49 Hievon setze ich die Gemeinde -Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vorn 17. Februar 1906, Nr. 3872/X, in die Kenntnis. Z. 4397. Steyr, 23. Februar 1906. An alle Gememöe-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-UommMöen zur Kenntnisnahme. Tierseuchen Ausweis für Äberösterreich in der Berichtsperiode oom 11. bis 18. Februar 1906. 1. Bläschenausschlag. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeiude und Ortschaft Pettenbach. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Hinterberg, Ortschaften Hinterberg, Schreierreit; Gemeinde Lanzendorf, Ortschaft Auf der Haide; Gemeinde Mistlberg, Ortschaften Mistlberg und Schädelberg; Gemeinde und Ortschaft Prägarten; Gemeinde Tragwein, Ortschaften Lugendorf und Tragwein. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Florian, Ortschaft Fernbach. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Allerheiligen, Ortschaft Hennberg; Gemeinde Lebing, Ortschaft Oberlebing; Gemeinde und Ortschaft Mauthausen; Gemeinde Stieb, Ortschaften । Ried und Damdors. 4. B e z i r k S t e y r (Land): Genreiilde Sierning, Ort- i schuft Pichlern. 5. Bezirk Urfahr: Gemeinde Urfahr, Ortschaft ’ Pflaster. 6. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Aichet. 7. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. 3. Rotlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Februar 1906, Nr. 3842/X, in die Kenntnis. Z. 4520. Steyr, 24. Februar 1906. Ay alle Gemeinde -Vorstellungen und L. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Einfuhr von Schweinen in das Sanitätsschlachthaus «ach Wiener-Neustadt bei Rotlaufausbrüchen. Ueber Ersuchen des Stadtrates in Wiener-Neustadt hat das Ministerium des Innern gestattet, daß vollkommen gesunde Schweine aus solchen K e b ö f t e n der wegen Bestandes des S t ä b ch e n r »t l a u f e s gesperrten Gemeinden, in welchen sich weder kranke, noch der Krankheit oder Ansteckung verdächtige Schweine befinden, zur Schlachtung nach deni Sanitätsschlachtbause in Wiener-Neustadt unter Einhaltung der im § 6 der Ministerial-Perordnung vom 6. November 1905, N.-G.-Bl. 164, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest vorgeschriebenen Bedingungen bis auf Wiederruf eingeführt werden dürfen. ■ Hievon setze ich die Gemeinde-Borfiehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge des mit dem Erlaffe der k. k. Statthalterei in Linz vom 9. Februar 1906, Nr. 2963/X, herabgelangten Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. Februar d. I., Z. 27.182 ex 1905, behufs entsprechender weiterer Veranlaffung in die Kenntnis. Z. 4620. Steyr, 24. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Uomman-en Z. 4038 X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh ans dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich., Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Minineriums des Innern vom 16. Februar 1906, Z. 7576, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 15. Jänner 1906, Z. 1105, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlaffen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Schweineeinfuhr aus den Bezirken: Brcka, Dervent, Sanskimost und Varcar-Vakuf. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberöfierreich, beziehungsweise nach dem Schlachthofe in Linz folgende Bestimmungen: 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberöfierreich ifi verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mastschweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 12o Kilogramm ifi nur in die Konsumorte Freistadt, Gmunden, Jschl, Steyr, Urfahr und Wels gestattet. Solche Transporte dürfen jedoch nur iu solchen Eisenbahnstationen verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müssen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amts- tierärztlich bestätigten Viehpässen gedeckt sein und dürfen nur in plombierte Wägen ohne Umladung nach der Station des im Viehpasse angegebenen Bestimmungsortes gebracht werden. Transporte, bei welchen bei der Ausladung Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilogramm gefunden werden oder bei welchen auch nur ein Fall von Schweinepest, Siotlauf oder Maul- und Klauenseuche festgestellt werden sollte, werden nach Fütterung und Tränkung der Tiere nach der Aufgabestation auf Kosten des Versenders zurückgesendet 3. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen ohne I Unterschied des Gewichtes aus nicht ausgesperrten Bezirken ■ und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Bezirke des Okkupationsgebietes ifi nur im ungeteilten Zustande und mit noch anhaftenden Gieren und dem intakten Nierenfette im direkten Eisenbahnverkehre gestattet. Doch
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