling zusammen genommen, ist, insoferne von den betreffenden Bezirksbehörden bezüglich der verseuchten Gemeinden nicht besondere Sperrverfügungen erlassen wurden, auch fernerhin zulässig. 3. Der Eisenbahn-Transitverkehr mit Schweinen durch die politische» Bezirke Zwettl sowie Bruck a. d. Leitha, Baden und Mödling wird durch obige Anordnungen nicht berührt. 4. In Gemeinden, in welchen die Schweinepest herrscht, ist die Abhaltung von Schweinemärkten (insbesonders aber wenn dieselben noch innerhalb des geschlossenen Gemeindeteiles stattfinden) verboten. 5. Für alle in den Verkehr gesetzten lebenden Schweine müssen vorschriftsmäßige Viehpässe beigebracht werden. 6. Alle Schweinemärkte unterliegen einer tierärztlichen Ueberwachung. Das Verbot der Abhaltung von Winkelmärkten und des Hausierhandels mit Schweinen, ferner die Vorschriften bezüglich der Viehbeschau auf Eisenbahnen, der Vieh- und Fleischbeschau und des Handelsverkehrs mit Schweinen sind strengstens zu handhaben. 7. In den Gemeinden Au und Hof (am Leithagebirge) des politischen Bezirkes Mödling ist seitens der politischen Bezirksbehörde sofort eine Kennzeichnung und besondere Evidenzhaltung der Schweine durchzuführen. In diesen beiden Gemeinden hat ferner die Vieh- und Fleischbeschau bei Schlachtungen aller Schweine, also nicht allein bei gewerblichen Schlachtungen und Notschlachtungen, stattzufinden. Uebertretungen dieser sofort, in Kraft erwachsenden Anordnungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, N-G.-Vl. Nr. öl, bestraft. Außerdem werden die Bestimmungen des § 49, Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, betreffend den Ersatz des durch Seuchen- verschleppungen verursachten Schadens eventuell Anwendung finden. Dies wird hiermit infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. März 1900, Nr. 6567/X, zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der interessierten Kreise kundgemacht. Z. 7307. Steyr, 29. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstellungen nnö k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Z. 6724/x. Kundmachung betreffend die Gestaltung der Ein- und Durchfuhr von, aus Serbien stammenden frischem und zubereiletem Fleische sowie von lebendem und geschlachtetem Geflügel nach den, beziehungsweise durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Das königlich-ungarische Ackerbau-Ministerium hat mit der Verfügung vom 17. März 1906, Z. Io97/Pr. HI/3, die Verordnung vom 22. Jänner 1906, Z. 542/Pr./III/3,. betreffend das Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von frischem und zubereitetem Fleische uud lebendem wie geschlachtetem Geflügel aus Serbien nach, beziehungsweise durch die Länder der ungarischen Krone dahin abgeändert, daß ab 19. März 1906 bis auf weiteres die Ein- und Durchfuhr von aus Serbien stammenden frischem und zubereitetem Fleische sowie von lebendem und geschlachtetem Geflügel unter Einhaltung der für Ungarn allgemein geltenden Veterinärvorschriften gestattet ist. Geschlachtete Schweine (frisches Schweinefleisch) dürfen nur bei Einhaltung spezieller sonstiger Vorschriften ausschließlich mittels Eisenbahn und nur nach besonders genannten Konsumorten eingeführt werden. ‘' Ferner hat das königl-ungar. Ackerbau-Ministerium mit der Verfügung vom 17. März 1906, Z. 2032/Pr./HI/3A die mit der Verordnung vom 10. Februar 1906, Z. 1060/Pr. IlI/3, bezüglich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Geflügel bulgarischer und türkischer Provenienz angeordneten besonderen Bestimmungen gleichfalls ab 19. März 1906 aufgehoben. Im Hinblicke auf diese Verfügungen werden zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. März d. I-, Z- 12.822, die Anordnungen dieses Ministeriums vom 25. und 26. Jänner sowie 15. Februar 1906, ZZ. 3698, 3852 uud 6777 (verlautbart in den hierämt- lichen Kundmachungen vom 27. und 30. Jänner sowie vom 20. Februar 1906, ZZ .2099, 2194 und 3940) in analoger Weise abgeändert, so, daß bis auf weiteres die Einund Durchfuhr von aus Serbien stammendem frischem und zubereitetem Fleische sowie von lebendem und geschlachtetem Geflügel unter Einhaltung der im allgemeinen bestehenden Veterinärvorschriften nach den, beziehungsweise durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zulässig ist. Nücksichtlich der Einsuhr geschlachteter Schweine aus Serbien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern tritt nunmehr der Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. April 1896, Z. 8322 (verlautbart mit der hierämtlichenKundmachung vom 6. April 1896, Z. 5868), wieder in Kraft. Nach diesen Bestimmungen darf die Einfuhr geschlachteter Schweine aus Serbien nur in unzerteiltem Zustande mit noch anhafteten Nieren und dem intakten Nierenfette und nur nach den Konsumorten Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Jschl stattfinden. Von der l. k. obcröstcrrcichischen Statthalterei. Linz, den 22. März 1906.

87 Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz voin 22. März 1906, Z. 6724'X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 7417. Stevr, 29. März 1906. An alle Gemeinde -Vorstehnngen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Die Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Koinmanden werden hiemit zufolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 24. März 1906, Nr. 6906/X, auf die im Amtsblatte Nr. 32 der „Linzer Zeitung" enthaltene Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 22. März 1906, Z. 12.664, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Neichshülfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 7724. Steyr, 1. April 1906. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Aommanden Einfuhr von Schweinen in das Schlachthans nach Brünn bei Stäbchenrotlanf. Ueber Ansuchen des Stadtrates in Brünn hat das Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 9. März I- I-, Z. 10.324, gestattet, daß vollkommen gesunde Schweine aus solchen Gehöften der wegen Stäbchenrotlaufes gesperrten Gemeinden, in welchen sich weder kranke, noch der Krankheit oder Ansteckung verdächtige Schweine befinden, zur Schlachtung nach dem Schlachthause in Brünn unter Einhaltung der im § 6 der Ministerial- Verordnung vom 6. November 1905, N.-G.-Bl. Nr. >64, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest, vorgeschriebenen Bedingungen bis auf Widerruf eingeführt werden dürfen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zllr entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. .Z. 7796. Steyr, 1. April 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L • k. Gendarmerie - Posten - Aommanden. Kundmachung der k. k. niederösterreichischen Statthalterei vom 23. März 1906, Z. XII—741/4, betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Schweinepest in Niederösterreich. Nachdem die Schweinepest in den letzten Tagen auch im politischen Bezirke Pöggstall eine größere Verbreitung erlangt hat, werden hiemit auf Grund des Gesetzes vom 7. September 1905, N.-G.-Bl. Nr. 163 und der Verordnung vom 6. November 1905, N.-G.-Bl. Nr. 164, alle leite Bestimmungen der hierortigen Kundmachung vom 17. März 1906, Z. XII—741/2 (enthalten im Amtsblatts iür „Linzer Zeitung" vom 23. März 1906, 9k 31), welche Den Schweineverkehr nach und aus den politischen Bezirken Zwettl, Bruck a. d. Leitha, Baden und Mödling betreffen, auch für den politischen Bezirk Pöggstall, unter Gestaltung des Verkehres mit Schweinen aus den einzelnen Gemeinden der politischen Bezirke Zwettl und Pöggstall zusammen- genommen, angeordnet. Es bestehen sonach in Niederösterreich zwei Gebiete, für welche hinsichtlich des Schweineverkebres nebst den allgemeinen Vorschriften, die in ganz Niederösterreich Anwendung zu finden haben, besondere Beschränkungen angeordnet find, und zwar einerseits die politischen Bezirke Zwettl und andererseits Bruck a. d. Leitha, Baden und Mödling. In diese Bezirke, beziehungsweise Gebiete, mit Ausnahme der Gemeinden Au und Hof des politischen Bezirkes ' Mödling, wird nunmehr die Einfuhr von Spanferkel , (Schweine im Alter von 6 bis 8 Wochen) in Gemeinden und Gehöfte, für welche seitens der politischen Bezirksbehörden nicht etwa das Einbringen von Schweinen aus seuchen- polizeilichen Gründen untersagt ivurde, gestattet, ohne daß vorher die Bewillignng der betreffenden politischen Bezirksbehörde eingeholt werden muß. Im übrigen bleiben die mit der hierortigen Kundmachung vom 17. März 1906, Z. XII—741/2, angeordneten Maßregeln bis auf weiteres in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehnngen nnd k. k. : Gendarmerie - Posten - Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 28. März 1906, Nr. 7050/X, in die Kenntnis. Z. 7797. Steyr, 1. April 1906 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten = Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen -Ausweis für Höeröfkerreich in der Berichtsperiode vom 18. März bis 24. März 1906. I. Bläschenausschlag an den Genitalien der Rinder. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Wartberg, Ortschaft Penzendorf. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Schär ding: Gemeinde und Ortschaft Peuerbach. Erlöschen der Seuche. 1. BezirkPerg: Gemeinde Lebing, Ortschaft Ober- lebing. 2. BezirkSteyr (Land): Gemeinde Kremsmünster Land, Ortschaft Negau. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinde Urfahr, Ortschaft Pflaster. 8. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Hinterberg; Gemeinde Lanzendorf, Ortschaft Auf der Haide; Gemeinde Mistelberg, Ortschaft Schädlberg; Gemeinde Sankt Leonhardt, Ortschaften Ennsedt, Wenigfierling; Gemeinde ! Tragwein, Ortschaft Lugendorf; Gemeinde Unterweißenbach, ' Ortschaft Obermühl. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Hart; Gemeinde Leonding, Ortschaft Landwied. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Allerheiligen, Ortfchast I Kriechbaum.

88 4. Bezirk Urfahr: Gemeinde Alberndorf, Ort- ! schaften Kodingersdorf, Weikersdors; Gemeinde Altenberg, i Ortschaft Unterweitrag; Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft ' Außertreffling; Gemeinde Gallnenkirchen, Ortschaften Gall- neukirchen, Oberndorf; Gemeinde St. Magdalena, Ortschaften Furt, St. Magdalena, Steeg. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaften Blumauerstraße, Lustenau und Karl Wiserstraße. 6. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Aichet. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Prägarten. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Laakirchen. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Lebing, Ortschaft Ober- i lebing; Gemeinde und Ortschaft Mauthausen; Gemeinde ! Ried, Ortschaft Danndorf. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Kroisbach. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaften i Umschlagsplatz, Waldegg Hievon setze ich die Gemeinde-Borstehungen und k. k. , Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. k. > Statthalterei in Linz vom 29. März 1906, Nr. 7024/X, in ' die Kenntnis. Steyr, am I. April 1906. An sämtliche Genossenschafts- und Aranken- kassen-vorstehungen znr Kenntnisnahme. /^. Gcwerbcvcrlcihungcn pro Februar 1906. 1. Ferdinand Poxleitner, Gast- und Schankgewerbe in Trattenbach 'Nr. 18, Gemeinde Ternberg; (Berechtigungen § 16, lit. a, b, e, d, s und g, G.-O. vom 15. Äiärz 1883, R. - G. - Bl. Nr. 39). 2. Anna Mazur- kiewicz, Gast- und Schankgewerbe in Hausleiten Nr. 13, Gemeinde Gleink, (Berecht. § l6, lit. b, c, d, G.-O. vonr 15. Rtärz 1883, R. - G. - Bl. 3ir. 39). 3. Josef Strobl, Huf- und Wagenschmiedgewerbe in Nnterburgfried Nr. 28, Gemeinde Land Kremsmünster. 4. Matthias Mitterndorfer, Viehhandelsgewerbe in Sierning Nr. 157 a. 5. Johann Geiger, Getreidebrecherei und -Neijzerei mit Motorenbetrieb in Mühlbach Nr. 7, Gemeinde Garsten. 6. Johann Wurm- böck ^uo., Eisen- und Blechwarenhandel in Großraming Nr. 61. 7. Johann Wurmböck, 'Nagelschmiedgewerbe in Großraming 'Nr. 61. 8. Josef Artmann, Glasergewerbe in Ebenboden 'Nr. 22, Gemeinde Ternberg. 9. Franz Götz, Friseur- und Naseurgewerbe in Sierninghofen Nr. 32, Gemeinde Sierning. 10. Josef Gutternigg, Hufschmied- gewerbe in Unterlaussa 91r. 9, Gemeinde Weyer Land. - 11. Heinrich Fischer, Maurermeistergewerbe in Markt Weyer Nr. 163. 12. Franz Glocker, Gast- und Schankgewerbe in Ebenboden Nr. g, Gemeinde Ternberg (Berecht. § n;, lit. a, b, c, d, s und g, G. - O. vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39). 13. Ferdinand Forsthuber, Gabel- und Klingschmiedgewerbe in Kleinraming Nr. 4, Gemeinde St. Ulrich. 14. Anton Petzka, Photographengewerbe in Markt Weyer 'Nr. 84. 15. Johann Leeber, Lohndreschergewerbe in Thaun Nr. 30, Gemeinde Gleink. 16. Kilian Helmel, Gemischtwarenhandel in Kleingschnaid Nr. 24, Gemeinde Gaflenz. 17. Ferdinand Hötzl, Bäckergewerbe in Losenstein Nr. 44. 18. Franz Wokaö, Raseur- und Friseurgewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 12. 19. Johann Wittmann, Bäckergewerbe in Sierning Nr. 221. 20. Ferdinand Zach- huber, Bäckergewerbe in Bad Hall; Fortführung desselben aus eigene Rechnung. 21. Franz Göblhaider, Frächter- gewerbe in Sierning Nr. 144. 22. Franz Blasl, Sägegewerbe in Stiedelsbach Nr. 97, Gemeinde Losenstein. 23. Firma Stadler und Comp., Holzsägebetrieb in Losenstein Nr. 59. 24. Josef Nöstlinger, Kleinverfchleiß gebrannter geistiger Getränke in Markt Kremsmünster Nr. 50. 25. Josef Brandt, Gast- und Schankgewerbe in Hintstein Nr. 34, Gemeinde Großraming (Berecht. 8 16, lit. a, d^ a, <1, f und g, G.-O. vom 15. März 1883, N.-G.-Bl. Nr. 39). 8. Gcwerbclöschungcn. 1. Franz Waldmann, Sattlergewerbe in Sierning Nr. 89. 2. Karl Hasenleitner, Tischlergewerbe in Losenstein Nr. 33. 3. Josef Sperrer, Gemischtwarenhandel in Bad Hall Nr. 3. 4. Florian Forsthuber, Kling- und Gabelschmiedgewerbe in Kleinraming, Gemeinde St. Ulrich. 5. Matthäus Herber, Viktualienhandel in Mühlgrub Nr. 58, Gemeinde Pfarrkirchen. 6. Stephan Gumpoldsberger, Gast- und Schankgewerbe . in Trattenbach Nr. 18, Gemeinde Ternberg. 7. Jgnaz Lösch, Bäckergewerbe in Sierning Nr. 221. 8. Franz Holl, Photographengewerbe in Sierning Nr. 241. '9. Josefa Zimmermann, Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Markt Kremsmünster Nr. 50. 10. Josef Baumgartner, Handel mit Lebzelter- Wachs- und Kanditen- waren in Ternberg 'Nr. 5. 11. Juliana Scküßleder,. Gemischtwarenhandel mit Branntweinkleinverschleiß in Großraming Nr. 42. 12. Joses Muckenhuber, Gemischtwarenhandel in Losenstein Nr. 44. 13. Josef Muckenhuber, Bäcker- gewerbe in Losenstein Nr. 44. 14. Georg Haimböck, Webergewerbe in Losensteinleiten. 15. Karl Blattner, Frächter- gewerbe in Sierning Nr. 144. 16. Johann Huber, Aus- schant und Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Dippersdorf Nr. 72, Gemeinde Wartberg. 17. Johann Gruber, Gemischtwarenhandel, früher in Krist Nr. 5, Gemeinde Land Kremsmünster, jetzt in Penzendors s)!r. 27,. Gemeinde Ried. 18. Rudolf Schweinhammer, Gast- und Schankgewerbe in Weyer Markt Nr. 110. 19. Firma Stadler und Comp., Holzwarenfabrik in Losenstein Nr: 59. 6. Sonstige Gewerbeveräildernngen. l. Alois Höllinger, Friseur- und Naseurgewerbe iir Akarkt KremSmünster, Hauptstraße Nr. 84; Weiterfort- führung durch die Witwe Katharina Höllinger, Geschäftsführer Franz Konetschny. 2. Gemeinde-Borstehung Garsten, öffentliche Wageanstalt in Garsten, Bestellung als Wag- meister: Karl Thalhammer. 3. Firma C. A. Greiner, Korkstopsenfabrik in Krift, Gemeinde Land Kremsmünster; Fabrikskantine, Aufnahme des Geschäftsführers Josef Reisinger. 4. Steyrtalbahn - Gesellschaft, Steyr, Gast- und Schankgewerbe in Bahnhof Pergern, Gemeinde Garsten, Ausnahme der Pächterin Anna Mayr. 5. Cäcilia Bachbauer- Hufschmiedgewerbe in Markt Weyer 9tr. 69, Aufnahme des Pächters Rudolf Ritter. B. Karl Zachhuber, Zuckerbäckergewerbe in Bad Hall Nr. 77; Standortverlegung nach Bad Hall, Hauptplatz Nr. 2. Der L k. Bezirkshauptmann: Waldcrdors^. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirlshauptmanuschast Steyr. — Haassche Buchdructerei in Steyr.

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