Amtsblatt 1905/9 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

50 müssen derlei Transporte mit vorschriftsmäßigen, amtlich ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein. 4. Nach dem Schlachthofe in Linz allein ist die Einsuhr von Schweinen ohne Nückstcht auf dereu lebendes Gewicht aus deu nichtgesperrten Gebieten und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Gebiete nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eiugeholter Bewilligung im direkten Eisenbahnverkehre behufs Schlachtuug innerhalb 4 Tagen gestattet. Die in der Verladestation unter Plombenverschluß gesetzten Waggons niit solchen Transporten müssen mit der deutlich lesbaren Aufschrist „Mit Spezialbewilligung", beziehungsweise „Aus gesperrten Gebieten mit Spezialbewilli- gung" bezettelt werden. Wird bei einem Transporte bei der Ausladung eine Seuche festgestellt, so sind die gesunden Schweine sogleich der Schlachtung ;u unterziehen, während die kranken und krankheitsverdächtigen nach den bestehenden Vorschriften entweder zur Verwertung zuzulaisen oder der Vertilgung zu- znführen sind. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (N.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Febrnar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 20. Februar 1906. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Februar 1906, Nr. 4038 X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 4622. Steyr, 24. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie -Posten -Uommandem Z. smo/x. Kundmachung betreffend die Ein- und Durchfuhr von lebendem Geflügel aus Bulgarien und aus der Türkei nach, beziehungsweise durch die im Neichsrale vertretenen Königreiche und Länder. Das königl.-ungar. Ackerbau-Ministerium hat mit der Versügung vom 10. Februar 1906, Z. 1060, augeordnet, daß vom 18. Februar 1906 ab die zur Ein- und Durchfuhr nach, beziehungsweise durch Ungarn aus Bulgarien oder der Türkei kommenden Sendungen lebenden Geflügels mit vorschriftsmäßig ausgestellten Ursprungs- und Gesundheitszertifikaten, sowie einer beglaubigten Uebersetzung derselben gedeckt sein müssen, in welchen bestätigt erscheint, daß das in Frage kommende Geflügel tatsächlich' aus Bulgarien oder der Türkei stammt und vor dem Abtransporte wenigstens durch 8 Tage in jener Gemeinde untergebracht war, von welcher aus die Absendung erfolgt. Ferner muß in den Zertifikaten bestätigt sein, daß in der betreffenden Gemeinde innerhalb dieser 8 Tage eine ansteckende Geflügelkrankheit nicht bestanden hat. Die Ursprungs- und Gesundheitszertifikate, sowie auch deren ungarische Uebersetzung müssen mit der Vidierungs- klausel des zuständigen k. u. k. österr- ungar. Konsulates versehen sein. Die Ein- und Durchfuhr vou Fleisch aus Bulgarien oder der Türkei bleibt auch fernerhin verboten und darf aus diesen Ländern stammendes geschlachtetes Geflügel weder ein- noch durchgeführt werde«. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Februar l. I., Z. 6777, unter Bezugnahme auf die h. ä. Kundmachung vom 30. Jänner l. I., Z. 2194/ mit dem Bemerken allgemein verlautbart, daß aus den genaunlen Ländern nur jene Sendungen von lebendem Geflügel zur Ein- oder Durchfuhr nach, bezw. durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zugelassen werden, deren Ein- bezw. Durchfuhr durch Ungarn zulässig erklärt worden ist. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden nach den 8§ 44 und 45 des allgemeinen Tierseuchengesetzes bestraft und finden aus verbotswidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Bon der k. k. oberösterrcichlsche» Statthalterei Linz, den 20. Februar 1906. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k, k. Statthalterei in Linz vom 20. Februar 1906, Z. 3940/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauptmann.. Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdructere: in Lteyr.

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