34 g. 3117. Steyr, 9. Februar 1906. An alle Gemeinde - Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Aus forschung eines SteNungspflichtigcn. Auszuforschen ist, und zwar: Der am 12. Februar 1884 in Liszica, Stuhlbezirk Zsolna, geborene, nach Wall.-Klobouk im Bezirke Ung.-Brod zuständige Johann Rcmesniöck, ehelicher Sohn des Josef Remesniöek und der Helene, geborenen Matiäs. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. April 1906 anher zu berichten. Z. 3119. Steyr, 8. Februar 1906 An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. . Tierseuchen Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. Jänner bis 2. Februar 1906. 1. Bläschenansschlag. B e st a n d der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Pettenbach. Ä. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Hofkirchen. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. I. Bezirk Freistadt: Gemeinde Mistlberg, Ortschaften Mistlberg und Schödelberg; Gemeinde Prägarten, Ortschaften Prägarten und Lungendorf; Gemeinde und Ortschaft Tragwein. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Urfahr, Ortschaft Pflaster. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. Hievon setze ich die Gemeinde-Borstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. Februar 1906, Nr. 2655/X, in die Kenntnis Z. 3120. Steyr, 8. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung der k. k. u.-ö. Statthnlterci vom 28. Jänner 1906, Z. XII—372, betreffend den Vichverkchr vom Zcntral- Vichmarktc in St. Marx in Wien. Anläßlich der Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Rindertransporte in den Stallungen des Zentral- Viehmarktes zu St. Atarx findet die Statthalterei unter Behebung ihrer Kundmachung vom 8. Juli 1905, Z. XII—2102/7, beziehungsweise vom 20. Mai 1905, Z XII—1447, außer den vom Wiener. Magistrate getroffenen lokalen Sicherungsmaßregeln znr Hintanhaltung der Verschleppung dieser Tierseuche durch den Viehverkehr am Zentral-Viehmarkte in St. Marx auf Grund des § 3 des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, bis auf weiteres folgendes anzuordnen: 1. Die am Zentral-Viehmarkte in St. Marx an einem Markttage angekauften Rinder müssen von dort längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß entfernt tverden. 2. Am Montagmarkte unverkauft gebliebene Rinder sind sofort nach Marktschluß in die von der Marktbehörde hiezu bestimmten Ställe zu bringen, woselbst sie einer besonderen amtstierärztlichen Ueberwachung unterzogen tverden müssen und von einem von Amtswegen bestellten Personale zu betreuen sind. Bei unbedenklichem Gesundheitszustände sönnen derlei Rinder am nächstfolgenden Donnerstagmarkte, jedoch getrennt von den für diesen Markt neu eingelangten Rindern, zum Verkaufe aufgestellt werden. 3. Die am Montagmarkte unverkauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugeführten Rinder sind, wenn sie am Dvtlnerstagmarkte unverkauft bleiben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort, bei befriedigendem Gesundheitszustände, längstens am nächstfolgenden Samstag zu vermarkten. 4. Ain Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte Tiere müssen, deren befriedigenden Gesundheitszustand vorausgesetzt, noch am selben Tage von dort entfernt werden, und zwar sind die verkauften Tiere entweder nach den Schlachthäusern in Hernals, GuMpendorf, Meidling oder Nußdorf unter amtlicher Neberwachung mittels Wagen und Pferdebespan- nnng abzuführen oder nach dem Schlachthause in St. Marx abzutreiben, die unverkauften Tiere aber, behufs deren ehesten Schlachtung, nach dem Schlachthause in St. Marx zu bringen. 5. Seuchenkranke und seuchenverdächüge Tiere, sowie infizierte Objekte unterliegen der veterinär-polizeilichen Behandlung nach den Bestimmungen des § 36 des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, und der bezüglichen Durchführungsverordnung. 6. Auf dem Markte darf nur solches Helserpersonale in Verwendung genommen werden, tvelches mit dein vorgeschriebenen reinen Dienstkleide. versehen ist. Bei Rindern schon in Benützung gewesene Geräte, so z. B. Anhängestricke, Blenden rc., müssen vor ihrer Wieder- benütznng gereinigt und desinfiziert werden. 7. Der Abtrieb von Rindern vom Zentral-Viehniarkte aus dem Stadtgebiete Wien darf nur nach vorheriger neuerlicher Untersuchung bei vollkommen unbedenklichem Gesundheitszustände und nur direkte nach solchen, auf dem betreffende« Viehpasse angegebenen Bestimmungsorten erfolgen, welche innerhalb der an das Stadtgebiet Wien unmittelbar grenzenden Gerichtsbezirke gelegen sind. Dies sind die Gerichtsbezirke Klosterneuburg (politischer Bezirk Tnlln), Purkersdorf und Liesing (politischer Bezirk Hietzing-Untgebung), Mödling (politischer Bezirk Mödling), Schwechat (politischer Bezirk Bruck a. d. L.), Floridsdorf und Grvß-Enzersdorf (politischer Bezirk Floridsdorf-Umgebung) und Korneubnrg (politischer Bezirk Korneuburg). 8. Nach Bestimmungsorten, welche in den übrigen Gerichtsbezirken der an Wien grenzenden politischen Bezirke Tnlln, Hietzing-Umgebnng, Mödling, Bruck a. d. L., Florids-
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