Amtsblatt 1906/13 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

7 5 untergebracht waren, und in deren nächster Umgebung keine auf Pferde übertragbare, anzeigepflichtige Krankheit herrscht. Derartige Ansuchen sind bei den magistratischen Bezirksämtern aufzunehmen und unmittelbar dem k. k. Ministerium des Innern vorznlegen. Falls dem Gesuche ein Vorschuß von 8 X zur Deckung der auflaufenden Telegrammgebühren gegen seinerzeitige Verrechnung beigeschloffen wird, wird über dasselbe die notwendige Verhandlung mit dem kaiserlich Deutschen Neichsamte des Innern auf telegraphischem Wege durcbgesührt und auch die Erledigung dem Einschreiter telegraphisch bekannt gegeben werden. Geflügel-Sendungen müssen mit von der Ortsbehörde ausgestellten Ursprungszeugnissen (Gesamtpässen) versehen sein, welche eine tierärztliche Bescheinigung über die Gesundheit der Tiere und darüber zu enthalten haben, daß in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Ausfuhr gelange», eine ansteckende Geflügelkrankheit weder herrscht noch innerhalb 14 Tagen nach den« Tage, an welchem eine solche Krankheit amtlich für erloschen erklärt worden ist, geherrscht hat. Dabei wird vorausgesetzt, daß zwischen dem letzten Krankheitsfall und dem Zeitpunkte der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Seuche ebenfalls 14 Tage liegen. Da jedoch nach § 5 der Ministerial-Verordnung vom 1 29. März 1903, R.-G.-Bl. Nr. 73, die Geflügelcholera und , die Hühnerpest bereits nach Ablauf von acht Tagen nach dem letzten Tot, beziehungsweise Genesungsfalle, amtlich als erloschen zu erklären ist, ist die Ausstellung der erwähnten tierärztlichen Bescheinigung erst am 21. Tage nach erfolgter Erklärung des Erlöschens der Seuche, beziehungsweise Behebung der Sperre, zulässig. Für Geflügeltransporte im Grenzverkehre, die aus weniger als 100 Stück bestehen, ist bei der Ein- oder Ans- suhr lediglich das gemäß Artikel 2 des Viehsencheu-Ueber- einkommens von der Ortsbehörde auszustelleude Ursprungszeugnis beizubringen, welches einer tierärztlichen Bescheinigung nicht bedarf. Als Grenzverkehr gült der Verkehr mit Geflügel aus dem Grenzbezirke des eiuen vertragsschließendeu Teiles zur Verwendung in dem Grenzbezirke des anderen Teiles. Die dermalen bestehenden Vorschriften über die tierärztliche Untersuchung der mittels Eisenbahn nnd Schissen zum Transporte gelangenden Einhufer und Klauentiere vor der Verladung bleiben unberührt. Wenn es sich jedoch um derartige Sendungen von Geflügel handelt, wird die Vornahme der Untersuchung und die bezügliche Bescheinigung I der Viehpässe erst in der Grenzstation wie sie in dem schon ! durch § 2 der Ministerial-Verordnung vom 17. Februar 1904, R.-G.-Bl. Nr. 20, modifizierten und nunmehr mit der Ministerial-Verordnung vom 21. Februar 1906, N.-G.-Bl. Nr. 31, neuerlich abgeäuderten 8 8 der Ministerial-Verord- nung vvm 29. März 1903, N.-G.-Bl. Nr. 73, vorgesehen । wurde, nicht mehr zulässig sein. Vielmehr werden diese Amtshandlungen, wenn die für das Geflügel beigebrachtcn tierärztlichen Gesundheitsbescheinignngen vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind, in allen Fällen schon vor der Verladung vorzunehmen sein. Wurde jedoch der gute Gesundheitszustand der Tiere auf dem Viehpasse drei oder weniger Tage vor der Verladung bescheiiligt, so wird die Unter- iuchung aus Anlaß des Eisenbahn- oder Schifftransportes überhaupt entfallen. Die tierärztliche Bescheinigung der Viehpäffe und Un- tersnchuug der Tiere vor dem Transporte mittelst Eisenbahn oder Schiffes kann nur von staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierärzten rechtsgültig vorgenommen werden. Der bisher für den Fall der Beanstandung aus dem Deutschen Reiche eingelangter Sendungen vorgeschriebene Vorgang ist auch fernerhin einzuhalten; die allenfalls erforderliche Zurücksendung wird sich jedoch nur auf Tiere zu erstrecken haben, die mit den kranken und verdächtigen Tieren nachweislich in Berührung gekommen sind, insbesondere also auf Tiere, die in einem Eisenbahnwaggon oder aus einem Schiffe gleichzeitig befördert oder auf derselben Station und derselben Rampe an einem und demselben Tage ent- oder verladen worden find. Jede Beanständung hat der Tierarzt, welcher die Amtshandlung vorgenommen hat, abgesehen von dem an die zuständige politische Bezirksbehörde hierüber zu erstattenden Berichte und der im 3. Absätze des Artikels 3 des V.-S.-Ue. vorgeschriebenen Vorlage des Erhebungsprotokolles in Fällen einer Senchenkonstatierung im Bestimmungsorte mittels amtlicher Korrespondenzkarte dem Ministerium des Innern sofort anzuzeigen. Bezüglich der im letzten Absätze des Artikels 5 des Viehseuchen-Uebereinkommens vorgeschriebeneu Verständigung eines Kommiffärs des ausführenden Staates werden weitere Weisungen nach Bestellung eines solchen Kommissärs erfolgen. Das gegenseitige Recht der beiden Vertragsstaaten, mit Einfuhrbeschränkungen und Verboten vorzugeben, wurde in der neuen Vereinbarung (Artikel 4, 5, Punkt 8, 9, 10 und 14 des Schlnßprotokolles, dann aus Anlaß des Abschlusses des Viehseuchen-Uebereinkommens ausgewechselte Roten'» insbesondere was die Ausfuhr von Schlachttieren und die Ausfuhr vvn Nutz- und Zugvieh im Grenzverkehre anbelangt, von dem Zutresseu konkreter in der Vereinbarung festgelegter Voraussetzung, d. i. von tatsächlich crsolgter Einschlcppung oder von einem gewissen Grade der Verseuchung abhängig gemacht. Es wird daher, damit den erwähnten Verboten und Einschränkungen und der daraus sich ergebenden Schädigung unseres Exportes tunlichst vorgebeugt werde, ernste Pflicht aller mit Ausgaben der Veterinärverwaltung und mit der Durchführung des Viehseuchen-Uebereinkommens betrauten Behörden und Organe sein, durch gewissenhafte und genaue Eiuhaltuug der bestehenden Vorschriften dabei aber auch unter tunlichster Schonung der Interessen der Beteiligten dahin zn streben, daß einerseits die Ausfuhr verseuchter Tiere unter allen Umständen Hintangebalten werde, und andererseits alle notwendigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen werden, welche geeignet erscheinen, dem Ausbruche oder der Verbreitung einer Seuche im Jnlande vorzubeugen. Für die im Punkte U> des Schlnßprotokolles zuge- standene Ausfuhr von jährlich bis zu 50.000 beziebuugs- weise 30.000 Stück Schweinen zur alsbaldigen Abschlachtung iu Schlachthäusern, die an der bayrischen und sächsischen Grenze gelegen sind, sind die folgenden Bestimmungen maßgebend: Die für Bauern bestimmten Schweine sind in den Schlachthäusern in R^seuheim und Passau, die für Sachsen bestimmten in dem öffentlichen Schlachthause zu Bodenback> zur Abschlachtung zu bringen. Die Tiere unterliegen in Kufstein, Freilassing, bezw. Bahnhof Salzburg oder Passau, beziehungsweise in Boden bach, der Verzollung und grenztierärztlichen Untersuchung durch königliche, bayrische, beziehungsweise sächsische Amts organe.

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