Amtsblatt 1906/13 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

78 Wartberg: Georg Schimpelsberger, Gasthofbesitzer zu Strienziug Nr. 46 in Wartberg a. K. Gerichtsbezirk Steyr. Aschach: Eduard Garstenauer, Kletzmayr in Aschach a. d. Steyr. Garsten: Roman Neubacher, Förster in Garsten. Gleink: Johann Schutzenhofer, Gattermayr zu Stein in Gleink. Losensteinleiten: Franz Leeb, Kapsenbergergut zu Wolfern in Losensteinleiten. Sierning: Josef Lettner, Seifenfabrikant und Oekonom in Sierning. Ternberg: Johann Garstenauer, Mayr zu Pläß bei Mayreben in Ternberg. Thanstetten: Franz Kainrad, Holbauer zu Hilbern Nr. 8 in Thanstetten. St. Ulrich: Berthold Gunitzberger, Hansbauer zu Unterwald in St. Ulrich b. St. Gerichtsbezirk Weyer. Gaflenz: Matthias Maderthaner, Oekonom zu Neu- dorf Nr. 20 in Gaflenz. Großraming: Karl Ahrer ani Marbachgut zu Baumbach Nr. 31 in Großraming. Lausa: Franz Sonnleitner, Oekonom in Lausa Nr. 23. Losenstein: Kandidus Gruber, Oekonom in Losen- stein 9kr. 71. Neustift: Seraphin Derfler, Hausbesitzer in Neu- stift Nr. 1. Neichraming: Peter Stieglecker, Oekonom zu Arzberg Nr. 29 in Neichraming. Weyer (Markt): David Maderthaner, Bergerbauer zu Au Nr. 8 in Weyer. Weyer (Land): Matthias Fößleitner, Jnselsbacher zu Kupfern in Weyer. Z. 6644. Steyr, 21. März 1906. An alle Gemeinde - Vorsehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Z. 4978 X. Kundmachung betreffend die Regelung des Vichderkehres mit Italien aus Grund des Biehsenchen-Uebereillkommens vom 12. Februar 1906, R -G.-Bl. Nr. 45. Am 1. März l. I. ist zugleich mit dem neuen Handelsund Schisfahrtsverlrage zwischen Oesterreich-Ungarn und Italien auch das mit diesem Lande abgeschlossene und in dem Stücke XVII des Neichsgesetzblattes unter Nr. 45 verlaut- barte neue Viehseuchen-Uebereinkommen mit Italien vom 12. Februar l. I. in Kraft getreten. Hiedurch wurde zugleich das bisher in Wirksamkeit stehende Viehseuchen -Uebereinkommen mit Italien vom 7. Dezember 1887, N.-G.-Bl. ex 1888 Nr. 65 außer Kraft gesetzt. Nach Artikel I der neuen Vereinbarung kann der gegenseitige Verkehr mit Einhufern, Widerkäuern und Schweinen, mit tierischen Nohstofsen und mit Gegenständen, welche Träger des Ansteckuugsstosfcs von Tierseuchen sein können, auf bestimmte Eitttrittsstatioueu beschränkt und dort seitens des Einsuhrstaates einer tierärztlichen Kontrolle unterworfen werden. In den in dieser Richtung auf Grund der Punkte 2: und 3 des Artikels 2 des dermaligen Viehseuchen-Ueberein- kommens bezüglich der Einsuhr in die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder seitens der zuständigen Landesstellen getroffenen und dermalen zu Recht bestehenden Verfügungen tritt aus Anlaß des Inkrafttretens der neuen Vereinbarung keine Aenderung ein. Dasselbe gült auch hinsichtlich der Bemessung der für die tierärztliche Untersuchung, einzuhebeuden Gebühren, aus welchen Gegenstand sich der Punkt 3 des Schlußprotokolles zum neuen Viehseuchen- Uebereinkommen bezieht. Der Verkehr mit Geflügel hat bei dein Abschluffe des Viehseuchen-Uebereinkommens eine besondere Berücksichtigung nicht erfahren, weshals deffen Regelung im Nahmen des Artikels 6 al. b des neuen Handels- und Schiffahrtsvertrages (N.-G.-Vl. Nr. 44) dem selbständigen Ermessen der Vertragsstaaten anheim gestellt bleibt. Eine Aenderung der hinsichtlich der Beschränkung der Einsuhr von Geflügel aus Italien in Kraft stehenden Verfügungen erscheint daher nicht notwendig. Hinsichtlich der Ausfuhr von Geflügel nach Italien kommt jedoch in Betracht, daß die durch den § 2 der Mi- nisterial - Verordnung vom 17. Februar 1904, N.-G.-Bl. Nr. 20, teilweise abgeänderte Bestimmung des 8 8 der Ministerial-Verordnung vom 29. März 1903, R.-G.-Vl. Nr. 73, durch welche die Beibringung von Viehpäffen für das zur Ausfuhr nach dem Auslande — somit auch nach Italien — bestimmte Handelsgeflügel und die tierärztliche Untersuchung solchen Geflügels vorgeschrieben wurde, im § 2 der Ministerial-Verordnung vom 21. Februar l. I., Nr. 31, N.-G.-Bl , nur hinsichtlich der Ausfuhr nach dem Deutschen Reiche durch neue Vorschriften ersetzt wurde. Es liegt daher kein Anlaß vor, die Ausfuhr von Geflügel nach Italien irgend welchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die in dieser Richtung von der oberösterreichischew Statthalterei seinerzeit mit der Kundmachung vom 3. April 1904, Zl. 4687—X, getroffenen Maßnahmen wurden bereits mit der Verordnung vom 28. Februar 1906, Zl. 4329,. L.-G. u. V.-Bl. Nr. 8, außer Kraft gesetzt. Für die zur Aussuhr bestimmten Einhufer, Wiederkäuer und Schweine sind nach wie vor (Art. 2 des V.-S.-Ue.) von der Ortsbehörde auszustellende Viehpässe (u. zw. für Pferde, Maultiere, Esel und Rindvieh Einzelpässe, für Schafe, Ziegen und Schweine Gesamtpüsse) beizubringen, welche die Zahl der Viehstücke, die genaue Beschreibung und die besonderen Merkmale derselben zu enthalten haben. Bei Klauen- tieren müssen die Pässe überdies eine Bestätigung darüber enthalten, daß das Vieh in der" Gemeinde der Ausstellung des Viehpasses durch 40 Tage (bisher betrug diese Frist nach Punkt I im Art. 2 des V.-S.-Ue. vom Jahre 1887 14 Tage) gestanden ist. Die Zeugnisse müssen ferner — ebenso wie im Verkehre mit Deutschland — mit der Bescheinigung eines naatlich angestellten oder ermächtigten Tierarztes darüber versehen sein, daß die Tiere gesund sind, und daß in der Herkunstsgemeinde und in den Nachbargemeindcn innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung weder die Rinderpest noch eine andere der Anzeigepflicht unterliegende und aus die betreffende Tiergattung übertragbare Krankheit geherrscht hat. Das vereinzelte Austreten von Milzbrand, Ranschbraud,. Rotlauf oder Wut (bie Wutkrankheit bei Hunden und Katzen kommt, jedoch Hiebei nicht in Betracht) in einer Nachbargemeinde steht der Ausstellung des Zeugnisses nicht entgegen,, ist jedoch darauf ersichtlich zu machen. Dasselbe gült bezüg-

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