«0 Z. 5923. Steyr, 12. März I9O6. Ay alle Gemeinde - Vorstehungen. Warnung vor unreellen Handlungsreisenden. Durch eine Interpellation ist das k. k. Ministerium des Innern zur Kenntnis gelangt, daß in letzter Zeit in verschiedenen Landbezirken Böhmens Reisende umherziehen, welche Landleuten, von denen es ihnen bekannt ist, daß sie zu einem Handel mit Waren überhaupt nicht befugt sind, unter der Vorgabe, es handle sich nur um Probesendungen, Waren in solchen Mengen anhängen/ die die betreffenden Landleute niemals für sich ausnützen und verwenden können, wodurch die Käufer augenfällig Schaden erleiden. So soll z. B. der Reisende einer Wiener Firma einem armen Dorfschmiede im Weseritzer Bezirke, welcher nur eine Kuh besitzt, unter der Vorgabe, es handle sich nur um den Bezug von vier halben Probepaketen 200 Pakete Mastpulver um den Betrag von 333 K angehängt haben. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom I. März 1906, Z. 4718/VIII, mit dem Auftrage in die Kenntnis, die Bevölkerung in ortsüblicher Weise auf das schwindelhafte Gebaren der erwähnten Kategorie von Reisenden aufmerksam zu machen und vor der Abschließung von Geschäften mit derartigen Reisenden zu warnen. Z. 5195. Steyr, 6. März 1906. An alle hochw. Pfarrämter. Ttempelbchandlung der Beilagen zu den Gesuchen um vorzeitige dauernde Beurlaubung von Militärdienstpflichtigen aus Familienrücksichten. Mit dem h. ä. Erlasse vom 19. September 1902, Z. 12.143, Amtsblatt Nr. 39. wurde der Erlaß des k. k. Finanz-Ministeriums vom 2. Februar 1902, Z. 6468, betreffend die Umstände, unter welchen dem einen Gesuche um vorzeitige dauernde Beurlaubung eines Präsenz-Dienstpflichtigen aus Familienrücksichten im Sinne des § 34, vorletzten Absatzes, des Wehrgesetzes beigelegten Familienauskunftsbogen und Unentbehrlichkeitszeugnisse die Gebührenfreiheit zukomnit, bekanntgegeben. Laut des Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom I. Februar l. I., Nr. 50.945/XIV ex 1905, scheinen einige Matrikenführcr von dieser Verfügung des k. k. Finanzministeriums keine Kenntnis erlangt zu haben. Zufolge Erlaßes der k. k. o.-ö. Statthafterei vom 15. Februar 1906, 3.3259/1 V, wird daher der Inhalt der in Rede stehenden Anordnung den hochwürdigen Pfarrämtern nachstehend zur Kenntnis gebracht. In Bezug auf die Stempelpflicht der Behelfe zu den Gesuchen um dauernde Beurlaubung ^ines Militärdienst- । pflichtigen aus Familienrücksichten im Sinne des vorletzten Absatzes des § 34 des Wchrgesetzes vom 11. April 1889, Reichs-Gesetzblatt Nr. 41, mit welchem nicht ein schon im j Gesetze begründetes Reckt, sondern eine im sreien Ermeßen | der Behörde gelegene Begünstigung in Anspruchs genommen wird, wird verlautbart, daß der im 8 56, Z. 3, Hl. a, in Verbindung mit § 60, Z. 3, der Verordn,lng des Ministeriums für Landesverteidigung vom 15. April 1889, Reichs-Gesetzblatt Nr. 45, vorgeschriebenc Familienauskunftsbogen die unbedingte Gebührenfreiheit nach Tarispost 117, lit. a, des Gesetzes vom 9. Februar 1859, Reichs-Gesetzblatt Nr. 50, i genießt, wenn der Matrikenführer in demselben die unterstützungsbedürftigen Fanlilienglieder namentlich bezeichnet und die Bemerkung beifügt, daß die Anskunft ans den Matrikcn diesen Personen zum Beweise ihrer Hilfsbe- dürftigkcit im Siune § 34 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889, Reichs-Gesetzblatt Nr. 41, erteilt wird." Die gleiche Stempelfreiheit kommt auch dem im 8 56, Z. 3, lit. b, der bezogenen Verordnung geforderten Unentbehrlichkeits-Zeugnisse zu, insoierne es die nach dieser Vorschrift erforderliche Erklärung bezüglich der Hilfsbedürftigkeit der Zeugniswerber tatsächlich enthält. Im Uebrigen verbleibt es — namentlich was den Eingabenstempel betrifft, — bei den Anordnungen der Statthalterei-Erläße vom 6. März 1870, Z. 5107, Verordnungsblatt Nr. 11, Seite 43 und vom 25. Juni 1901, 3- 33.165. ________ Z. 309/Sch. Steyr, 12. März 1906. An alle Schulleitungen und Lehrpersonen. Jnstruicrung von Pcnstonsgesuchen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 9. Februar 1906, Z. 650, ist künftighin den Pensionsgesuchen von Lehrpersonen an Volks- und Bürgerschulen eine vorschriftsmäßig ausgefüllte Diensttabelle der Pensionswerber anzuschließen, aus welcher mit voller Bestimmtheit die Art der Dienstesverwendung und die Dienstzeit derselben vom Tage ihres Eintrittes in den Schuldienst bis zum Tage der Ueberreichung des Pensionsgesuches sowie die Daten über die Dauer jeder einzelnen Dienstverwendung zu entnehmen sind. Die Richtigkeit der bezüglichen Daten ist vom Bezirksschulräte nach Prüsung der Originaldekrete mit dem ausdrücklichen Bemerken zu bestätigen, daß diese Daten mit den eingesehenen Originaldekreten übereinstimmen. Es sind daher künftighin den Pensionsgesuchen außer der oben erwähnten Dienstestabelle auch die Originaldekrete anzuschließen. _ Hievon werden die Schulleitungen und Lehrpersonen verständigt.____________________ Z. 384/B.-Sch.-R. Steyr, 3. März 1906. An sämtliche Zchulleitungen. Taten zum Jahreshauptberichte. Behufs Abfassung des Jahreshauptberichtes haben die Schulleitungen aus Grund der vorgenommenen Schulbeschreibung und der Schüleraufnahme zu Beginn des kommenden Schuljahres folgende Daten bis 15. Mai l. I. ohne Terminüberschreitung hieher mitzuteilen: 1. Gesamtzahl der im schulpflichtigen Alter stehenden, im Schulsprengel wohnenden Kinder: «) Knaben, /?) Mädchen, 7) Sumnre. 2. Von der Gesamtzahl der schulpflichtigen Kinder im Schulsprengel sind von den. Besuche der Volksschule entbunden : . u> Wegen Besuches einer höheren Schule (Gymnasium, Realschule, Lyzeums: a) Knaben, /?) Mädchen, 7) Summe. Anführung der Narnen und Wohnung derselben und der Schule, die sie besuchen. ft) Wegen Besuches einer Fachschule. Beantwortung wie bei ü. <0 Wegen Besuches einer anderen allgemeinen Volks-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2