79 lich des Bläschenausschlages bei der Ausstellung von Zeugnissen für Ochsen und Wallache. Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt zehn Tage (im Verkehre mit Deutschland acht Tage); jedoch kann dieselbe während des Transportes um weitere zehn Tage dadurch verlängert werden, daß die Tiere von einem staatlich angestellten oder ermächtigten Tierarzte untersucht werden, welcher den Befund auf dem Zeugnis zu vermerken hat. Eine solche Untersuchung der Tiere und Klausulierung der Pässe hat in jedem Falle, und zwar vor der Verladung der Tiere stattzusinden, wenn der Transport mittels Eisenbahn oder Schiff erfolgt. Zur Vornahme der im Vorstehenden bezeichneten Amtshandlung sind alle vom Staate angestellten sowie auch jene Tierärzte berufen, welche die in der Ministerial-Verordnung vom 21. März 1873, R.-G.-Bl. Nr. 57, vorgeschriebene Qualifikation nachzuweisen vermögen. Lediglich die Untersuchung der Eisenbahn- und Schifftransporte bleibt den hiezu besonders bestellten Tierärzten (§ 10 des allg. T.-S.-G.) Vorbehalten. Wird bei einem aus Italien eingelangten Transporte nach dem Grenzübertritte eine ansteckende Tierkrankheit wahrgenommen, so hat der beamtete Tierarzt über den Tatbestand ein genaues Protokoll aufzunehmen und ist eine Abschrift desselben behnfs weiterer Behandlung nach dem letzten Absatz des Art. 3 des Viehseuchen -Uebereinkommens im Dienstwege an das k. k. Ministerium des Innern ohne Verzug zu leiten.. Abgesehen davon ist aber jede Veanstän- bnng eines aus Italien eingelangten Viehtransportes durch den Amtstierarzt mittels amtlicher Korrespondenzkarte unmittelbar dem genannten k. k. .Ministerium anzuzeigeu. Die Handhabung der Bestimmungen der Art. 4 und 5 des Uebereinkommens, betreffend die Verfügung von Ve- fckränkungen und Verboten der Einfuhr, von Tieren, tierischen Rohstoffen und von Gegenständen, tvelche Träger des Ansteckungsstoffes vvtl Tierseuchen sein können, aus Italien, obliegt iui Sinne des § 3 des allgemeinen Tierseuchen- Gesetzes in erster Linie dem Ministerium des Innern. Behufs Ermächtigung einer sachgemäßen und zweckentsprechenden Anwendung der bezogenen Vorschriften zum Schutze der einheimischen Viehbestände vor Verseuchungen, haben die Unterbehörden dem bezüglichen Verkehre stete Aufmerksamkeit zuzuwenden und alle beachtenswerten Wahrnehmungen dem k. k. Ministerium des Innern zur Kenntnis .311 bringen. Hinsichtlich der im Art. 7 vorgesehenen Desitlfektion von Eisenbahnwagen und Schiffen, welche zum Transporte von Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen nach dem Königreiche Italien bestimmt sind, ist nach den diesbezüglichen, für den Jnlandsverkehr geltenden Anordnungen des Gesetzes vom 19. Juli 1879, R.'-G.-Bl. Nr. 108, sowie der Ministerial- Verordnungen vom 7. August 1879, R.-G.-Bl. Nr. 109, und vom 21. Februar 1906, N.-G.-Bl. Nr. 30, vorzugehen. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. März l. I., Z. 8612, und unter Bezugnahme auf die h. ä. Kundmachung vom 22. Dezember 1905, Z. 28.788, betreffend die Einfuhr von Klauentieren aus Italien nach Oberösterreich, welche auch weiterhin in Kraft bleibt, allgemein verlautbart. Von der k. k. oberöstcrreichischen Statthalterei. Linz, am 14. März 1906. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. März 1906, Z. 4978'X, zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis. Z. 6744. Stevr, 22. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 14. März 1906, Z. 11.722, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Kroatien- Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stublgerichts- bezirken Felvidek, Latorcza, Szolyva (Komitat Bereg), Tis- zaninnen (Komitat Csongrad), Karansebes, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde Teregova (Komitat Krasso- Szöreny), Buzias (Komitat Temes) sowie aus der Munizipal- stadt Szeged in Ungarn, ferner aus dem Bezirke Kostajnica, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat । Zagreb) in Kroatien-Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Sodann ist aus Grund der Verfügung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Myslenice wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes die Einsuhr von Schweinen aus dem Grenz - Stuhlgerichtsbezirke Nameszto (Komitat Arva) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Muraszombat (Komitat Vas) in Ungarn gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Veterinär-Ueberein- kommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial-Verordnung vom 22. September 1899 (N.-G.-Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsteu Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinde Totlak ; (Stuhlgerichtsbezirk Muraszombat) und deren Nachbar- gemeinden wird durch die Aufhebung des gegen den genannten j Bezirk bestandenen Verbotes nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu den hierort. Kundmachungen vom 1. und 7. März 1906, ZZ. 9174 und 10.184 (enthalten im Amtsblatts zur „Linzer Zeitung" vom 13. März ! 1906, Nr. 28), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. ! Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k j Statthalterei in Linz vom 17. März 1906, Nr. 6205/X, ; zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis.
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