Amtsblatt 1905/9 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Li'zi'i'lrKsMiiplmnnnschasl Slcqr für öen gleichnamigen politischen unb Schulbezirk. Ar. 9. Ste^r, am 1. März. 1906. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis zährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 Ii. . Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 4391. Steyr, 27. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorsehungen. Betreffend die Requisition um „Eintreibung von landesfürstlichen Abgabe»" und „Geldsendungen" in Trieft. Nachstehend wird über Statthalterei-Erlaß vom 15. Februar .1906, Z. 3539/XI, folgende Kundmachung verlautbart: Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 27. Oktober 1893, betreffend die Uebertragung der zwangstveisen Eintreibung der direkten Steuern samt Zuschlägen und der sonstigen öffentlichen Abgaben im Gebiete der Stadt Trieft an die k. k. Steuer-Admiilistration iu Trieft. Auf Gruud des § 128, Absatz 2, der Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Trieft vom 12. April 1850, N.-G.-Bl. Nr. 139, hat die k. k. Regierung laut des im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern ergangenen Erlasses des k. k. Finanz-Ministeriums vom 19. Oktober 1893, Z. 39.345, die Verfüguug getroffen, daß dem Triester Stadtmagistrate die von ihm gemäß 8 128, Absatz 1, der zitierten Verfassung bisher im übertragenen Wirkungskreise besorgten Geschäfte der zwaugs- weisen Einbringung der direkten Steuern samt Zuschlägen und der sonstigen öffentlichen Abgaben im Gemeindegebiete der Stadt Triest mit Ende des Jahres 1893 abgenommen und bis auf weiteres von der hiezu bestellte» k. k. Steueradministration in Triest versehen werden. Dementsprechend werden vom 1. Jänner 1894 angl5 sangen sämtliche Amtshandlungen des bezeichneten Geschaf - kreises im genannten Stadtgebiete ausschließllch von der k. k. Steneradministration in Tnest als I- Fustanz g - "°""D°g°°^"°°.«°M bie MO«V >md «*, * leudungen" stets an die je zuständige Stelle, und zwar erstere an die k. k. Steneradministration, letztere an das städtische Steileramt in Triest zn adreffieren, wobei bemerkt wird, daß das städtische Steueramt in Triest seit dem Jahre 1902 im Anweiiungsverkehre des k. k. Postsparkaffenamtes steht Z. 4393. Stepr, 22. Februar 1906. An alle Genossenschasts- Vorstehungen. „Anleitung für die GeschüftS- und Kasseführung der Gewerbegenossenschaften." Um bei den Gewerbegenossenschaften auf eine geordnete und tunlichst einheitliche Verwaltung hinzuwirken, bat das k. k. Handelsministerium laut des Erlasses vom 20. Jänner ; 1906, Z. 2056, die Herausgabe einer „Anleitung für die ; Geschäfts- und Kasseführung der Gewerbegenoffenschaften, > ihrer Gehilfenversammlungen, schiedsgerichtlichen Ausschüsse, ; Arbeitsvermittlungen sowie der Genossenschasts- Verbände (Verlag der k. k. Hof- nnd Staatsdrnckerei in Wien. Preis geb. 2 K 50 l>) veranlaßt. Die Publikation, in erster Linie zum Gebrauche kleinerer nnd mittlerer Gewerbegenossenschaften bestimmt, behandelt die Errichtung nnd Verwaltung der Gewerbegenossenschaften und ihrer obenbezeichneten Annexinstitute und Einrichtungen. Außer Musterdruckforten für die anzulegenden Geschäfts- und Kassenbücher und Anweisungen für deren Führung enthält dieselbe auch eiue Reibe von Beispielen für die Verfassung von bei den Genossenschaften häufig wiederkehrendcu Eingaben und sonstigen Schriftstücken. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 12. Februar 1906, Z. 2008/VUI, werden die Genossen- schaftsvorstehungen auf das Erscheinen dieses Buches aufmerksam gemacht und insbesondere auf die Formnlarien 33—35 und 44 verwiesen, deren Verwendung bei der durch § 115 1>, Gewerbeordnung, vorgeschriebenen Vorlage der ; Schlußrechnungen empfohlen wird.

4V Z 4547. Steyr, 23. Februar 1906. | An alle Gemeinde-Vorstellungen. Verleihung zweier Ziarl Treuwannschen Stiftungen für Invalide aus dem Fcldzugc 1864 in Schleswig- Holstein. Laut Schreibens des Kommandos des f. u. f. 14. Jn- fanterie-Negiments, Dir. 886 A, vom 18. Februar 1906 sind zwei Stiftungsplätze der Karl Treumannschen Stiftung ü. 17 X 88 I> für invalide Mannschaft aus dem Feldzuge 1864 in Schleswig-Holstein zu verleihen. Gesuche von anspruchsberechtigten Bewerbern sind bis längstens 10. Mai l. I. bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft , in Steyr einzubringen. Die diesbezüglichen Gesuche sind mit den Entlaffungs- dokuinenten(Abschied,Enllaffungszertifikat,Patentalurkunderc.) und etwaigen Belobungsdekreten zu instruieren. Es können nur jene Bewerber berücksichtigt werden, welche in dem vorerwähnten Feldzuge verwundet und invalid geworden sind und beinr obigen Negimente gedient haben. Z. 4551. Steyr, 23. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Verlosung der Joscfa Haas von Laeugeufeldschen ; Heirats - Ausstattungsstiftungen. Unter Einem gelangen mit dem Amtsblatte die beiden ! Kundmachungen über die im Jahre 1906 zu vergebenden ' Ausstattungen aus den obbezeichuetcu Stiftungen (Haupt- und Nebenstistung) behufs sofortiger entsprechender Verlautbarung zur Hinausgabe. Die Gemeinde -Vorstellungen werden eingeladen, mit j Rücksicht auf den humanen Zweck obgenannter Stiftung die i Kundmachung in möglichst ausgedehnter Weise zu verlaut- , baren. Insbesondere ist aus den Einreichungs - Termin ! 10. April l. I. aufmerksam zu machen, da alle später bei j der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr einlangenden Gesuche ' sofort zurückgewiesen werden müssen. Z. 4211. Steyr, 20. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Verzeichnis der in den allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten und ! Landes - Wohltätigkeitsanstalten in Nicderösterreich per Kopf ' und Tag bestehenden Berpflegsgebühren für das Jahr 1906. 1. Allgem. öffentl. Krankenhaus „St. Ullrichstistung" in Allentsteig, 3. Berpflegstaxe I K 70 h. 2. Allgem. öffentl. Krankenhaus Amstctlen (ab 16. Dezember 1905), 3.' Berpflegstaxe 2 K. 3. Nathsches Allgem. öffentl. Krankenhaus in Baden, 1. Berpflegstaxe 10 K, 2. 6 K, 3 2 K. 4. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Eggenburg, 1. Ber- pflegstare 3 K, 2. 1 K 80 I>. 5. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Feldsbcrg, 3 Berpflegstaxe I 1^ 26 h. 6 Allgem. öffentl. Krankenhaus in Gars, 3. Ber- ; pflegstare I K 80 h 7. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Hainburg, 3. Berpflegstaxe 1 st 80 h. 8. Kaiser Franz Josef-Hospital in Hollabrnnn, 1. Ber- pflegstaxe 10 st, 2. 6 st, 3. 2 K. 9. Kaiser Franz Joses-Bezirksspital in Horn, 1. Berpflegstaxe 2 X 70 st, 2. 1 st 80 h. 10. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Klosterneuburg, seit 1. Jänner 1905, 3. Berpflegstaxe 2 X. 11. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Korneuburg, 3. Berpflegstaxe 1 X 80 h. 12. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Krems, 3. Berpflegstaxe 2 X. 13. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Lilienfeld, 3. Berpflegstaxe 2 st. 14. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Melk, 3. Berpflegstaxe 1 st 80 st. 15. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Mödling, 3. Berpflegstaxe 2 X. - 16. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Neunkirchen, 3. Berpflegstaxe 2 st. 17. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Wiener-Neustadt, 3. Berpflegstaxe 2 st. 18. Kaiser Franz Josef-Krankenhaus in St. Pölten, 3. Berpflegstaxe 2 X. 19. Allgem. öffentl. Krankenhans in Stockerau, 3. Berpflegstaxe 1 st 60 h. 20. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Waidhosen an der Thaya (ab 19.'November 1905), 3. Berpflegstaxe 2 st. 21. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Waidhofen an der Pbbs, 3. Berpflegstaxe 1 st 70 st. 22. Allgem. öffentl. Krankenhaus in Zwettl, 3. Ber- rflegstaxe 1 st 80 st. 23. K. k. allgem. Krankenhaus in Wien, 1. Berpflegs- taxe 12 st, 2. 6 st, 3. 2 X 40 h. 24. K. k. Krankenbaus Wieden in Wien, I. Berpflegstaxe 12 st, 2. 6 st, 3. 2 st 40 st. 25. K. k. Krankenanstalt Rudolfstiftung in Wien, 1. Berpflegstaxe 12 st, 2. 6 st, 3. 2 st 40 h.. 26. K. k. Kaiser Franz Josef-Spital in Wien, 1. Berpflegstaxe 12 st, 2. 6 X, 3. 2 X 40 st. 27. K. k. Kaiserin Elisabeth-Spital in Wien, 2. Berpflegs- taxe 6 st, 3. 2 st 40 st. 28. K. k. Kronprinzessin Stephanie - Spital in Wien, 3. Berpflegstaxe 2 X 40 h. 29. K. k. Wilhelminen-Spital in Wien, 3. Berpflegstaxe 2 st 40 st. 30. K. k. St. Rochus-Spital in Wien, 3. Berpflegstaxe 2 st 40 st. 31. K. k. Erzherzogiil Svphien-Spitalstiftung in Wien, 1. Berpflegstaxe 12 st, 2. 6 st, 3. 2 st 40 h. 32. N. - ö. Landes - Gebäranstalt in Wien, 1. Berpflegstaxe 8 st, 2. 4 st, Klinik 2 st 60 st. 33. 9l.-ö. Landes-Findelanstalt in Wien pro 1905, im 1. Lebensjahre 65 h, im 2. 44 st, im 3. bis 10. 34 1», für die bei Blntsverwandten in Pflege befindlichen Findlinge bis zu 6 Jahren Zweidrittel der Gebühr. 34. N.-ö. Landes-Jrrenanstalt in Wien, für Ausländer 1. Berpflegstaxe 10 X 40 st, 2. 5 X 20 st, 3. 2 st 20 st, für Niederösterreicher 1. Berpflegstaxe 8 X 40 st, 2. 4 st 40 h, 3. 2 K 20 h. 35. N.-ö. Landes - Irrenanstalt in Kierling-Gugging, 3. Berpflegstaxe 2 st, Kolonie Haschhof 1 st 60 h. 36. N. - ö. Landes - Irrenanstalt in Klosterneuburg, 3. Berpflegsklasse 2 st. 37. Kaiser Franz Joses-Landes-Heil- und Pflegcanstaft für Geisteskranke in Mauer-Oehling, 1. Berpflegstaxe 8 st, 2. >4 X^ Kolonisten in Mauer-Oehling 1 st 80 h und

47 38. N.-ö. Landespflegeanstalt in Abbs, I. Verpflegs- taxe 8 K, 2. 4 K, 3. 1 K 80 h, 4. 1 K 20 h. Anmerkung: Die Verpflegstaxe in den n.-ö. Landes- Siechenanstalten beträgt für zahlungsfähige Pfleglinge I X 60 h, für die auf Kosten der Bezirksarmensonde Verpflegten 70 h pro Kopf und Tag. Z. 326/Sch. Steyr, 21. Februar 1906. An sämtliche schulleitungen. Betreffend Kinderschutz. Im Laufe dieses Jahres findet über Initiative Seiner Exzellenz des Herrn Leiters des Justizministeriums ein Kinderschutz-Kongreß in Wien statt, auf dem unter anderem die ; Frage der Kinderfürsorge behandelt werden wird. Die Voraussetzung für die Bearbeitung des Referates über Kinderfürsorge erheischt jedoch eine genaue Kenntnis der Ursachen der typischen Erscheinungsformen sowie der Ausbreitung der Verwahrlosung von Kindern und jugendlichen Personen. Zum Zwecke der Gewinnung des einschlägigen Materiales hat der für Oberösterreich in Anssicht genommene Kongreß- Referent Landesgerichtsrat Dr. Hans Zötl in Eferding mit der Eingabe cke pras. 11. Februar l. I. Fragebögen mit dem Ersuchen übersendet, selbe in geeigneter Weise ausfüllen zu lassen und sodann ihm zurückzustellen. Für die Zwecke des erwähnten Kongresses wird sich natürlich das bezüglich des ganzen Landes zu erstattende Referat um so wirksamer gestalten lassen, wenn die einzelnen Fragepunkte einer, sorgsamen Behandlung seitens der Lehrerschaft unterzogen werden. Nur auf Grund dieser Fragenbeantwortung ist der generelle Aufbau einer richtigen Fürsorge-Erziehung anzu- bahnen möglich, da sein Schwergewicht gerade auf einen umfassenden, gehörig gesichteten und geschlichteten Tatbestände beruhen muß. Die Schulleitungen erhalten im Anschlüsse ein Exemplar der bezüglichen Rundschreiben und einen Fragebogen mit der Auffordernng, den Fragebogen gewissenhaft auszufüllen und bis längstens 1. April direkt an die Adresse „K. k. Bezirksgericht, zu Handen des Gerichtsvorstehers in Eferding, Kinderschutz" einzusenden. Z. 330/Sch. Steyr, 25. Februar 1906. An sämtliche Grttschulrate. Der Beginn des Schuljahres an den Volksschulen soll nach der neuen Schul- und Unterrichtsordnung in die Zeit zwischen den 1. September und 1. November fallen. Die Verlegung des Schulbeginnes auf einen früheren Zeitpunkt i kann nur über Bewilligung des Landesschulrates erfolgen. ! Die Ortsschulräte werden infolge landesschulrätlichen J Erlasses vom 16. Februar 1906, Z. 785, angewiesen, bis | längstens 5. März l. I. hieher zu berichten, ob und ' welche Gründe etwa gegen die Einhaltung der vorgeschriebenen Regel, d. i. des Schuljahrbeginnes zwischen dem 1. September und 1. November und für den Schulbeginn im Frühjahre, bestehen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, welcher Termin für den Beginn des Schuljahres in Hinkunft in Aussicht zu nehmen wäre. Z. 359 B.-Sch.-R. Steyr, 25. Februar 1906. An sämtliche Grtrschulräte. Betreffend Remunerationen für die Pflege der Kirchenmusik. Die Ortsfchulräte werden mit Bezug auf den h. ä. Erlaß vom 17. Jänner 1905, Z. 151, angewiesen, in den bis Mitte März jedes Jahres zu erstattenden Vorschlägen, die Gewährung von Remunerationen an Lehrkräfte für eifrige Pflege der Kirchenmusik betreffend, jedesmal zu bemerken, ob die betreffenden Lehrkräfte bereits früher einmal, bezw. wie oft schon, mit einer.solchen Remuneration bedacht wurden. Z. 4546. Steyr, 23. Februar 1906. An alte Gemeinde - Vorsehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Kundmachung. Armand Schwab, falsch Adolf Schmidt, Kaufmann, Juwelenagent, geboren 1857 in Hegenheim bei Basel, angeblich protestantischer, vermutlich mosaischer Religion, zuletzt in Wien, II., Asperngasse 4, Hotel „Kronprinz" wohnhaft, ist am 6. Jänner 1906 nach Verübung groffcr Betrügereien in der Schadenshöhe von zirka 250.000 Kronen zum Nachteile hiesiger Geschäftsleute aus Wien flüchtig geworden. Er hat unter dem Vorwande, daß er an reiche Engländer und Amerikaner Juwelen verkaufe, hiesigen Edelsteinhändlern Schmuckivaren entlockt, diese aber nicht verkauft, sondern in Pfandleihanstalten versetzt. Die Zahlung leistete er in Wechseln, welche auf Londoner Firmen lauteten, aber nicht eingelöst wurden. Vom k. k. Landesgerichte in Strafsachen zu Wien wurde am 11. Jänner 1906 ein Steckbrief gegen ibn erlassen. Es wird ersucht, aus das Eifrigste nach ihm zu fahnden, ihn im Betretungsfalle zu verhaften und hievon auf dem kürzesten Wege anher Nachricht zu geben. Armand Schwob ist von mittlerer Größe, hat grau meliertes Haupthaar, dunkel gefärbten Schnurrbarh spricht deutsch mit schweizerischem Akzent, ferner vollkommen englisch und französisch, trägt sich elegant und hat vornehme Allüren. Er fröhnt dem Hazardspiele. Möglicherweise legt er sich falsche Namen bei. S ch w o b hat in London unter dem Namen Armand Salvator Ackermann Schwindeleien verübt, ist in Paris wegen Betrügereien wiederholt vorbestraft und wird auch von dortigen Strafbehörden steckbrieflich verfolgt. K. k. Polizeidirektion in Wien. Z. 4614. Steyr, 24. Februar 1906 An alle Gemeinde-Vorstehungen und t k. Gendarmerie-posten - Aommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 12. September 1905, Z. 18.859, Amtsblatt Nr. 37, angeordneten Nachforschungen nach dem nichtaktiven Landesschützen 2lloiS Lackner sind einzustellen.

48 Z. 4492. Steyr, 23. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungm mh i. k. Gendarmerie -Posten -Uommanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen aus Fiume. Mariano Romano Bachich. Guido 2lnt. Giovanni Bertoni. Giovanni Raffaelc Bruniat. Erminio Bito Bold. Giuseppe Mariano Cerkveuik. Ferd. Baldafsare Frischmaun. Aurelio Eruesto Enrico Freno. Giacouio Floreaua. Basilio Paolo Fabian. Michel Giovanni Mariano Juretiö. Michele Mariano Lodovico Jaksetich. Dusan Emidio Joriö. Angela Giovanni Krivieic. Bittorio Antonio Krassovich. Nieold Giovanni Marcutti. Alberto Vincenzo Pavessich. Gabriele Giorgio Battista Petrobon. Santo Mariano Ginseppe Strueaz. Venceslao Giovanni Sdeser. Stefano Slezak. Riceri Leo Toso. Ginseppe Bencd. Baleovich. Bruno Dionisio Blasich. Francesco Giorgio Zustovich. Giorgio Tarabiv. Lodovico Gius. Cauciauich. Ferdinands Antonio Kovasin recte Covazini. Giov. Giuseppe Potfalsky. Alessaudro Francesco Schwizgabele. Rodolfo Michele Stadl. Giovanui Antonio Skok. Antonio Gnis. Kancianich. Edoardo Guiscppe Kueserka. Ricolo Giuseppe Matessich. Alesf. Marco Miljauovich. Antonio Giuseppe Sgrobe. Francesco Stefano Spodar. Giovanni Stipcich. Ginseppe Nadonich. Z. 3585, 4616, 4615, 4743, 4744, 4866. Steyr, 23. Februar 1906. An alle Gemeinde - vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - «ommanden. Ausforschungen. Auszuforschen sind, und zwar: Der am 20. April 1875 geborene, in Langenwang heimatberechtigte militärtaxpflichtige Knecht oder Kutscher Markus Glanzer. Der am 27. Ätärz 1886 in Hartmanitz im Bezirke Proßnitz, geborene und dahin zuständige Landsturmpflichtige Josef Bebau, ehelicher Sohn des Karl Bedau und der Anna Bedau, geborenen JanouSek. Die Stellungspflichtigen: Viktor Leusti, geboren am 5. August 1884 in Skot- schau, Bezirk Bielitz, Schlesien. Rudolf Baleer, geb. am 22. Juni 1884 in Stadt Bielitz, Schlesien. Alfred Marschalek, geb. am 11. November 1884 in Stadt Bielitz, Schlesien. Bruno Wilhelm Molenda, geb. am 8. September 1883 in Tomeszwo, Nussich-Polen. Hans Cohn, geb. am 21. Februar 1883 in Wien. Der am 8. November 1883 zu Vinkovee in Sla- wonien geborene, nach Stadt Friedeck zuständige Schuhmachergehilfe Josef Repetzky, unehelicher Sohn der Elisabeth Nepetzky. Der am 22. September 1884 in Wien (Gebäranstalt) geborene, nach Petrow im Bezirke Boskowitz zuständige Viktor Pavliöck, unehelicher Sohn der Franziska Pavliöek. Der am 22. Oktober 1884 in Brunn (Gebäranstalt) geborene, nach Mlatkow im Bezirke Boskowitz zuständige Johann Voniöka, unehelicher Sohn der Antonio Voniöka. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. April 1906 anher zu berichten. Z. 4319. Steyr, 22. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanöen. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1906, Z. 6729, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einsuhr von Schweinen aus Ungarn und Kroatien - Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirke Sarret (Komitat Bihar) in Ungarn und aus den Bezirken Garesnica, Kutina (Koniitat Belovar-Krizevei) in Kroatien - Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreicheri nnb Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Hartberg wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz- Stuhlgerichtsbezirke Felsöör (Komitat Vas) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Szenic (Komitat Nyitra) in Ungarn gerichtete Verbot hieniit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Veterinär-Ueberein- kommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Nkinisterial - Verordnung vom 22. September 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach denl Erlöschen der Seuche gelteude Verbot der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinde Hlobuka (Stuhlgerichtsbezirk Szenic) und deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung des gegen den genannten Bezirk bestandenen Verbotes nicht berührt. Dies wirb im Nachhange zu der hierortigen Kundmachung vom 8. Februar 1906, Z. 5701 (enthalten im Amtsblatts zur „Linzer Zeitung" vom 13. Februar 1906, 'Jk. 15), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft.

49 Hievon setze ich die Gemeinde -Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vorn 17. Februar 1906, Nr. 3872/X, in die Kenntnis. Z. 4397. Steyr, 23. Februar 1906. An alle Gememöe-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-UommMöen zur Kenntnisnahme. Tierseuchen Ausweis für Äberösterreich in der Berichtsperiode oom 11. bis 18. Februar 1906. 1. Bläschenausschlag. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeiude und Ortschaft Pettenbach. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Hinterberg, Ortschaften Hinterberg, Schreierreit; Gemeinde Lanzendorf, Ortschaft Auf der Haide; Gemeinde Mistlberg, Ortschaften Mistlberg und Schädelberg; Gemeinde und Ortschaft Prägarten; Gemeinde Tragwein, Ortschaften Lugendorf und Tragwein. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Florian, Ortschaft Fernbach. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Allerheiligen, Ortschaft Hennberg; Gemeinde Lebing, Ortschaft Oberlebing; Gemeinde und Ortschaft Mauthausen; Gemeinde Stieb, Ortschaften । Ried und Damdors. 4. B e z i r k S t e y r (Land): Genreiilde Sierning, Ort- i schuft Pichlern. 5. Bezirk Urfahr: Gemeinde Urfahr, Ortschaft ’ Pflaster. 6. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Aichet. 7. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. 3. Rotlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Februar 1906, Nr. 3842/X, in die Kenntnis. Z. 4520. Steyr, 24. Februar 1906. Ay alle Gemeinde -Vorstellungen und L. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Einfuhr von Schweinen in das Sanitätsschlachthaus «ach Wiener-Neustadt bei Rotlaufausbrüchen. Ueber Ersuchen des Stadtrates in Wiener-Neustadt hat das Ministerium des Innern gestattet, daß vollkommen gesunde Schweine aus solchen K e b ö f t e n der wegen Bestandes des S t ä b ch e n r »t l a u f e s gesperrten Gemeinden, in welchen sich weder kranke, noch der Krankheit oder Ansteckung verdächtige Schweine befinden, zur Schlachtung nach deni Sanitätsschlachtbause in Wiener-Neustadt unter Einhaltung der im § 6 der Ministerial-Perordnung vom 6. November 1905, N.-G.-Bl. 164, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest vorgeschriebenen Bedingungen bis auf Wiederruf eingeführt werden dürfen. ■ Hievon setze ich die Gemeinde-Borfiehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge des mit dem Erlaffe der k. k. Statthalterei in Linz vom 9. Februar 1906, Nr. 2963/X, herabgelangten Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. Februar d. I., Z. 27.182 ex 1905, behufs entsprechender weiterer Veranlaffung in die Kenntnis. Z. 4620. Steyr, 24. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Uomman-en Z. 4038 X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh ans dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich., Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei infolge des Erlasses des k. k. Minineriums des Innern vom 16. Februar 1906, Z. 7576, unter gleichzeitiger Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 15. Jänner 1906, Z. 1105, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlaffen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Schweineeinfuhr aus den Bezirken: Brcka, Dervent, Sanskimost und Varcar-Vakuf. Im übrigen gelten bezüglich des Verkehres mit Schweinen aus dem Okkupationsgebiete nach Oberöfierreich, beziehungsweise nach dem Schlachthofe in Linz folgende Bestimmungen: 1. Die Einfuhr von Handelsschweinen im Lebendgewichte von unter 120 Kilogramm nach Oberöfierreich ifi verboten. 2. Die Einfuhr von fertigen und halbfertigen Mastschweinen, d. i. von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mindestens 12o Kilogramm ifi nur in die Konsumorte Freistadt, Gmunden, Jschl, Steyr, Urfahr und Wels gestattet. Solche Transporte dürfen jedoch nur iu solchen Eisenbahnstationen verladen werden, die nicht im Sperrgebiete liegen, müssen mit ordnungsmäßig ausgestellten und amts- tierärztlich bestätigten Viehpässen gedeckt sein und dürfen nur in plombierte Wägen ohne Umladung nach der Station des im Viehpasse angegebenen Bestimmungsortes gebracht werden. Transporte, bei welchen bei der Ausladung Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilogramm gefunden werden oder bei welchen auch nur ein Fall von Schweinepest, Siotlauf oder Maul- und Klauenseuche festgestellt werden sollte, werden nach Fütterung und Tränkung der Tiere nach der Aufgabestation auf Kosten des Versenders zurückgesendet 3. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen ohne I Unterschied des Gewichtes aus nicht ausgesperrten Bezirken ■ und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Bezirke des Okkupationsgebietes ifi nur im ungeteilten Zustande und mit noch anhaftenden Gieren und dem intakten Nierenfette im direkten Eisenbahnverkehre gestattet. Doch

50 müssen derlei Transporte mit vorschriftsmäßigen, amtlich ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein. 4. Nach dem Schlachthofe in Linz allein ist die Einsuhr von Schweinen ohne Nückstcht auf dereu lebendes Gewicht aus deu nichtgesperrten Gebieten und auch aus seuchenfreien Gemeinden der jeweilig gesperrten Gebiete nach fallweise und unter Angabe der Provenienz, Stückzahl und des Verkäufers von der k. k. Statthalterei eiugeholter Bewilligung im direkten Eisenbahnverkehre behufs Schlachtuug innerhalb 4 Tagen gestattet. Die in der Verladestation unter Plombenverschluß gesetzten Waggons niit solchen Transporten müssen mit der deutlich lesbaren Aufschrist „Mit Spezialbewilligung", beziehungsweise „Aus gesperrten Gebieten mit Spezialbewilli- gung" bezettelt werden. Wird bei einem Transporte bei der Ausladung eine Seuche festgestellt, so sind die gesunden Schweine sogleich der Schlachtung ;u unterziehen, während die kranken und krankheitsverdächtigen nach den bestehenden Vorschriften entweder zur Verwertung zuzulaisen oder der Vertilgung zu- znführen sind. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (N.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Febrnar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 20. Februar 1906. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Februar 1906, Nr. 4038 X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 4622. Steyr, 24. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie -Posten -Uommandem Z. smo/x. Kundmachung betreffend die Ein- und Durchfuhr von lebendem Geflügel aus Bulgarien und aus der Türkei nach, beziehungsweise durch die im Neichsrale vertretenen Königreiche und Länder. Das königl.-ungar. Ackerbau-Ministerium hat mit der Versügung vom 10. Februar 1906, Z. 1060, augeordnet, daß vom 18. Februar 1906 ab die zur Ein- und Durchfuhr nach, beziehungsweise durch Ungarn aus Bulgarien oder der Türkei kommenden Sendungen lebenden Geflügels mit vorschriftsmäßig ausgestellten Ursprungs- und Gesundheitszertifikaten, sowie einer beglaubigten Uebersetzung derselben gedeckt sein müssen, in welchen bestätigt erscheint, daß das in Frage kommende Geflügel tatsächlich' aus Bulgarien oder der Türkei stammt und vor dem Abtransporte wenigstens durch 8 Tage in jener Gemeinde untergebracht war, von welcher aus die Absendung erfolgt. Ferner muß in den Zertifikaten bestätigt sein, daß in der betreffenden Gemeinde innerhalb dieser 8 Tage eine ansteckende Geflügelkrankheit nicht bestanden hat. Die Ursprungs- und Gesundheitszertifikate, sowie auch deren ungarische Uebersetzung müssen mit der Vidierungs- klausel des zuständigen k. u. k. österr- ungar. Konsulates versehen sein. Die Ein- und Durchfuhr vou Fleisch aus Bulgarien oder der Türkei bleibt auch fernerhin verboten und darf aus diesen Ländern stammendes geschlachtetes Geflügel weder ein- noch durchgeführt werde«. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Februar l. I., Z. 6777, unter Bezugnahme auf die h. ä. Kundmachung vom 30. Jänner l. I., Z. 2194/ mit dem Bemerken allgemein verlautbart, daß aus den genaunlen Ländern nur jene Sendungen von lebendem Geflügel zur Ein- oder Durchfuhr nach, bezw. durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zugelassen werden, deren Ein- bezw. Durchfuhr durch Ungarn zulässig erklärt worden ist. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden nach den 8§ 44 und 45 des allgemeinen Tierseuchengesetzes bestraft und finden aus verbotswidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Bon der k. k. oberösterrcichlsche» Statthalterei Linz, den 20. Februar 1906. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k, k. Statthalterei in Linz vom 20. Februar 1906, Z. 3940/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauptmann.. Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdructere: in Lteyr.

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