Amtsblatt 1905/13 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

L k. WzirkKhMplmamMafl S(eqr für öe» gteicynamigsn positiven unö ScHukbszirk. Ur. 13. Zt-ip, am SS. Mär;.' 1S06. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden.' — Prännnterationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige ^ldressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 d. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 482/Sch. Steyr, 20. März I9O6. An den Zweiglehrerverein 5ierning. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt jenen Mitgliedern, welche an der am 7. April l. I. zu Sierninghofen stattfindenden Versammlung des Zweiglehrervereines Sier- ning beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 5O3/Sch. Steyr, 22. März 1906. An den Zweiglehrerverein Aeyr. Der k. k. Bezirksschulrat erteilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Steyr, welche der am 7. April l. I., nachmittags, in Steyr stattfindenden Versammlung beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 5O2/Sch. Steyr, 22. März 1906. An alle Ortrschulräte und Ichullettungen. Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 29. Jänner l. I., Z. 2800, die Herausgabe einer mit einem Sachregister versehenen n. Auflage der Publikation: „Das Reichsvolksschulgesetz samt den wichtigsten Durch- führungsvorschriften einschließlich der definitiven Schul- und ! Unterrichtsordnung für allgemeine Volks- und Bürgerschulen" ! im k. k. Schulbücherverlage genehmigt. Diese II. Auslage ist soeben erschienen und zum Preise von 70 h beim k. k. Schulbücherverlage zu beziehen. Hierauf werde» die Ortsschulräte und Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 5. März 1906, j Z. 1006, aufmerksam gemacht. Z. 7061. Steyr, 24. März >906. An alle Gemeinde-vorstehungen. In der letzten Zeit haben sich mehrere Fälle ereignet, welche dartun, daß das im 8 22, Z. 3, des Eisenbahn- ^etriebs-Neglements vom 10. Dezember 1892, R. - G. - Bl. ^ir. 207, statuierte Verbot, „Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen beschädigt werden können, aus dem Wagen zu werfen", von dem die Bahn benutzenden Publikum nicht genügend gekannt oder nicht entsprechend beachtet wird. Da die Nichtbeachtung dieses Verbotes leicht schwere körperliche Beschädigungen und selbst tödliche Verletzungen von Personen zur Folge habe» kann, werden die Gemeinde- Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 15. März 1906, 4885/1, aufgefordert, die Bevölkerung aus das bestehende Verbot und die möglichen Folgen seiner Nichtbeachtung in entsprechender Weise aufmerksam zu machen. Z. 6841. Steyr, 22. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Verpflegung der auf einen ganzen Tag oder auf längere Zeit aufgenommeneu Vorspanne- leisters-führer). Mit dem Erlasse des k. u. k. Reichs-Kriegsministeriums vom 7. Februar 1906, Abt. 11, Nr. 321 (Beiblatt zum Verordnungsblatts für das k. u. k. Heer, Jahrgang 1906, Nr. 5), bezw. des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 17. Februar 1906, Nr. 688 (Beiblatt zum Verordnungsblatte für die k. k. Landwehr, Jahrgang 1906, 9k. 9), ist die Verfügung getroffen worden, daß den von den Kom- manden, Behörden, Truppen und Anstalten aus einen ganzen Tag oder auf längere Dauer aufgenommeneu Vorspannen über Ansuchen der Vorspannleister(-sührer) für die Tage der Vorspannleistung die Verpflegung gegen Bezahlung verabfolgt werden könne, wenn die getroffenen Verpflegsvorsorgen eine derartige Abgabe zulassen. Zur Abgabe können Brot, Kost (ausgenommen die Durchzugskost) oder Futterartikel gelangen. Brot und Kost sind in der gleichen Weise und in dem gleichen Ausmaß wie der Mannschaft zu verabfolgen, wogegen Hafer und Heu auch in restringierter Menge, im Maximum jedoch im Ausmaß der Gebühr für ärarische Zug-(Trag-)tiere abgegeben werden können. Die Vergütung für die beigestellte Verpflegung ist seitens der Vorspannleister(-fübrer) nach folgenden Vergütungssätzen bar zu erlegen: a) für die Kost das Kostgeld der Truppe (Menagegeld samt eventuellem Zuschuß, Frühstück- und Nachtmahl-

geld); bei der Etappenverpsteguug das Etappen- relutum für die Kostportion, nebst dein etwa bewilligten Verpflegszuschuß, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Nachschub- oder Neserveverpstegung verabfolgt wird; b) für Brot und Futter die im Normal-Verordnungsblatt verlantbarten Durchschnittspreise ohne Administrationskosten; wenn die Artikel aber im Arrendierungsweg abgegeben werden, die Arrendierungspreise. Infolge des Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 10. März 1906, Z. 4802/1V, werden die Gemeinde-Borst ehnngen auf diese seitens der Heeres-, bezw. Landwehr- Verwaltung zu gunsten der Vorspaunführer angeordnete Maßnahme mit der Einladung aufmerksam gemacht, die geeignete Veranlassnng zu treffen, daß dix erwähnte Verfügung zur Kenntnis der an derselben interessierten Kreise gelange. _____________________ Z. 5309. Steyr, 22. März 1906. An sämtliche Gemeinde-Vorstehungen, k. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden und die Gemeinde - Waldausseher. Aufarbeitung der Wind- und Schnccbrüche in den Wäldern als Vorbeugungsmittcl gegen das verheerende Auftreten des Borkenkäfers. Durch die in der ersten Hälfte Oktober 1905 einge- trctenen Schneerälle, ferner durch die Stürme im Monat November desselben Jahres wurden die Waldungen in dem politischen Bezirke Steyr durch Schneedruck- und Wind- beschädigungen ziemlich stark in Mitleidenschaft gezogen. Nachdem die heißen Sommer der Jahre 1904 und 1905 die Entwicklung des Borkenkäfers sehr begünstigten, so ist zn befürchten, daß bei Eintritt der wärmeren Jahreszeit der Borkenkäfer die gebrochenen und geworfenen Nadl- hölzer besetzt und sich durch die Ablagerung seiner Brüt stark vermehrt. Es ist daher unbedingt notlvendig, rechtzeitig Vorbeu- gungsmaßregeln durchzuführen. Die Kleinwaldbesitzer sind von den Gemeinde-Vorstehungen mittels Verlautbarung auf- zufordern, bis zu einem bestimmten Termine, und zwar für die Gerichtsbezirkc Steyr und Kremsmünster bis Ende April l. I. und für den Gerichtsbezirk Weyer bis Ende Mai l. I., entweder die Windbruch- und Schneedruckhölzer, insoweit es sich um Nadelholz handelt, aus dem Walde zu schaffen oder deren soglciche Entrindung, beziehungsweise Aufarbei- tuilg, durchzuführen. Bei den in Stößen ansgeschlichteteil Scheithölzern ist die Spaltseite nach auswärts zu kehren; bei ungespaltenen Prügeln empfiehlt es sich, die obenausliegenden Stücke von der Rinde zu befreien. Die k. k. Gendarmerie, die Gemeinde - Vorstehungen und die Gemeinde - Waldausseher werden angewiesen, bei wahrgenommener Nichtbeachtung der angeordneten Vorkehrungen unverzüglich die Anzeige zu erstatten, worauf gegen den Eigentümer des Holzes bei Außerachtlassung des behördlichen Auftrages sodann mit aller Strenge in Gemäß- beit der Vorschriften der 88 50 und 51 des Forstgesetzes eingeschritten werden wird. Hiebei wird bemerkt, daß die häufig übliche Abfuhr der von Borkenkäferbrut besetzten Stämme vom Walde an einen anderen Ort ohne vorhergegangener Vertilgung der Brüt nutzlos und als eine Richtbefolgung der erteilten Weisungen geahndet werden wird, weil das ausgebildete Insekt die Stätte seiner Entwicklung verläßt und sich weiter vermehrt. Von diesem Erlasse sind die Gemeinde-Waldaufseher mittels einer Abschrift zu verständigen. Z. 6851. Steyr, 23. März 1906 An alle Gemeinde-Vorstehungen und f. L Gendarmerie - Posten - Aommanden. Hansierhandelverbot. Infolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vorn 13. März 1906, Z. 5878/VIII, wurde die Ausübung des Hausierhandels im Gebiete der Stadt Nagyenyed (Komitat Als6-Feh6r), unter Aufrechterhaltung der im 8 17 der । bestehenden Hansiervorschriften und in den diesen Para- ' graphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen mit Be- ziehnng auf 8 l0 des Hausterpatentes in Kenntnis gesetzt. Z. 525/Sch.' Steyr, 26. März 1906. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Schulbeschreibnng pro 1906/07. ^5 Die Ortsschulräte und Schulleitungen werden angewiesen, unter genauer Beachtung des Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 7. März 1877, Z. 779, ferner des h. ä. Erlasses vom 14. März 1904, Z. 461, Amtsblatt Nr. 11 ; ex 1904, die Schulbeschreibung von Haus zu Haus vor- zunehmen und die Schulbeschreibungsakten bis 15. Mai hieramts vorzulegen. Z. 511/Sch. Steyr, 22. März 1906. An sämtliche Schulleitungen. Fortbildungskurse. Die Schulleitungen, an deren Schule ein Fortbildungs- kurs besteht, werden angewiesen, in dem hierüber zu erstattenden Berichte anzuführen, ob die den Unterricht an diesem Kurs erteilenden Lehrkräfte seitens einer Sparkasse, einer Gemeinde, eines Ortsschulrates usw. remuneriert werden. ! Z. 510/Sch. Steyr, 24. März 1906. An sämtliche Ortsschulräte. Die Ortsschulräte werden mit Bezug auf dem h. ä. Erlab vom 28. Februar 1906, Z. 331/Sch. (Amtsblatt dir. 10), aufmerksam gemacht, daß hinsichtlich der im letzten Absätze dieses Berichtes angeordneten Berichterstattung binnen 14 Tagen nach Ablauf des Jahres, unter Jahr das kom- ; mende Schuljahr zu verstehen ist. ! 8- 0963. Steyr, 23. März 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen. Ueberwachung des Verkehres mit Rolkgerste und Bruchreis. Die Abgeordneten Dr. Lecher und Genossen haben in einer Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 19. Februar 1906 eingebrachten Interpellation aufmerksam gemacht, daß

73 seit einiger Zeit ungarische Fabriken und Händler nach Oesterreich mit Talkpulver (Speckstein) versetzte Rollgerste in größerer Menge einsühren. Der wiederholte Genuß stärker mit mineralischem Talkpulver verschönter Rollgerste kann nach längerer Dauer und bei zu Magendarmkatarrhe» neigenden Personen, namentlich bei Kindern und alten Leuten, die mit Vorliebe besonders Gerstenschleimsuppen genießen, ernste Ver- dauungsstörungen durch mechanische Reizungen nach sich ziehen und so gesundheitsschädigend wirken. Neberdies wird der Rollgerste durch die Beimengung von Talkpulver eine schöne weiße Farbe verliehen und so eine bessere Qualität vorgetäuscht. Es soll auch mit Talkpulver versetzter Bruchreis in Verkehr kommen. Die Gemeinde - Vorstehungen werden eingeladen, den Verkehr mit Rollgerste und Bruchreis strengstens zu überwachen und gegen Fälschungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Jänner 1896' R. - G. -Bl. Nr. 89, ex 1897, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen mit der gerichtlichen Anzeige vor- zugehen. Von diesem Erlasse sind alle Viklnalien-Verkäuser in Kenntnis zu setzen. Z. 6964. Steyr, 23. März 1906. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Betreffend Portogebühr für Jusektious - Anzeigen. Aus Anlaß wiederholter Anregungen, betreffend die Erwirkung der Portofreiheit für die von den Aerzten an die Gemeinden zu erstattenden Anzeigen über Jnsektions- Erkrankungen, hat das k. k. Handelsministerium stets darauf hiugewieseu, daß deu vou deu Aerzten an die Gemeinden zu erstattenden Anzeigen die Portofreiheit nicht zugestanden werden könne, weil gemäß Artikel II des Gesetzes vom 2. Oktober 1865, R.-G.-Bl. Nr. 108, nur die an die k. k. Behörden gerichtete» Anzeige» und Berichte der Aerzte diese Begüttstiguiig genieße». Dagegen hat das k. k. Handelsministerium sich bereit erklärt, bezüglich der Entrichtung der Portvgebühr für solche Anzeigen die weitestgehenden Erleichterungen in der Weise- eintreten zu lassen, daß allen darum ansuchenden Gemeinde- Borstehungen die Begünstigung der pauschalierten Entrichtung der Portogcbühr für die Beförderung der an sie gerichteten offenen ärztlichen Anzeigen über Jnfektivns- Erkrankungen zugestanden wird. Von diesem Erlasse sind die Herren Gemeindeärzte zu Z. 6537. Steyr, 23. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t t. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Stellung unter Polizeiaufsicht. Josef Ramskogler, geb. am 22. Jänner 1856 in ^ieichramiug und dort zuständig, katholisch, ledig, Knecht, wurde mit dem h. ä. rechtskräftigen Erkenntnisse vom 5. März 1906, Z. 4096, unter Zuweisung seiner Heimats- gemeinde als Aufenthaltsgebiet unter Polizeiaufsicht gestellt. Z. 6848. Steyr, 23. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Der h. ä. Erlaß vom 28. Februar 1906, Z. 4945, Amtsblatt Nr. 10, betreffend die Ausforschung des vermißten Knaben Fra»z Kerschbauuisteiuer aus Windisch- garsten wird — da derselbe bereits eruiert wurde — widerrufen. Z. 7145. Steyr, 26. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Widerruf. Mit der Note vom 8. März 1906, Z. VII—1347, an die k. k. o. - ö. Statthalterei hat die k. k. Stattbalterei in Wien die Ausforschung des Ernst Zinn widerrufen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden unter Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlaß vom 29. September 1905, Z. 20.213, Amtsblatt Nr. 40, in die Kenntnis gesetzt. ZZ. 6849, 6850. Steyr, 23. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden Warnung vor den UnterstiitzungS-Schwindlern Heinrich Stephan Fricdl ans Wien und Karl Lugmayr aus Haid. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 3. März 1906, Z. 4483/11, und vom 6. März 1906, Z. 455b ll, treibt sich der am 13. Mai 1880 iu Wien geborene und dahin zuständige, ledige Buchhalter Heinrich Stephan Fried! seit 1. Februar 1906 iu den verschiedensten Orten der österr. - ung. Mouarchie aus Kosten seiner Heimatsgemeinde herum. Seit dem oben bezeichneten Tage war er bis 13. Februar, in den Gemeinden Wörgt, Kufsteiu, Linz. Lundenburg, Olmütz, Tescheu. Troppau und Wels und entlockte zu Reisczwcckeu die Summe von 33 K. 10 h. Weiters treibt sich noch der nach Haid bei Maui hausen, Bezirk Perg, zuständige, im Jahre 1880 geborene Karl Lugmapr — bereits 14 mal gerichtlich bestraii — arbeitslos in der Welt bernm und läßt sich auf Kosten seiner Heimatsgemcinde Geldunterstützungen von fremden Gemeinden verabfolgen. Die Gemeinde-Vorstehungen undk.k Gendarmerie-Posten- Kommanden werden angewiesen, den genannten Personen, ausgenommen den Fall dringendster Notwendigkeit, keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, vielmehr sind dieselben bei Zutreffen der gesetzlichen Eriorderuiffes schubpolizeilich zu behandeln.

74 ZZ. 6962, 7144. Steyr, 26. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor den Unterstützungs-Schwindlern Josef Dollnig aus Tarvis und Friedrich Eisuer aus Graz. Zufolge Erlasies der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 13. März 1906, Z. 5615/11, und vom 15. März 1906, Z. 6127/11, treibt sich der im Jahre 1871 in Raibl in Kärnten geborene und zur Gemeinde Tarvis im politischen Bezirke Villach zuständige Schreiber Josef Dollnig beschäftigungslos in der Welt herum und läßt sich von fremden Gemeinden auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde fortgesetzt Geldunterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen, wodurch der genannten Gemeinde bereits beträchtliche Kosten verursacht wurden. Josef Dollnig ist von kleiner Statur, hat graue Augen, Stumpfnase und trug zur Zeit seiner letzten Anwesenheit in Tarvis einen kleinen, dunklen Schnurrbart. Josef Dollnig ist bis nun vierzehnmal und zumeist wegen Eigentumsdelikten gerichtlich vorbestraft. Weiters treibt sich noch der am 18. Juli 1874 in Graz geborene und laut Arbeitsbuches vom 12. Mai 1899, Nr. 91 und 157r/50, nnd Heimatschein 1188 in Graz heimatsberechtigte Eisendreher, auch Hilfsarbeiter Friedrich Eisner seit geraumer Zeit arbeitslos herum und läßt sich > von verschiedenen Gemeindeämtern auf Kosten seiner Heimats- ‘ gemeinde vorschußweise unterstützen, wodurch derselben nicht unerhebliche Kosten erwachsen. So wurde derselbe im Jahre 1901 in Brixen, Eisenerz, Innsbruck, Bregenz, Kufstein, Innsbruck, Kitz- bübel, Landeck, Bregenz, im Jahre 1903 in Gmünd, Sankt Veit, Tamsweg, Brixen, Kufstein, Innsbruck, Lienz, im Jahre 1904 in Brixen, Sterzing, Brixen, Gmünd, im Jahre 1905 in Mals, Brixen, Meran und zuletzt in diesem Jahre in Mannheim, angeblich stets zur Heimreise, unterstützt, ohne das; er bis jetzt in Graz eingetroffen wäre. Friedrich Eisner ist groß, hat blonde Haare und trägt blonden Schnurrbart. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Komnlanden werden angewiesen, den Genannten, ausgenommen den Fall dringendster Notwendigkeit, keine Unterstützungen zu gewähren, vielmehr dieselben bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubweise zu behandeln. Z. 5748. Steyr, 12. März 1906. An alle Gemeinde-vorstehungen und f. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Viehseuchen -Nebereinkommen mit dem Deutschen Reiche. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Februar l. I., Z. 6213, tritt das mit dem Deutschen Reiche anläßlich des Abschlusses des neuen Zoll- und Handelsvertrages vereinbarte, im Jahrgange 1906 des Reichs- gcsctzblatles unter Dir. 25 uerlautbarte neue Viehseuchen- Uebereinkommen samt Schlnßprotokvll vom 25. Jänner 1905 an; I. März l. I. in Wirksamkeit. Der gegenseitige Verkehr mit Tieren nnd tierischen Rohstoffen zwischen den beiden Vertragsstaaten wird sich wesentlich unter Beobachtung derselben formalen Vorschriften abwickclu, welche für denselben dermalen maßgebend sind. Die einzelnen, aus dem Vergleiche der neuen mit den bestehenden Vereinbarungen sich ergebenden Abweichungen, werden im nachstehenden hervorgehoben: Der erwähnte Verkehr wird auch ferner an bestimmte Eintrittsstationen beschränkt bleiben und dortselbst einer tierärztlichen Kontrolle unterworfen sein. Diese Vorschrift wird sich jedoch fernerhin auch auf den Verkehr mit Geflügel beziehen. In den bezüglich der Einfuhr in die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder getroffenen und dermalen zu Recht bestehenden Verfügungen wird daher aus Anlaß des Inkrafttretens der neuen Vereinbarung nur insolange eine Aenderung eintreten, als die derzeit für die Einfuhr von Einhufern und Klauentieren bestimmten Eintrittsstationen auch als solche für Geflügel bestimmt. Hinsichtlich der Form und des Inhaltes der Nrsprungs- zeugnisie für zur Ein- oder Ausfuhr bestimmte Einhufer und Klauentiere enthält die neue Vereinbarnng der bestehenden gegenüber nur die Abweichung, daß das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Rotlauf oder Wut') in einer Nachbargemeinde der Ausstellung des Zeugnisses zwar nicht entgegensteht, auf demselben jedoch ersichtlich 31t machen ist. Das Gleiche gült bezüglich des Bläschenausschlages bei der Ausstellung von Zeugnissen für Ochsen und Wallache. Als vereinzelt ist Hiebei das Auftreten einer Seuche dann anzusehen, wenn in einem Gehöft oder in einer Herde innerhalb 8 Tagen bei einem Bestände von weniger als 20 Tieren nicht mehr als ein Tier, bei einem Bestände von 20 oder mehr Tieren nicht mehr als der zehnte Teil der Tiere erkrankt. Ferner ist das Vorkommen der Schafräude bei Ausstellung von Bescheinigungen für Pferde und die Räude der Pferde hinsichtlich der Bescheinigungen für Schafe überhaupt nicht zu berücksichtigen. Zur Aus- beziehungsweise Einfuhr von Renn- und Trabrennpserden ist die Beibringung der im allgemeinen vorgeschriebenen, staatstierärztlich bescheinigten Ursprungszeugnisse nicht erforderlich; der gegenseitige Verkehr mit solchen Pferden ist vielmehr nur von der Beibringung von Zeugnissen abhängig, die von hiezu besonders ermächtigten Rennklubs i unter Beidrückung ihres Siegels ausgestellt worden sind. Diese I Zeugnisse haben ein Ursprungszeugnis der Ortsbehörde und die amtstierärztliche Bescheinigung zu enthalten, daß das Pferd gesund ist und daß in dem Gehöfte, wo es ständig untergebracht war, sowie in dessen nächster Umgebung ansteckende Pferdekrankheiten in den letzten drei Monaten nicht vorgekommen sind. Zur Ausstellung derartiger Zeugnisse sind derzeit J einerseits der Jokeyklub in Wien und der Trabrennverein in Wien, andererseits der Berliner Unionklub, der Münchener : Rennverein und der Münchener Trabrenn- und Zuchtverein ermächtigt. Sollte bei einer beabsichtigten Ausfuhr von Pferden aus Wien die vorgeschriebene tierärztliche Bescheinigung der Pässe mit Rücksicht auf den Seuchenstand untunlich sein, so wird trotzdem die Bewilligung der Einfuhr in das Deutsche Reich in der Regel zu erreichen sein, wenn in den bezüglichen Gesuchen die Angabe des Besitzers und des Empfängers der Pferde, der Zahl und des Nationales derselben, der Grenzübergangsstation sowie die amtliche Bestätigung darüber enthalten ist, daß die Tiere tierärztlich gesund be- 1 funden wurden und daß in den Gehöften, wo die Pferde i) Die Wutkrankheit bei Hunden und Katzen kommt überhaupt nicht in Betracht.

7 5 untergebracht waren, und in deren nächster Umgebung keine auf Pferde übertragbare, anzeigepflichtige Krankheit herrscht. Derartige Ansuchen sind bei den magistratischen Bezirksämtern aufzunehmen und unmittelbar dem k. k. Ministerium des Innern vorznlegen. Falls dem Gesuche ein Vorschuß von 8 X zur Deckung der auflaufenden Telegrammgebühren gegen seinerzeitige Verrechnung beigeschloffen wird, wird über dasselbe die notwendige Verhandlung mit dem kaiserlich Deutschen Neichsamte des Innern auf telegraphischem Wege durcbgesührt und auch die Erledigung dem Einschreiter telegraphisch bekannt gegeben werden. Geflügel-Sendungen müssen mit von der Ortsbehörde ausgestellten Ursprungszeugnissen (Gesamtpässen) versehen sein, welche eine tierärztliche Bescheinigung über die Gesundheit der Tiere und darüber zu enthalten haben, daß in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Ausfuhr gelange», eine ansteckende Geflügelkrankheit weder herrscht noch innerhalb 14 Tagen nach den« Tage, an welchem eine solche Krankheit amtlich für erloschen erklärt worden ist, geherrscht hat. Dabei wird vorausgesetzt, daß zwischen dem letzten Krankheitsfall und dem Zeitpunkte der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Seuche ebenfalls 14 Tage liegen. Da jedoch nach § 5 der Ministerial-Verordnung vom 1 29. März 1903, R.-G.-Bl. Nr. 73, die Geflügelcholera und , die Hühnerpest bereits nach Ablauf von acht Tagen nach dem letzten Tot, beziehungsweise Genesungsfalle, amtlich als erloschen zu erklären ist, ist die Ausstellung der erwähnten tierärztlichen Bescheinigung erst am 21. Tage nach erfolgter Erklärung des Erlöschens der Seuche, beziehungsweise Behebung der Sperre, zulässig. Für Geflügeltransporte im Grenzverkehre, die aus weniger als 100 Stück bestehen, ist bei der Ein- oder Ans- suhr lediglich das gemäß Artikel 2 des Viehsencheu-Ueber- einkommens von der Ortsbehörde auszustelleude Ursprungszeugnis beizubringen, welches einer tierärztlichen Bescheinigung nicht bedarf. Als Grenzverkehr gült der Verkehr mit Geflügel aus dem Grenzbezirke des eiuen vertragsschließendeu Teiles zur Verwendung in dem Grenzbezirke des anderen Teiles. Die dermalen bestehenden Vorschriften über die tierärztliche Untersuchung der mittels Eisenbahn nnd Schissen zum Transporte gelangenden Einhufer und Klauentiere vor der Verladung bleiben unberührt. Wenn es sich jedoch um derartige Sendungen von Geflügel handelt, wird die Vornahme der Untersuchung und die bezügliche Bescheinigung I der Viehpässe erst in der Grenzstation wie sie in dem schon ! durch § 2 der Ministerial-Verordnung vom 17. Februar 1904, R.-G.-Bl. Nr. 20, modifizierten und nunmehr mit der Ministerial-Verordnung vom 21. Februar 1906, N.-G.-Bl. Nr. 31, neuerlich abgeäuderten 8 8 der Ministerial-Verord- nung vvm 29. März 1903, N.-G.-Bl. Nr. 73, vorgesehen । wurde, nicht mehr zulässig sein. Vielmehr werden diese Amtshandlungen, wenn die für das Geflügel beigebrachtcn tierärztlichen Gesundheitsbescheinignngen vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind, in allen Fällen schon vor der Verladung vorzunehmen sein. Wurde jedoch der gute Gesundheitszustand der Tiere auf dem Viehpasse drei oder weniger Tage vor der Verladung bescheiiligt, so wird die Unter- iuchung aus Anlaß des Eisenbahn- oder Schifftransportes überhaupt entfallen. Die tierärztliche Bescheinigung der Viehpäffe und Un- tersnchuug der Tiere vor dem Transporte mittelst Eisenbahn oder Schiffes kann nur von staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierärzten rechtsgültig vorgenommen werden. Der bisher für den Fall der Beanstandung aus dem Deutschen Reiche eingelangter Sendungen vorgeschriebene Vorgang ist auch fernerhin einzuhalten; die allenfalls erforderliche Zurücksendung wird sich jedoch nur auf Tiere zu erstrecken haben, die mit den kranken und verdächtigen Tieren nachweislich in Berührung gekommen sind, insbesondere also auf Tiere, die in einem Eisenbahnwaggon oder aus einem Schiffe gleichzeitig befördert oder auf derselben Station und derselben Rampe an einem und demselben Tage ent- oder verladen worden find. Jede Beanständung hat der Tierarzt, welcher die Amtshandlung vorgenommen hat, abgesehen von dem an die zuständige politische Bezirksbehörde hierüber zu erstattenden Berichte und der im 3. Absätze des Artikels 3 des V.-S.-Ue. vorgeschriebenen Vorlage des Erhebungsprotokolles in Fällen einer Senchenkonstatierung im Bestimmungsorte mittels amtlicher Korrespondenzkarte dem Ministerium des Innern sofort anzuzeigen. Bezüglich der im letzten Absätze des Artikels 5 des Viehseuchen-Uebereinkommens vorgeschriebeneu Verständigung eines Kommiffärs des ausführenden Staates werden weitere Weisungen nach Bestellung eines solchen Kommissärs erfolgen. Das gegenseitige Recht der beiden Vertragsstaaten, mit Einfuhrbeschränkungen und Verboten vorzugeben, wurde in der neuen Vereinbarung (Artikel 4, 5, Punkt 8, 9, 10 und 14 des Schlnßprotokolles, dann aus Anlaß des Abschlusses des Viehseuchen-Uebereinkommens ausgewechselte Roten'» insbesondere was die Ausfuhr von Schlachttieren und die Ausfuhr vvn Nutz- und Zugvieh im Grenzverkehre anbelangt, von dem Zutresseu konkreter in der Vereinbarung festgelegter Voraussetzung, d. i. von tatsächlich crsolgter Einschlcppung oder von einem gewissen Grade der Verseuchung abhängig gemacht. Es wird daher, damit den erwähnten Verboten und Einschränkungen und der daraus sich ergebenden Schädigung unseres Exportes tunlichst vorgebeugt werde, ernste Pflicht aller mit Ausgaben der Veterinärverwaltung und mit der Durchführung des Viehseuchen-Uebereinkommens betrauten Behörden und Organe sein, durch gewissenhafte und genaue Eiuhaltuug der bestehenden Vorschriften dabei aber auch unter tunlichster Schonung der Interessen der Beteiligten dahin zn streben, daß einerseits die Ausfuhr verseuchter Tiere unter allen Umständen Hintangebalten werde, und andererseits alle notwendigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen werden, welche geeignet erscheinen, dem Ausbruche oder der Verbreitung einer Seuche im Jnlande vorzubeugen. Für die im Punkte U> des Schlnßprotokolles zuge- standene Ausfuhr von jährlich bis zu 50.000 beziebuugs- weise 30.000 Stück Schweinen zur alsbaldigen Abschlachtung iu Schlachthäusern, die an der bayrischen und sächsischen Grenze gelegen sind, sind die folgenden Bestimmungen maßgebend: Die für Bauern bestimmten Schweine sind in den Schlachthäusern in R^seuheim und Passau, die für Sachsen bestimmten in dem öffentlichen Schlachthause zu Bodenback> zur Abschlachtung zu bringen. Die Tiere unterliegen in Kufstein, Freilassing, bezw. Bahnhof Salzburg oder Passau, beziehungsweise in Boden bach, der Verzollung und grenztierärztlichen Untersuchung durch königliche, bayrische, beziehungsweise sächsische Amts organe.

76 Behufs Einhaltung des festgesetzten Kontigentes werden die Ausfuhren im Ministerium des Innern in Evidenz gehalten. Die Parteien haben daher, und zwar nicht früher als 6 Wochen vor Beginn des Ausfuhrmonates, die beabsichtigte Ausfuhr unter Angabe der Zahl der Tiere, der Provenienz derselben, des Ortes, wo die Observation stattftndeu ' soll, des Schlachthauses, für welches die Schweine bestimmt sind, und der Zeit deren Ausfuhr (Monat und Tag, und zwar zwischen dem 1. bis 10. oder zwischen dem 10. bis 1 20, oder zwischen dem 20. und letzten Tage des Monates) dem Ministerium des Innern im Wege jener politischen Behörde 1. Instanz, in deren Gebiete die tierärztliche Beob- ■ achtung der Tiere stattfinden soll, anzuzeigen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Anzeige von der beabsichtigten , Ausfuhr erst nach Beginn der tierärztlichen Beobachtung erstattet werde; in solchen Fällen ist das Gesuch mit einer Bestätigung des Amtstierarztes darüber zu belegen, daß und seit welchem Tage die Schweine unter tierärztlicher Beob- acktung stehen. Der Abtransport der Tiere, beziehungsweise die Aus- ' stclluiig der für deren Ausfuhr notwendigen staatstierärzt- I lichen Bescheinigung ist nur mit Zustimmung des Ministerinms dcS Innern zulässig; diese wird unter tunlichster Berücksichtigung der Priorität der Anmeldungen nach Maßgabe des verfügbaren Kontigentes ausgesprochen werden. Sollte ein Exporteur die Ausfuhrsbewilliguug erwirkt, von derselben jedoch ohne triftige Gründe keinen Gebrauch gemacht und dadurch zum Verfalle des Kontingentes oder eines Teiles desselben Anlaß gegeben haben, verwirkt er dadurch den Anspruch auf eine Berücksichtigung seiner nachfolgenden Gesuche um Ausfuhrsbewilliguug. Wenn während der vorgeschriebenen 30 tägigen tierärztlichen Beobachtung Umstände eintreten, welche die Ausfuhr der Tiere unzulässig erscheinen lassen, so haben die Parteien hievon unverzüglich der politischen Bezirksbehörde des Ortes, . in welchem die Observation stattfindet, Anzeige zu erstatten. Diesen Behörden obliegt es, diese Anzeigen, sowie auch die - Ereignisse der erwähnten Art, insoferne es sich um solche : handelt, deren Vorkommen von amtswegen wahrzunehmen ist (wie der Ausbrnch einer Seuche unter den observierten Tieren oder auch sonst in dem betreffenden politischen Bezirke) unverzüglich und unmittelbar dem Ministerium des Innern zur Kenntnis zu bringen. Pflicht der zur Beobachtung der Tiere und zur Aus- fertigung der Bescheinigungen für dieselben berufenen Tierärzte wird es sein, die Beobachtung mit entsprechender Umsicht und unter Bedachtnahme auf die Identität der Tiere dnrch- zuführen und die letzteren vor deren Abtransports einer , genauen Untersuchung zu unterziehen. Da die in Rede stehenden Ausfuhren im Hinblicke auf den allfälligen Verfall des Kontigentes fristgerecht bewerkstelligt werden müssen, wird es den politischen Behörden zur besonderen Pflicht gemacht, alle diesen Export betreffenden Angelegenheiten als sehr dringend, ohne jeden Verzug der Erledigung zuzuführen. Die Vorlage der bezüglichen Ein- : gaben und die Berichterstattung seitens der politischen Be- ! zirksbehörden an das Ministerinn! des Innern hat daher j unmittelbar zu erfolgen. Was den oberwähnten Grcuzvcrkchr anbelangt, so bestehen im Deutschen Reiche auf Grund autonomer, im Interesse der Aufrechthaltnng langjähriger Verkehrsbeziehungen crlasiener Verordnungen erleichternde seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Zulassung von Rindvieh, das von Landwirten bayrischer, sächsischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe ans österreichischen Grenzgebietsteilen eingeführt wird. Die kaiserlich Deutsche Regierung wird von der ihr nach dem Viehsenchen-Uebereinkommen zustehenden Befugnis, den Verkehr mit Tieren zu beschränken oder zu verbieten, hinsichtlich des bezeichneten Viehs, welches jedoch unbedingt nur zu Nutz- oder Zuchtzwecken, nicht aber zur Schlachtung bestimmt sein darf — in Anfrechthaltung der bisherigen Praxis — nur unter Beobachtung jeder mit der Abwehr einer Senchengefahr vereinbarten Schonung der wirtschaftlichen Interessen der beiderseitigen Grenzbevölkerung Gebrauch machen und mit dieser Maßgabe die auf den erwähnten autonomen Verordnungen bernhenden Erleichterungen während der Geltungsdauer des Viehseuchen-Uebereinkommens auch künftig aufrecht halten. Die Frist, während welcher das auf Grund jener Verordnungen eingebrachte Vieh im Flurbereiche des Bestimmungsortes und in der Wirtschaft des Einbringers verbleiben muß (Konfinierungsfrist), wird die zur Zeit bestehende Dauer nicht übersteigen. Ebenso wird die bestehende Bedingung aufrecht erhalten bleiben, daß das Vieh vor der Ausfuhr 30 Tage im österreichischen Grenzbezirk aufgestellt sein muß. Der bisherige Umfang der bayrischen, sächsischen und Württembergischen Grenzgebietteile, in welche Nutz- und Zuchtvieh von Landwirten zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter erleichternden seuchenpolizeilichen Vorschriften eingeführt werden darf, wird auch künftig aufrecht erhalten werden. Dagegen hat sich die kaiserlich Deutsche Regierung Vorbehalten, die österreichischen Gebietsteile, aus denen das Vieh stammen darf, zu beschränken auf: Vorarlberg, Tirol nördlich des Hochkammes der Alpen, Salzburg, Oberösterreich und die böhmischen Bezirkshauptmannschaften Kaplitz, Kruman, Prachatitz, Schüttenhosen, Klattau, Taus, Bischofteinitz, Mies, Tachau, Plan, Marienbad, Tepl, Eger, Asch, Falkenau, Graslitz, Joachimstal, Kaaden, Komotau, Brüx, Dux, Teplitz, Aussig, Teschen, Schlnckenau, Rumburg, Gabel, Reichenberg und Friedland. Die laut Punkt 8 des Viehseuchen-Uebereinkommens gleichzeitig mit dem letzteren abgeschlossene Vereinbarung über die Desinfektion von Eisenbahnviehwagen bildet die Veranlassung der zugleich mit dem Viehseuchen-Uebereinkommen im Reichsgesetzblatte verlautbarten Ministerial - Verordnung, betreffend die Reinigung und Desinfektion von Eisenbahnwagen, in welchem Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, R.-G.-Bl. Rr.30, undderMinisterial-Verordnnng vom21. Februar 1906, R.-G.-Bl. Nr. 31, mit welcher Aenderungen und Ergänzungen der Ministerial-Verordnung vom 29. März 1903, R.-G.-Bl. Nr. 73, . und vom 17. Februar 1904, R.-G.-Bl. Nr. 20, angeordnet werden. Den politischen Bezirksbehörde», beziehungsweise den die Untersuchnng der Tiere beim Eisenbahntransporte besorgenden Organen obliegt nach § 2 dieser Verordnung die Verpflichtung, in Fällen, in welchen nach der Vorschrift der Punkte 2 I> und 3 des 8 1 die verschärfte Art der Desinfektion Platz zu greifen hat, die erforderliche Anordnung rechtzeitig zu treffen und den zuständigen Eisenbahnorganen bekannt zu geben. Abgesehen davon haben die politischen Bezirksbehörden, den Eisenbahnstationen, damit diese der ihnen hinsichtlich der verschärften Desinfektion nach Punkt 3 im 8 1 der Verord-

77 innig obliegenden Pflicht nachkommen können, den Ausbruch und das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche in einem weniger als 20 km von der betreffenden Station entfernten Orte jederzeit sofort bekannt zu geben. Die in dem Artikel 10 und 11 des neuen Viehseuchen- । Uebereinkommens enthaltenen Bestimmungen über den ; Weideverkehr und den kleinen Grenzverkehr sind gleichlautend mit den hinsichtlich dieser Gegenstände dermalen geltenden Vereinbarungen. Die Regelung des Weideverkehres wurde lediglich (im Punkt 13 des Schlußprotokvlles) dahin ergänzt, daß nach Artikel 9 des Viehseuchen-Uebereinkommens zur Weide gebrachte Tiere in den freien Verkehr jenes Staates, in dessen Gebiet sich die Weide befindet, übergehen dürfen, wenn rück- sichtlich deren Gesundheit keine Bedenken bestehen und wenn gegenüber ihrem Herkunftsorte veterinärpolizeiliche Verbote oder Beschränkungen nicht vorliegen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Postenkommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 28. Februar 1906, Z. 4329/X, zur entsprechenden Verständigung der Interessenten und mit dem Austrage in die Kenntnis, daß die Gemeinde-Vorstehungen bei sich ergebenden Amtshandlungen - diese Verfügungen und Weisungen genauestens befolgen. Unter einem werden die Gemeinde-Vorstehungen auf dieses Viehseuchen-Uebereinkommen mit dem Deutschen Reiche aufmerksam gemacht. Z 6642. Steyr, 20. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L §. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Kundmachung der k. k. nicderösterr. Statthaltcrei vom 12. März 1006, Z. XII — 741, betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Schweinepest in Nicderösterreich. Mit Rücksicht auf die größere Verbreitung der Schweinepest in Riederösterreich, findet die Statthalterei unter Behebung ihrer Kundmachungen vom 14. und 28. Februar 1906, ZZ. XII — 504 und XII — 618, bis auf weiteres auf Grund der §§ 3 und 20 allgemeinen Tier- feuchengesetzes vom Jahre 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, und gemäß § 4 der Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels, der- Eisenbahnen und des Ackerbaues vom 6. November 1905, R.-G.-Bl. Nr. 164, folgendes anzuordnen: 1. Die Ein- und Ausfuhr von lebenden Schweinen in den beziehungsweise aus dem politischen Bezirke Zwettl ist verboten. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Zwettl ist jedoch ermächtigt, in besonders rücksichtswürdigen Fällen die Ein- und Ausfuhr von Schweinen znr sofortigen Schlachtung gegen Vorschreibung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu gestatten. 2. Die Ein- und Ausfuhr von lebenden Schweinen in die beziehungsweise aus den übrigen politischeil Bezirken Aiederösterreichs ist, unter Gestaltung des Verkehres mit Schweinen der einzelnen Bezirke untereinander, gleichfalls untersagt. Die betreffenden politischen Bezirksbehörden sind aber ermächtigt die Ein- und Ausfuhr von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in dieses Sperrgebiet beziehnngsweise aus demselben in rücksichtswürdigen Fällen gegen Anordnung entsprechender Vorsichtsmaßregeln zu erlauben. 3. Der Eisenbahn-Transitverkehr mit Schweinen durch Riederösterreich, ferner der Verkehr mit lebenden Schweinen von den Märkten in Wien und Wiener-Neustadt wird durch obige Anordnungen nicht berührt. 4. In Gemeinden, in welchen die Schweinepest herrscht, ist die Abhaltung von Schweinemärkten (insbesonders aber wenn dieselben noch innerhalb des geschlossenen Gemeindeteiles stattfinden), ferner der Abtransport von lebenden Schweinen aus denselben verboten. 5. Für alle in den Verkehr gesetzten lebenden Schweine müssen vorschriftsmäßige Viehpässe beigebracht werden. 6. Alle Schwememärkte unterliegen einer tierärztlichen Ueberwachung. Das Verbot der Abhaltung von Winkelmärkten und des Hausierhandels mit Schweinen ist strengstens zu handhaben. Uebertretungen dieser sofort in Kraft erwachsenden Anordnungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R -G.-Bl. Nr. 51, bestraft. Außerdem werden die Bestimmungen des § 49, Tierseuchengesetz vom Jahre 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, betreffend den Ersatz des durch Seuchen- verschleppungen verursachten Schadens eventuell Anwendung finden. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. März 1906, Nr. 6131/X, zllr entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 6643. Steyr, 21. März 1906. An alle Gemeinde - vorftehungen. Verzeichnis der im Sinne des Lnngenseuchcgeseües vom 17. August 1892, R.-G.-Bl. Nr. 142, bestimmten Schutzmänner. Zufolge Erlasses der^ k. k. o.-ö. Statthalterei vom 5. März 1906, Z. 4840 X, wird hiermit das Verzeichnis der in Gemäßheit des 8 ~ des Gesetzes vom 17. August 1892, R.-G.-Bl. Nr. 142, betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen vom 22. September 1892, R.-G.-Bl. Nr. 166, vom oberösterr. Landeskulturrats für die einzelnen Bezirke auf die Dauer von drei Jahren namhaft gemachten Schätzmänner für den politischen Bezirk Land bekanntgegeben. Politischer Bezirk Steyr. Gerichtsbezirk Kremsmünster. Bad Hall: Josef Mittermayr, Höllhuber zu Furtberg Nr. 2 in Bad Hall. Eberstallzell: Michael Eckmair am Pfannengute in Eberstallzell Nr. 6. KremSmünster (Markt): Johann Haberfellner, Privat in Kremsmünster Nr. 26. Kremsmünster (Laild): Florian Milterbauer, Ehren- storfer zu Mairdorf in Kremsmünster (Land). Pfarrkirchen: Josef Obermair, Förster zu Mühlgrub Nr. 51 iu Pfarrkirchen. Ried: Michael Straßmair, Voglhuber in Ried bei Kremsmünster. Rohr: Johann Hieslmayr, Ormüller und Bürgermeister in Unterrohr. Sipbachzell: Franz Gatterbauer, Schoibermair zu Leombach Nr. 4 in Sipbachzell.

78 Wartberg: Georg Schimpelsberger, Gasthofbesitzer zu Strienziug Nr. 46 in Wartberg a. K. Gerichtsbezirk Steyr. Aschach: Eduard Garstenauer, Kletzmayr in Aschach a. d. Steyr. Garsten: Roman Neubacher, Förster in Garsten. Gleink: Johann Schutzenhofer, Gattermayr zu Stein in Gleink. Losensteinleiten: Franz Leeb, Kapsenbergergut zu Wolfern in Losensteinleiten. Sierning: Josef Lettner, Seifenfabrikant und Oekonom in Sierning. Ternberg: Johann Garstenauer, Mayr zu Pläß bei Mayreben in Ternberg. Thanstetten: Franz Kainrad, Holbauer zu Hilbern Nr. 8 in Thanstetten. St. Ulrich: Berthold Gunitzberger, Hansbauer zu Unterwald in St. Ulrich b. St. Gerichtsbezirk Weyer. Gaflenz: Matthias Maderthaner, Oekonom zu Neu- dorf Nr. 20 in Gaflenz. Großraming: Karl Ahrer ani Marbachgut zu Baumbach Nr. 31 in Großraming. Lausa: Franz Sonnleitner, Oekonom in Lausa Nr. 23. Losenstein: Kandidus Gruber, Oekonom in Losen- stein 9kr. 71. Neustift: Seraphin Derfler, Hausbesitzer in Neu- stift Nr. 1. Neichraming: Peter Stieglecker, Oekonom zu Arzberg Nr. 29 in Neichraming. Weyer (Markt): David Maderthaner, Bergerbauer zu Au Nr. 8 in Weyer. Weyer (Land): Matthias Fößleitner, Jnselsbacher zu Kupfern in Weyer. Z. 6644. Steyr, 21. März 1906. An alle Gemeinde - Vorsehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Z. 4978 X. Kundmachung betreffend die Regelung des Vichderkehres mit Italien aus Grund des Biehsenchen-Uebereillkommens vom 12. Februar 1906, R -G.-Bl. Nr. 45. Am 1. März l. I. ist zugleich mit dem neuen Handelsund Schisfahrtsverlrage zwischen Oesterreich-Ungarn und Italien auch das mit diesem Lande abgeschlossene und in dem Stücke XVII des Neichsgesetzblattes unter Nr. 45 verlaut- barte neue Viehseuchen-Uebereinkommen mit Italien vom 12. Februar l. I. in Kraft getreten. Hiedurch wurde zugleich das bisher in Wirksamkeit stehende Viehseuchen -Uebereinkommen mit Italien vom 7. Dezember 1887, N.-G.-Bl. ex 1888 Nr. 65 außer Kraft gesetzt. Nach Artikel I der neuen Vereinbarung kann der gegenseitige Verkehr mit Einhufern, Widerkäuern und Schweinen, mit tierischen Nohstofsen und mit Gegenständen, welche Träger des Ansteckuugsstosfcs von Tierseuchen sein können, auf bestimmte Eitttrittsstatioueu beschränkt und dort seitens des Einsuhrstaates einer tierärztlichen Kontrolle unterworfen werden. In den in dieser Richtung auf Grund der Punkte 2: und 3 des Artikels 2 des dermaligen Viehseuchen-Ueberein- kommens bezüglich der Einsuhr in die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder seitens der zuständigen Landesstellen getroffenen und dermalen zu Recht bestehenden Verfügungen tritt aus Anlaß des Inkrafttretens der neuen Vereinbarung keine Aenderung ein. Dasselbe gült auch hinsichtlich der Bemessung der für die tierärztliche Untersuchung, einzuhebeuden Gebühren, aus welchen Gegenstand sich der Punkt 3 des Schlußprotokolles zum neuen Viehseuchen- Uebereinkommen bezieht. Der Verkehr mit Geflügel hat bei dein Abschluffe des Viehseuchen-Uebereinkommens eine besondere Berücksichtigung nicht erfahren, weshals deffen Regelung im Nahmen des Artikels 6 al. b des neuen Handels- und Schiffahrtsvertrages (N.-G.-Vl. Nr. 44) dem selbständigen Ermessen der Vertragsstaaten anheim gestellt bleibt. Eine Aenderung der hinsichtlich der Beschränkung der Einsuhr von Geflügel aus Italien in Kraft stehenden Verfügungen erscheint daher nicht notwendig. Hinsichtlich der Ausfuhr von Geflügel nach Italien kommt jedoch in Betracht, daß die durch den § 2 der Mi- nisterial - Verordnung vom 17. Februar 1904, N.-G.-Bl. Nr. 20, teilweise abgeänderte Bestimmung des 8 8 der Ministerial-Verordnung vom 29. März 1903, R.-G.-Vl. Nr. 73, durch welche die Beibringung von Viehpäffen für das zur Ausfuhr nach dem Auslande — somit auch nach Italien — bestimmte Handelsgeflügel und die tierärztliche Untersuchung solchen Geflügels vorgeschrieben wurde, im § 2 der Ministerial-Verordnung vom 21. Februar l. I., Nr. 31, N.-G.-Bl , nur hinsichtlich der Ausfuhr nach dem Deutschen Reiche durch neue Vorschriften ersetzt wurde. Es liegt daher kein Anlaß vor, die Ausfuhr von Geflügel nach Italien irgend welchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die in dieser Richtung von der oberösterreichischew Statthalterei seinerzeit mit der Kundmachung vom 3. April 1904, Zl. 4687—X, getroffenen Maßnahmen wurden bereits mit der Verordnung vom 28. Februar 1906, Zl. 4329,. L.-G. u. V.-Bl. Nr. 8, außer Kraft gesetzt. Für die zur Aussuhr bestimmten Einhufer, Wiederkäuer und Schweine sind nach wie vor (Art. 2 des V.-S.-Ue.) von der Ortsbehörde auszustellende Viehpässe (u. zw. für Pferde, Maultiere, Esel und Rindvieh Einzelpässe, für Schafe, Ziegen und Schweine Gesamtpüsse) beizubringen, welche die Zahl der Viehstücke, die genaue Beschreibung und die besonderen Merkmale derselben zu enthalten haben. Bei Klauen- tieren müssen die Pässe überdies eine Bestätigung darüber enthalten, daß das Vieh in der" Gemeinde der Ausstellung des Viehpasses durch 40 Tage (bisher betrug diese Frist nach Punkt I im Art. 2 des V.-S.-Ue. vom Jahre 1887 14 Tage) gestanden ist. Die Zeugnisse müssen ferner — ebenso wie im Verkehre mit Deutschland — mit der Bescheinigung eines naatlich angestellten oder ermächtigten Tierarztes darüber versehen sein, daß die Tiere gesund sind, und daß in der Herkunstsgemeinde und in den Nachbargemeindcn innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung weder die Rinderpest noch eine andere der Anzeigepflicht unterliegende und aus die betreffende Tiergattung übertragbare Krankheit geherrscht hat. Das vereinzelte Austreten von Milzbrand, Ranschbraud,. Rotlauf oder Wut (bie Wutkrankheit bei Hunden und Katzen kommt, jedoch Hiebei nicht in Betracht) in einer Nachbargemeinde steht der Ausstellung des Zeugnisses nicht entgegen,, ist jedoch darauf ersichtlich zu machen. Dasselbe gült bezüg-

79 lich des Bläschenausschlages bei der Ausstellung von Zeugnissen für Ochsen und Wallache. Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt zehn Tage (im Verkehre mit Deutschland acht Tage); jedoch kann dieselbe während des Transportes um weitere zehn Tage dadurch verlängert werden, daß die Tiere von einem staatlich angestellten oder ermächtigten Tierarzte untersucht werden, welcher den Befund auf dem Zeugnis zu vermerken hat. Eine solche Untersuchung der Tiere und Klausulierung der Pässe hat in jedem Falle, und zwar vor der Verladung der Tiere stattzusinden, wenn der Transport mittels Eisenbahn oder Schiff erfolgt. Zur Vornahme der im Vorstehenden bezeichneten Amtshandlung sind alle vom Staate angestellten sowie auch jene Tierärzte berufen, welche die in der Ministerial-Verordnung vom 21. März 1873, R.-G.-Bl. Nr. 57, vorgeschriebene Qualifikation nachzuweisen vermögen. Lediglich die Untersuchung der Eisenbahn- und Schifftransporte bleibt den hiezu besonders bestellten Tierärzten (§ 10 des allg. T.-S.-G.) Vorbehalten. Wird bei einem aus Italien eingelangten Transporte nach dem Grenzübertritte eine ansteckende Tierkrankheit wahrgenommen, so hat der beamtete Tierarzt über den Tatbestand ein genaues Protokoll aufzunehmen und ist eine Abschrift desselben behnfs weiterer Behandlung nach dem letzten Absatz des Art. 3 des Viehseuchen -Uebereinkommens im Dienstwege an das k. k. Ministerium des Innern ohne Verzug zu leiten.. Abgesehen davon ist aber jede Veanstän- bnng eines aus Italien eingelangten Viehtransportes durch den Amtstierarzt mittels amtlicher Korrespondenzkarte unmittelbar dem genannten k. k. .Ministerium anzuzeigeu. Die Handhabung der Bestimmungen der Art. 4 und 5 des Uebereinkommens, betreffend die Verfügung von Ve- fckränkungen und Verboten der Einfuhr, von Tieren, tierischen Rohstoffen und von Gegenständen, tvelche Träger des Ansteckungsstoffes vvtl Tierseuchen sein können, aus Italien, obliegt iui Sinne des § 3 des allgemeinen Tierseuchen- Gesetzes in erster Linie dem Ministerium des Innern. Behufs Ermächtigung einer sachgemäßen und zweckentsprechenden Anwendung der bezogenen Vorschriften zum Schutze der einheimischen Viehbestände vor Verseuchungen, haben die Unterbehörden dem bezüglichen Verkehre stete Aufmerksamkeit zuzuwenden und alle beachtenswerten Wahrnehmungen dem k. k. Ministerium des Innern zur Kenntnis .311 bringen. Hinsichtlich der im Art. 7 vorgesehenen Desitlfektion von Eisenbahnwagen und Schiffen, welche zum Transporte von Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen nach dem Königreiche Italien bestimmt sind, ist nach den diesbezüglichen, für den Jnlandsverkehr geltenden Anordnungen des Gesetzes vom 19. Juli 1879, R.'-G.-Bl. Nr. 108, sowie der Ministerial- Verordnungen vom 7. August 1879, R.-G.-Bl. Nr. 109, und vom 21. Februar 1906, N.-G.-Bl. Nr. 30, vorzugehen. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. März l. I., Z. 8612, und unter Bezugnahme auf die h. ä. Kundmachung vom 22. Dezember 1905, Z. 28.788, betreffend die Einfuhr von Klauentieren aus Italien nach Oberösterreich, welche auch weiterhin in Kraft bleibt, allgemein verlautbart. Von der k. k. oberöstcrreichischen Statthalterei. Linz, am 14. März 1906. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. März 1906, Z. 4978'X, zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis. Z. 6744. Stevr, 22. März 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 14. März 1906, Z. 11.722, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Kroatien- Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stublgerichts- bezirken Felvidek, Latorcza, Szolyva (Komitat Bereg), Tis- zaninnen (Komitat Csongrad), Karansebes, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde Teregova (Komitat Krasso- Szöreny), Buzias (Komitat Temes) sowie aus der Munizipal- stadt Szeged in Ungarn, ferner aus dem Bezirke Kostajnica, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat । Zagreb) in Kroatien-Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Sodann ist aus Grund der Verfügung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Myslenice wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes die Einsuhr von Schweinen aus dem Grenz - Stuhlgerichtsbezirke Nameszto (Komitat Arva) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Muraszombat (Komitat Vas) in Ungarn gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Veterinär-Ueberein- kommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial-Verordnung vom 22. September 1899 (N.-G.-Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsteu Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinde Totlak ; (Stuhlgerichtsbezirk Muraszombat) und deren Nachbar- gemeinden wird durch die Aufhebung des gegen den genannten j Bezirk bestandenen Verbotes nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu den hierort. Kundmachungen vom 1. und 7. März 1906, ZZ. 9174 und 10.184 (enthalten im Amtsblatts zur „Linzer Zeitung" vom 13. März ! 1906, Nr. 28), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. ! Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k j Statthalterei in Linz vom 17. März 1906, Nr. 6205/X, ; zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis.

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