35 dorf-Umgebung und Korneuburg gelegen sind, also nach Orten der Gerichtsbezirke Atzenbrugg, Kirchberg am Wagram, Tulln, Neulengbach, Ebreichsdors, Bruck a. d. L., Hainburg, Wolkersdorf, Stockerau, dürfen Rinder vom Wiener Zentral- Viehmarkte nur mittels Eisenbahn oder mittels Wagen und Pferdebespannung, und zwar nur im direkten Verkehr, ohne Aus- und Umladung oder Einstellung während des Transportes, befördert werden. 9. Rinder, welche vom Wiener Zentral - Viehmarkte uach Bestimmungsorten gebracht werden, die nicht in an Wien grenzenden polititischen Bezirken Niederösterreichs liegen und daher nicht in kurzer Zeit erreicht werden können, also Rinder, die für Orte der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilien- feld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener-Neustadt (Stadt- und Landbezirk), Pöggstall, St. Pollen, Scheibbs, Waid- hofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Pbbs (Stadtbezirk) und Zwettl bestimmt sind, müssen dorthin mittels Eisenbahn transportiert werden. 10. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Ländern wird der Abtransport der Rinder vom Wiener Markte gleichfalls nur mittels der Eisenbahn und nur unter der Bedingung zugelaffen, wenn derselbe nach einem öffentlichen Schlachthause erfolgt. In Veterinär - polizeilicher Hinsicht unterliegen die Rinder sodann den dortigen Vorschriften. I I. Alle vom Wiener Zentral - Viehmarkte mittels Wagen oder Eisenbahn abzuführenden Rinder unterliegen unmittelbar vor ihrer Verladung einer neuerlichen amts- tierärztlichen Untersuchung und dürfen nur bei vollkonlmen unbedenklichem Befunde zur Abfuhr zugelaffen werden. 12. Der Bahntransport der Rinder vom Wiener Markte nach den in den Punkten 8 und 9 dieser Kundmachung angeführten Bestimmungsorten hat nach der diesen Orten zunächst gelegenen Eisenbahnstation stattzufinden, von wo aus die Tiere direkt nach dem Bestimmungsorte gebracht werden müssen. 13. Die vom Wiener Markte gemäß Punkt 7 dieser Kundmachutig zum Abtriebe und die gemäß Punkt 8 zur Abfuhr mittels Wagen, ferner die zum Abtransporte nur niittels Eisenbahn zugelassenen Rinder sind, am Bestimmungsorte eingelangt, sofort in die betreffenden Schlächtereien unter vollkommener Isolierung von dem einheimischen Viehe auf- zustellen und ohne Wechsel des Standortes innerhalb dreier Tage (72 Stunden), gerechnet vom Zeitpunkte der Aufstellung der Tiere, zu schlachten. Der Viehpaß für die betreffenden Rinder, auf welchem von der Marktbehörde die dreitägige Schlachtungsfrist auffallend vermerkt werden muß, ist sofort nach ihrem Einlangen am Bestimmungsorte der Gemeindevorstehung zu übergeben. Dieselbe hat den Zeitpunkts des Einlangens der Tiere auf der Rückseite des Viehpanes vorzumerken, letzteren auf- zubewahren und in geeigneter Weise die Einhaltung der Schlachtungsfrist zu überwachen, beziehungsweise im Ueber- tretungsfalle unter Anzeigeerstattung an die politische Bezirksbehörde die Schlachtung sofort zu veranlassen.. 14. Vor dem Abtriebe, beziehungsweise vor der Abfuhr der Rinder von St. Marx ist der Marktbehörde der Bestimmungsort des Transportes sowie der Gerichts- und politische Bezirk, in welchen! dieser Ort gelegen ist, genau anzugeben. Die Marktbehörde hat diese Angaben zu kontrollieren und zu verzeichnen und die politische Behörde des betreffenden Bezugsortes von dem Einlangen der Tiere sofort telegraphisch zu verständigen, wogegen die politische Bezirksbehörde verpflichtet ist, ihrerseits die entsprechende Kontrolle auszuüben und bei Nichteinhaltung der Schlachtungsfrist die Anzeige an das betreffende Gericht zu leiten. Eine gleiche Verständigung hat hinsichtlich der nach in anderen Provinzen gelegenen Schlachthäusern abtransportierten Tiere stattzufinden. 15. Hinsichtlich des Verkehres mit Schafen vom Zentral- Viehmarkte in St. Marx haben die Bestimmungen der Punkte 7 bis inklusive 12 dieser Kundmachung analoge Anwendung zu finden. 16. Das bestehende Verbot des Wegbringens von Schweinen im lebenden Zustande aus dem Stadtgebiete Wien, mit Ausnahme nach jenen außerhalb Wiens gelegenen Schlachtstätten, für welche Spezialbezugsbewilligungen erteilt wurden, bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Kundmachung tritt sofort in Wirksamkeit. Uebertretunqen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, bestraft. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. j Gendarmerie-Posten-Kommanden zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der Viehhändler in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauptmann: Waldcrdorfs. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2