Amtsblatt 1905/8 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

42 Z. 3446. Steyr, 15. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. r. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Kundmachung der k. k. n. -ö. Statthaltcrci vom 5. Februar 1906, Z. XII—372/3, betreffend den Vichvcrkehr vom Zcntral- Vichmarkte in St. Marx in Wien. Da nach der am 27. Jänner l. I. in einem Stalle am Zentralviehmarkte zu St. Marx in Wien bei einem Rinder- transporte aus Galizien erfolgten Konstatierung der Maul- und Klauenseuche die zur Tilgung und Verhinderung der Verbreitung der Seuche ungeordneten veterinär-polizei- lichen Maßnahmen bereits durchgeführt sind, findet die Statthalterei unter Behebung ihrer Kundmachung vom 28. Jänner 1906, Z. XII—372, folgendes anzuordnen: 1. Vom Wiener Zentralviehmarkte dürfen Rinder nur zu Schlachtuugszwecken nach öffentlichen Schlachthäusern oder privaten Schlächtereien abgetrieben, mittels Wagen und Pferdebespannung geführt oder mittels Eisenbahn befördert werden. 2. Der Abtrieb sowie die Abfuhr mittels Wagen und Pferdebespannung ist nur für am Montag- oder Donnerstagmarkte angekaufte Rinder zulässig, welche entweder für öffentliche Schlachthäuser im Stadtgebiete Wien oder für private Schlächtereien in den politischen Bezirken Bruck an der Leitha, Floridsdorf - Umgebung, Hietzing - Umgebung, Korneuburg, Mödling und Tulln bestimmt sind. Der Trieb darf nur direkt nach dem Bestimmungsorte und ohne Einstellung der Tiere erfolgen. Weiters dürfen Rinder auch vom Samstagmarkte, beziehungsweise Kontumazmarkte nach dem Schlachthause zu St. Marx getrieben werden. Nach den übrigen Schlachthäusern und speziell auch nach jenen in Wien ist sowohl der Abtrieb als die Abfuhr von Rindern von diesem Markte in teilweiser Aenderung der h. o. Kundmachung vom 30. September 1902, Z. 100.223, bis auf weiteres verboten. Die Abfuhr von Rindern vom Montag- und Donnerstagmarkte mittels Wagen und Pferdebespannung darf nur im direkten Verkehre ohne Ausladung, Umladung oder-Einstellung während des Weges erfolgen. 3. Die Abfuhr der Rinder vom Montag- und Donnerstagmarkte mittels Eisenbahn hat stattzufinden, wenn sie nach öffentlichen Schlachthäusern oder privaten Schlächtereien innerhalb der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilien- feld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener-Neustadt (Stadt- uud Landbezirk), Pöggstall, St. Pölten, Scheibbs, Waidbofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Mbs (Stadtbezirk) und Zwettl transportiert werden sollen. Der Transport von Rindern im Eisenbahnverkehre ist nur nach der dein Bestimmungsorte zunächst gelegenen Station gestattet. Die politischen Bezirksbehörden werden aber hiemit ermächtigt, für Rindertransporte, lvelche von mehreren Käufern einer Gegend am Wiener Markte erworben und in einem Waggon verladen wurden, über Ersuchen der Partei die gemeinsame Ausladestation zu bestimmen. Von der Ausladestation sind die Tiere direkt nach ihrem Bestimmungsorte zu bringen. 4. Die vom Wiener Markte nach privaten Schlächtereien zum Abtriebe zur Abfuhr mittels Wagen und Pferdebespannung oder zum Transporte mittels der Eisenbahn zugelassenen Rinder müffen ain Bestimmungsorte vorn einheimischen Viehe vollkommen isoliert aufgestellt und ohne Wechsel des Standortes ehestens geschlachtet werden. 5. Die Entfernung der am Montag- oder Donnerstagmarkte zu St. Marx angekauften Rinder von dort muß längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß, jene der am Samstagmarkte (Kontumazmarkte) angekauften Rinder noch am selben Tage geschehen. Die am Montagmarkte unverkauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugeführten Rinder sind, wenn sie am Donnerstagmarkte unverkauft bleiben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort, bei befriedigendem Gesundheitszustände längstens am nächstfolgenden Samstag zu vermarkten. Die Anordnung weiterer lokaler veterinär-polizeilicher Vorsichtsmaßregeln bleibt bis auf weiteres dem Wiener Magistrate überlassen. Im Falle der Konstatierung der Maul- und Klauen- - seuche am Markte obliegt es auch dem Wiener Magistrate, beziehungsweise der Veterinäramtsabteilung zu St. Marx mit Genehmigung der Statthalterei den Abtrieb von Rindern und die Schlachtungsfrist der nach privaten Schlächtereien gebrachten Tiere angemessen zu beschränken. 6. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Ländern wird der Transport von Rindern vom Wiener Markte nur mittels der Eisenbahn von St. Marx aus zugelassen. In veterinär-polizeilicher Hinsicht unterliegen die Rinder sodann den dortigen Vorschriften. 7. Die Schlachtungsfrist der am Dienstag- und Donnerstagmarkte verkauften, nach den Privatschlachtstätten in Wien abgesührten lebenden Schweine endet am Dienstag abends nach der Bezugswoche. 8. Das Verbot des Wegbriugens von Schweinen im lebenden Zustande aus dem Stadtgebiete Wien (mit Ausnahme nach jenen außerhalb Wiens gelegenen Schlachtstätten, für welche Sonderbezugsbewilligungen für Schweine vom Wiener Markte erteilt wurden) bleibt bis auf weiteres aufrecht. Durch letzteres Verbot erscheint der Eisenbahn-Transitverkehr mit Schweinen durch Wien nicht berührt. Diese Kundmachung tritt sofort in Wirksamkeit. Uebertretnnqen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, bestraft. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. L Statthalterei in Linz vom 8. Februar 1906, Nr. 2993/X, unter Bezugnahme auf den im h. ä. Amtsblatts Nr. 7 enthaltenen Statthalterei-Erlasse vom 1. Februar 1906, Z. 2481, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z 3670. Steyr, 15. Februar 1906. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Üommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiemit infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 10. Februar 1906, Nr. 3245/X, auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 15 enthaltene Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom.

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