69 Hintanhaltung der Verschleppung dieser Tierseuchen durch den Viehverkehr am Zentral - Viehmarkle in St. Marx aus Grund des § 3 des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, bis auf weiteres folgendes anzuordnen: 1. Die am Zentral-Viehmarkte in St. Markt an einem Markttage angekauften Rinder müssen von dort längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß entfernt werden. 2. Am Montagmarkte unverkauft gebliebene Rinder sind sofort nach Marktschluß in die von der Marktbehörde hiezu bestimmten Ställe zu bringen, woselbst sie einer besonderen amtstierärztlichen lleberwachung unterzogen werden müssen und von einem von Amtswegen bestellten Personale zu betreuen sind. Bei unbedenklichem Gesundheitszustände können derlei Rinder am nächstfolgenden Donnerstagmarkte, jedoch getrennt von den für diesen Markt neu eingelangten Rindern, zum Verkaufe aufgestellt werden. 3. Die am Montagmarkte unverkauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugesührten Rinder sind, wenn sie am Donnerstagmarkte unverkauft bleiben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort, bei befriedigendem Gesundheitszustände, längstens am nächstfolgenden Samstag zu vermarkten. 4. Am Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte Tiere dürfen nur in das Schlachthaus zu St. Marx abgetrieben werden. 5. Seuchenkranke und seuchenvecdächtige Tiere, sowie infizierte Objekte unterliegen der veterinär-polizeilichen Behandlung nach den Bestimmungen des § 30 des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880, R. -G.-Bl. Nr. 35 und der bezüglichen Durchführungsverordnung. 6. Auf dem Markte darf nur solches Helferpersonale in Verwendung genommen werden, welches mit dem vorgeschriebenen reinen Dienstkleide versehen ist. Bei Rindern schon in Benützung gewesene Geräte, so z. B. Anhängestricke, Blenden rc, müssen vor ihrer Wiederbenützung gereinigt und desinfiziert werden. 7. Der Abtrieb von Rindern vom Zentral-Viehmarkte aus dem Stadtgebiete Wien darf nur nach vorheriger neuerlicher Untersuchung bei vollkommen unbedenklichem Gesundheitszustände und nur direkte nach solchen aus dem betreffenden Viehpasse angegebenen Bestimmungsorten erfolgen, welche innerhalb der an das Stadtgebiet Wien unmittelbar grenzenden Gerichtsbezirke gelegen sind. Dies sind die Gerichtsbezirke Klosternenburg (politischer Bezirk Tulln), Purkersdorf und Liesing (politischer Bezirk Hietzing-Umgebung), Mödling (politischer Bezirk Mödling), Schwechat (politischer Bezirk Bruck a. d. L.), Floridsdorf und Groß-Enzersdorf (politischer Bezirk Floridsdorf-Umgebung) und Korneuburg (politischer Bezirk Korneuburg). 8. Rach Bestimmungsorten, welche in den übrigen Gerichtsbezirken der an Wien grenzenden politischen Bezirke Tulln, Hietzing-Umgebung, Mödling, Bruck a. d. L., Floridsdorf-Umgebung und Korneuburg gelegen sind, also nach Orten der Gerichtsbezirke Atzenbrugg, Kirchberg am Wagram, Tnlln, Neulengbach, Ebreichsdorf, Bruck a. d. L., Hainburg, Wölkersdorf, Stockeran, dürfen Rinder vom Wiener ZentralViehmarkte nur mittels Eisenbahn oder mittels Wagen und Pferdebespannung, und zwar im direkten Verkehre, ohne Aus- oder Umladung oder Einstellung während des Transportes, befördert tverden. 9. Rinder, ivelche vom Wiener Zentral - Viehmarkte nach Bestimmungsorten gebracht werden, die nicht in an Wien grenzenden politischen Bezirken Niederösterreichs liegen . und daher nicht in kurzer Zeit erreicht werden können, also ; Rinder, die für Orte der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener-Neustadt (Stadt . und Landbezirk), Pöggstall, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Ibbs (Stadtbezirk) und j Zwettl bestimmt sind, müssen dorthin mittels Eisenbahn transportiert werden. 10. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Ländern wird der Abtransport der Rinder vom Wiener Markte gleichfalls nur inittels der Eisenbahn und nur unter der Bedingung zuzelassen, wenn derselbe nach einem öffentlichen Schlachthause erfolgt. In veterinär - polizeilicher Hinsicht , unterliegen die Rinder sodann den dortigen Vorschriften. 11. Alle vom Wiener Zentral-Viehmarkte mittels Wagen i oder Eisenbahn abzuführenden Rinder unterliegen unmittelbar vor ihrer Verladung einer neuerlichen amtstierärztlichen Untersuchung und dürfen nur bei vollkommen unbedenk- ; lichem Befunde zur Abfuhr zugelaffen werden. 12. Der Bahntransport der Rinder vom Wiener ■ Markte nach den in den Punkten 8 und 9 dieser Kund ’ machung angeführten Bestimmungsorten hat nach der diesen ; Orten zunächst gelegenen Eisenbahnstation stattzufinden, von wo aus dieTiere direkt nach den Bestimmungsorten gebracht werden müssen. 13. Die vom Wiener Markte gemäß Punkt 7 dieser ; Kundmachung zum Abtriebe und die gemäß Punkt 8 zur : Abfuhr mittels Wagen, ferner die zum Abtransporte nur mittels Eisenbahn zugelassenen Rinder sind, am Bestimmungs- ! orte eingelangt, sofort in die betreffenden Schlächtereien unter vollkommener Isolierung von dem einheimischen Viehe aufzustellen und ohne Wechsel des Standortes innerhalb dreier Tage (72 Stunden), gerechnet vom Zeitpunkte der Aufstellung der Tiere, zu schlachten. Der Viehpaß für die betreffenden Rinder, auf welchem von der Marktbehörde die dreitägige Schlachtungsfrist ausfallend vermerkt werden muß, ist sofort nach ihrem Einlangen am Bestimmungsorte der Gemeindevorstehung zu übergeben. ' Dieselbe hat den Zeitpunkt des Einlangens der Tiere auf der Rückseite des Viehpaffes vorzumerken, letzteren aufzubewahren und in geeigneter Weise die Einhaltung der Schlachtungsfrist zu überwachen, beziehungsweise im Üeber- tretungsfalle unter Anzeigeerstattilng an die politische Bezirksbehörde die Schlachtung sofort zu veranlassen. 14. Vor dem Abtriebe, beziehungsweise vor der Abfuhr der Rinder von St. Marx ist der Marktbebörde der Bestimmungsort des Transportes, sowie der Gerichts- und politische Bezirk, in welchem dieser Ort gelegen ist, genau anzugeben. Die Marktbehörde hat diese Angaben zu kontrollieren ilnd zu verzeichnen und die politische Behörde des betreffenden Bezugsortes von dem Einlangen der Tiere sofort telegraphisch zn verständigen, wogegen die politische Bezirksbehörde verpflichtet ist, ihrerseits die entsprechende Kontrolle ' auszuüben und bei 'Nichteinhaltung der Schlachtungsfrin die Anzeige an das betreffende Gericht zu leiten. Eine gleiche Verständigung hat hinsichtlich der nach in anderen Provinzen gelegenen Schlachthäusern abtransportierten Tiere stattznfinden. 15. Hinsichtlich des Verkehres mit Schafen vom ZentralViehmarkte in St. Marx haben die Bestimmungen der ! Punkte 7 bis inkl. 12 dieser Kundmachung analoge Anwendung zu finden.
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