Amtsblatt 1905/13 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

77 innig obliegenden Pflicht nachkommen können, den Ausbruch und das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche in einem weniger als 20 km von der betreffenden Station entfernten Orte jederzeit sofort bekannt zu geben. Die in dem Artikel 10 und 11 des neuen Viehseuchen- । Uebereinkommens enthaltenen Bestimmungen über den ; Weideverkehr und den kleinen Grenzverkehr sind gleichlautend mit den hinsichtlich dieser Gegenstände dermalen geltenden Vereinbarungen. Die Regelung des Weideverkehres wurde lediglich (im Punkt 13 des Schlußprotokvlles) dahin ergänzt, daß nach Artikel 9 des Viehseuchen-Uebereinkommens zur Weide gebrachte Tiere in den freien Verkehr jenes Staates, in dessen Gebiet sich die Weide befindet, übergehen dürfen, wenn rück- sichtlich deren Gesundheit keine Bedenken bestehen und wenn gegenüber ihrem Herkunftsorte veterinärpolizeiliche Verbote oder Beschränkungen nicht vorliegen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Postenkommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 28. Februar 1906, Z. 4329/X, zur entsprechenden Verständigung der Interessenten und mit dem Austrage in die Kenntnis, daß die Gemeinde-Vorstehungen bei sich ergebenden Amtshandlungen - diese Verfügungen und Weisungen genauestens befolgen. Unter einem werden die Gemeinde-Vorstehungen auf dieses Viehseuchen-Uebereinkommen mit dem Deutschen Reiche aufmerksam gemacht. Z 6642. Steyr, 20. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L §. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Kundmachung der k. k. nicderösterr. Statthaltcrei vom 12. März 1006, Z. XII — 741, betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Schweinepest in Nicderösterreich. Mit Rücksicht auf die größere Verbreitung der Schweinepest in Riederösterreich, findet die Statthalterei unter Behebung ihrer Kundmachungen vom 14. und 28. Februar 1906, ZZ. XII — 504 und XII — 618, bis auf weiteres auf Grund der §§ 3 und 20 allgemeinen Tier- feuchengesetzes vom Jahre 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, und gemäß § 4 der Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels, der- Eisenbahnen und des Ackerbaues vom 6. November 1905, R.-G.-Bl. Nr. 164, folgendes anzuordnen: 1. Die Ein- und Ausfuhr von lebenden Schweinen in den beziehungsweise aus dem politischen Bezirke Zwettl ist verboten. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Zwettl ist jedoch ermächtigt, in besonders rücksichtswürdigen Fällen die Ein- und Ausfuhr von Schweinen znr sofortigen Schlachtung gegen Vorschreibung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. 2. Die Ein- und Ausfuhr von lebenden Schweinen in die beziehungsweise aus den übrigen politischeil Bezirken Aiederösterreichs ist, unter Gestaltung des Verkehres mit Schweinen der einzelnen Bezirke untereinander, gleichfalls untersagt. Die betreffenden politischen Bezirksbehörden sind aber ermächtigt die Ein- und Ausfuhr von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in dieses Sperrgebiet beziehnngsweise aus demselben in rücksichtswürdigen Fällen gegen Anordnung entsprechender Vorsichtsmaßregeln zu erlauben. 3. Der Eisenbahn-Transitverkehr mit Schweinen durch Riederösterreich, ferner der Verkehr mit lebenden Schweinen von den Märkten in Wien und Wiener-Neustadt wird durch obige Anordnungen nicht berührt. 4. In Gemeinden, in welchen die Schweinepest herrscht, ist die Abhaltung von Schweinemärkten (insbesonders aber wenn dieselben noch innerhalb des geschlossenen Gemeindeteiles stattfinden), ferner der Abtransport von lebenden Schweinen aus denselben verboten. 5. Für alle in den Verkehr gesetzten lebenden Schweine müssen vorschriftsmäßige Viehpässe beigebracht werden. 6. Alle Schwememärkte unterliegen einer tierärztlichen Ueberwachung. Das Verbot der Abhaltung von Winkelmärkten und des Hausierhandels mit Schweinen ist strengstens zu handhaben. Uebertretungen dieser sofort in Kraft erwachsenden Anordnungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R -G.-Bl. Nr. 51, bestraft. Außerdem werden die Bestimmungen des § 49, Tierseuchengesetz vom Jahre 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, betreffend den Ersatz des durch Seuchen- verschleppungen verursachten Schadens eventuell Anwendung finden. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. März 1906, Nr. 6131/X, zllr entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 6643. Steyr, 21. März 1906. An alle Gemeinde - vorftehungen. Verzeichnis der im Sinne des Lnngenseuchcgeseües vom 17. August 1892, R.-G.-Bl. Nr. 142, bestimmten Schutzmänner. Zufolge Erlasses der^ k. k. o.-ö. Statthalterei vom 5. März 1906, Z. 4840 X, wird hiermit das Verzeichnis der in Gemäßheit des 8 ~ des Gesetzes vom 17. August 1892, R.-G.-Bl. Nr. 142, betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen vom 22. September 1892, R.-G.-Bl. Nr. 166, vom oberösterr. Landeskulturrats für die einzelnen Bezirke auf die Dauer von drei Jahren namhaft gemachten Schätzmänner für den politischen Bezirk Land bekanntgegeben. Politischer Bezirk Steyr. Gerichtsbezirk Kremsmünster. Bad Hall: Josef Mittermayr, Höllhuber zu Furtberg Nr. 2 in Bad Hall. Eberstallzell: Michael Eckmair am Pfannengute in Eberstallzell Nr. 6. KremSmünster (Markt): Johann Haberfellner, Privat in Kremsmünster Nr. 26. Kremsmünster (Laild): Florian Milterbauer, Ehren- storfer zu Mairdorf in Kremsmünster (Land). Pfarrkirchen: Josef Obermair, Förster zu Mühlgrub Nr. 51 iu Pfarrkirchen. Ried: Michael Straßmair, Voglhuber in Ried bei Kremsmünster. Rohr: Johann Hieslmayr, Ormüller und Bürgermeister in Unterrohr. Sipbachzell: Franz Gatterbauer, Schoibermair zu Leombach Nr. 4 in Sipbachzell.

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