Amtsblatt 1905/13 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

76 Behufs Einhaltung des festgesetzten Kontigentes werden die Ausfuhren im Ministerium des Innern in Evidenz gehalten. Die Parteien haben daher, und zwar nicht früher als 6 Wochen vor Beginn des Ausfuhrmonates, die beabsichtigte Ausfuhr unter Angabe der Zahl der Tiere, der Provenienz derselben, des Ortes, wo die Observation stattftndeu ' soll, des Schlachthauses, für welches die Schweine bestimmt sind, und der Zeit deren Ausfuhr (Monat und Tag, und zwar zwischen dem 1. bis 10. oder zwischen dem 10. bis 1 20, oder zwischen dem 20. und letzten Tage des Monates) dem Ministerium des Innern im Wege jener politischen Behörde 1. Instanz, in deren Gebiete die tierärztliche Beob- ■ achtung der Tiere stattfinden soll, anzuzeigen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Anzeige von der beabsichtigten , Ausfuhr erst nach Beginn der tierärztlichen Beobachtung erstattet werde; in solchen Fällen ist das Gesuch mit einer Bestätigung des Amtstierarztes darüber zu belegen, daß und seit welchem Tage die Schweine unter tierärztlicher Beob- acktung stehen. Der Abtransport der Tiere, beziehungsweise die Aus- ' stclluiig der für deren Ausfuhr notwendigen staatstierärzt- I lichen Bescheinigung ist nur mit Zustimmung des Ministerinms dcS Innern zulässig; diese wird unter tunlichster Berücksichtigung der Priorität der Anmeldungen nach Maßgabe des verfügbaren Kontigentes ausgesprochen werden. Sollte ein Exporteur die Ausfuhrsbewilliguug erwirkt, von derselben jedoch ohne triftige Gründe keinen Gebrauch gemacht und dadurch zum Verfalle des Kontingentes oder eines Teiles desselben Anlaß gegeben haben, verwirkt er dadurch den Anspruch auf eine Berücksichtigung seiner nachfolgenden Gesuche um Ausfuhrsbewilliguug. Wenn während der vorgeschriebenen 30 tägigen tierärztlichen Beobachtung Umstände eintreten, welche die Ausfuhr der Tiere unzulässig erscheinen lassen, so haben die Parteien hievon unverzüglich der politischen Bezirksbehörde des Ortes, . in welchem die Observation stattfindet, Anzeige zu erstatten. Diesen Behörden obliegt es, diese Anzeigen, sowie auch die - Ereignisse der erwähnten Art, insoferne es sich um solche : handelt, deren Vorkommen von amtswegen wahrzunehmen ist (wie der Ausbrnch einer Seuche unter den observierten Tieren oder auch sonst in dem betreffenden politischen Bezirke) unverzüglich und unmittelbar dem Ministerium des Innern zur Kenntnis zu bringen. Pflicht der zur Beobachtung der Tiere und zur Aus- fertigung der Bescheinigungen für dieselben berufenen Tierärzte wird es sein, die Beobachtung mit entsprechender Umsicht und unter Bedachtnahme auf die Identität der Tiere dnrch- zuführen und die letzteren vor deren Abtransports einer , genauen Untersuchung zu unterziehen. Da die in Rede stehenden Ausfuhren im Hinblicke auf den allfälligen Verfall des Kontigentes fristgerecht bewerkstelligt werden müssen, wird es den politischen Behörden zur besonderen Pflicht gemacht, alle diesen Export betreffenden Angelegenheiten als sehr dringend, ohne jeden Verzug der Erledigung zuzuführen. Die Vorlage der bezüglichen Ein- : gaben und die Berichterstattung seitens der politischen Be- ! zirksbehörden an das Ministerinn! des Innern hat daher j unmittelbar zu erfolgen. Was den oberwähnten Grcuzvcrkchr anbelangt, so bestehen im Deutschen Reiche auf Grund autonomer, im Interesse der Aufrechthaltnng langjähriger Verkehrsbeziehungen crlasiener Verordnungen erleichternde seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Zulassung von Rindvieh, das von Landwirten bayrischer, sächsischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe ans österreichischen Grenzgebietsteilen eingeführt wird. Die kaiserlich Deutsche Regierung wird von der ihr nach dem Viehsenchen-Uebereinkommen zustehenden Befugnis, den Verkehr mit Tieren zu beschränken oder zu verbieten, hinsichtlich des bezeichneten Viehs, welches jedoch unbedingt nur zu Nutz- oder Zuchtzwecken, nicht aber zur Schlachtung bestimmt sein darf — in Anfrechthaltung der bisherigen Praxis — nur unter Beobachtung jeder mit der Abwehr einer Senchengefahr vereinbarten Schonung der wirtschaftlichen Interessen der beiderseitigen Grenzbevölkerung Gebrauch machen und mit dieser Maßgabe die auf den erwähnten autonomen Verordnungen bernhenden Erleichterungen während der Geltungsdauer des Viehseuchen-Uebereinkommens auch künftig aufrecht halten. Die Frist, während welcher das auf Grund jener Verordnungen eingebrachte Vieh im Flurbereiche des Bestimmungsortes und in der Wirtschaft des Einbringers verbleiben muß (Konfinierungsfrist), wird die zur Zeit bestehende Dauer nicht übersteigen. Ebenso wird die bestehende Bedingung aufrecht erhalten bleiben, daß das Vieh vor der Ausfuhr 30 Tage im österreichischen Grenzbezirk aufgestellt sein muß. Der bisherige Umfang der bayrischen, sächsischen und Württembergischen Grenzgebietteile, in welche Nutz- und Zuchtvieh von Landwirten zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter erleichternden seuchenpolizeilichen Vorschriften eingeführt werden darf, wird auch künftig aufrecht erhalten werden. Dagegen hat sich die kaiserlich Deutsche Regierung Vorbehalten, die österreichischen Gebietsteile, aus denen das Vieh stammen darf, zu beschränken auf: Vorarlberg, Tirol nördlich des Hochkammes der Alpen, Salzburg, Oberösterreich und die böhmischen Bezirkshauptmannschaften Kaplitz, Kruman, Prachatitz, Schüttenhosen, Klattau, Taus, Bischofteinitz, Mies, Tachau, Plan, Marienbad, Tepl, Eger, Asch, Falkenau, Graslitz, Joachimstal, Kaaden, Komotau, Brüx, Dux, Teplitz, Aussig, Teschen, Schlnckenau, Rumburg, Gabel, Reichenberg und Friedland. Die laut Punkt 8 des Viehseuchen-Uebereinkommens gleichzeitig mit dem letzteren abgeschlossene Vereinbarung über die Desinfektion von Eisenbahnviehwagen bildet die Veranlassung der zugleich mit dem Viehseuchen-Uebereinkommen im Reichsgesetzblatte verlautbarten Ministerial - Verordnung, betreffend die Reinigung und Desinfektion von Eisenbahnwagen, in welchem Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, R.-G.-Bl. Rr.30, undderMinisterial-Verordnnng vom21. Februar 1906, R.-G.-Bl. Nr. 31, mit welcher Aenderungen und Ergänzungen der Ministerial-Verordnung vom 29. März 1903, R.-G.-Bl. Nr. 73, . und vom 17. Februar 1904, R.-G.-Bl. Nr. 20, angeordnet werden. Den politischen Bezirksbehörde», beziehungsweise den die Untersuchnng der Tiere beim Eisenbahntransporte besorgenden Organen obliegt nach § 2 dieser Verordnung die Verpflichtung, in Fällen, in welchen nach der Vorschrift der Punkte 2 I> und 3 des 8 1 die verschärfte Art der Desinfektion Platz zu greifen hat, die erforderliche Anordnung rechtzeitig zu treffen und den zuständigen Eisenbahnorganen bekannt zu geben. Abgesehen davon haben die politischen Bezirksbehörden, den Eisenbahnstationen, damit diese der ihnen hinsichtlich der verschärften Desinfektion nach Punkt 3 im 8 1 der Verord-

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