Amtsblatt 1905/13 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

74 ZZ. 6962, 7144. Steyr, 26. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor den Unterstützungs-Schwindlern Josef Dollnig aus Tarvis und Friedrich Eisuer aus Graz. Zufolge Erlasies der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 13. März 1906, Z. 5615/11, und vom 15. März 1906, Z. 6127/11, treibt sich der im Jahre 1871 in Raibl in Kärnten geborene und zur Gemeinde Tarvis im politischen Bezirke Villach zuständige Schreiber Josef Dollnig beschäftigungslos in der Welt herum und läßt sich von fremden Gemeinden auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde fortgesetzt Geldunterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen, wodurch der genannten Gemeinde bereits beträchtliche Kosten verursacht wurden. Josef Dollnig ist von kleiner Statur, hat graue Augen, Stumpfnase und trug zur Zeit seiner letzten Anwesenheit in Tarvis einen kleinen, dunklen Schnurrbart. Josef Dollnig ist bis nun vierzehnmal und zumeist wegen Eigentumsdelikten gerichtlich vorbestraft. Weiters treibt sich noch der am 18. Juli 1874 in Graz geborene und laut Arbeitsbuches vom 12. Mai 1899, Nr. 91 und 157r/50, nnd Heimatschein 1188 in Graz heimatsberechtigte Eisendreher, auch Hilfsarbeiter Friedrich Eisner seit geraumer Zeit arbeitslos herum und läßt sich > von verschiedenen Gemeindeämtern auf Kosten seiner Heimats- ‘ gemeinde vorschußweise unterstützen, wodurch derselben nicht unerhebliche Kosten erwachsen. So wurde derselbe im Jahre 1901 in Brixen, Eisenerz, Innsbruck, Bregenz, Kufstein, Innsbruck, Kitz- bübel, Landeck, Bregenz, im Jahre 1903 in Gmünd, Sankt Veit, Tamsweg, Brixen, Kufstein, Innsbruck, Lienz, im Jahre 1904 in Brixen, Sterzing, Brixen, Gmünd, im Jahre 1905 in Mals, Brixen, Meran und zuletzt in diesem Jahre in Mannheim, angeblich stets zur Heimreise, unterstützt, ohne das; er bis jetzt in Graz eingetroffen wäre. Friedrich Eisner ist groß, hat blonde Haare und trägt blonden Schnurrbart. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Komnlanden werden angewiesen, den Genannten, ausgenommen den Fall dringendster Notwendigkeit, keine Unterstützungen zu gewähren, vielmehr dieselben bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubweise zu behandeln. Z. 5748. Steyr, 12. März 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und f. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Viehseuchen -Nebereinkommen mit dem Deutschen Reiche. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Februar l. I., Z. 6213, tritt das mit dem Deutschen Reiche anläßlich des Abschlusses des neuen Zoll- und Handelsvertrages vereinbarte, im Jahrgange 1906 des Reichs- gcsctzblatles unter Dir. 25 uerlautbarte neue Viehseuchen- Uebereinkommen samt Schlnßprotokvll vom 25. Jänner 1905 an; I. März l. I. in Wirksamkeit. Der gegenseitige Verkehr mit Tieren nnd tierischen Rohstoffen zwischen den beiden Vertragsstaaten wird sich wesentlich unter Beobachtung derselben formalen Vorschriften abwickclu, welche für denselben dermalen maßgebend sind. Die einzelnen, aus dem Vergleiche der neuen mit den bestehenden Vereinbarungen sich ergebenden Abweichungen, werden im nachstehenden hervorgehoben: Der erwähnte Verkehr wird auch ferner an bestimmte Eintrittsstationen beschränkt bleiben und dortselbst einer tierärztlichen Kontrolle unterworfen sein. Diese Vorschrift wird sich jedoch fernerhin auch auf den Verkehr mit Geflügel beziehen. In den bezüglich der Einfuhr in die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder getroffenen und dermalen zu Recht bestehenden Verfügungen wird daher aus Anlaß des Inkrafttretens der neuen Vereinbarung nur insolange eine Aenderung eintreten, als die derzeit für die Einfuhr von Einhufern und Klauentieren bestimmten Eintrittsstationen auch als solche für Geflügel bestimmt. Hinsichtlich der Form und des Inhaltes der Nrsprungs- zeugnisie für zur Ein- oder Ausfuhr bestimmte Einhufer und Klauentiere enthält die neue Vereinbarnng der bestehenden gegenüber nur die Abweichung, daß das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Rotlauf oder Wut') in einer Nachbargemeinde der Ausstellung des Zeugnisses zwar nicht entgegensteht, auf demselben jedoch ersichtlich 31t machen ist. Das Gleiche gült bezüglich des Bläschenausschlages bei der Ausstellung von Zeugnissen für Ochsen und Wallache. Als vereinzelt ist Hiebei das Auftreten einer Seuche dann anzusehen, wenn in einem Gehöft oder in einer Herde innerhalb 8 Tagen bei einem Bestände von weniger als 20 Tieren nicht mehr als ein Tier, bei einem Bestände von 20 oder mehr Tieren nicht mehr als der zehnte Teil der Tiere erkrankt. Ferner ist das Vorkommen der Schafräude bei Ausstellung von Bescheinigungen für Pferde und die Räude der Pferde hinsichtlich der Bescheinigungen für Schafe überhaupt nicht zu berücksichtigen. Zur Aus- beziehungsweise Einfuhr von Renn- und Trabrennpserden ist die Beibringung der im allgemeinen vorgeschriebenen, staatstierärztlich bescheinigten Ursprungszeugnisse nicht erforderlich; der gegenseitige Verkehr mit solchen Pferden ist vielmehr nur von der Beibringung von Zeugnissen abhängig, die von hiezu besonders ermächtigten Rennklubs i unter Beidrückung ihres Siegels ausgestellt worden sind. Diese I Zeugnisse haben ein Ursprungszeugnis der Ortsbehörde und die amtstierärztliche Bescheinigung zu enthalten, daß das Pferd gesund ist und daß in dem Gehöfte, wo es ständig untergebracht war, sowie in dessen nächster Umgebung ansteckende Pferdekrankheiten in den letzten drei Monaten nicht vorgekommen sind. Zur Ausstellung derartiger Zeugnisse sind derzeit J einerseits der Jokeyklub in Wien und der Trabrennverein in Wien, andererseits der Berliner Unionklub, der Münchener : Rennverein und der Münchener Trabrenn- und Zuchtverein ermächtigt. Sollte bei einer beabsichtigten Ausfuhr von Pferden aus Wien die vorgeschriebene tierärztliche Bescheinigung der Pässe mit Rücksicht auf den Seuchenstand untunlich sein, so wird trotzdem die Bewilligung der Einfuhr in das Deutsche Reich in der Regel zu erreichen sein, wenn in den bezüglichen Gesuchen die Angabe des Besitzers und des Empfängers der Pferde, der Zahl und des Nationales derselben, der Grenzübergangsstation sowie die amtliche Bestätigung darüber enthalten ist, daß die Tiere tierärztlich gesund be- 1 funden wurden und daß in den Gehöften, wo die Pferde i) Die Wutkrankheit bei Hunden und Katzen kommt überhaupt nicht in Betracht.

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