Amtsblatt 1905/7 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

32 in Wien gerichteten Erlasse vom 14. Jänner 1906, Z. 181, betreffend die Stempelpflicht der im § 6 der Grundsätze für die Verleihung der mit Allerhöchster Entschließung vom 24. November 1905 gestifteten Ehrenmedaille für 25 jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Netlungswesens vorgesehenen Eingaben Nachstxhendes eröffnet : Die Eingaben, mit welchen der Ansprnch auf die Medaille von den Bewerbern selbst, beziehungsweise von einem Freiwilligen Feuerwehrvereine oder einem Freiwilligen Rettungskorps für eines seiner Mitglieder geltend gemacht wird (8 6, Alinea 1, der zitierten Grundsätze) unterliegen dein Stempel per 1 K von jedem Bogen nach T. P. 43, lit. a, Z. 2, des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, N.-G.-Bl. Nr. 89. Der gleichen Stempelgebühr ist auch das Ein- schreiteu eines Feuerwehrkommandos oder der Leitung eines Rettungskorps behufs Verleihung der Medaille an einen Angehörigen einer nicht freiwilligen, beziehungsweise einer Berufsfenerwehr oder eines nicht freiwilligen, beziehungsweise eines Berufsrettungskorps, ferner an Bedienstete einer Freiwilligen Feuerwehr oder eines Freiwilligen Rettungs- korps (§ 6, Alinea 3, der zitierten Grundsätze) unterworfen, sofern in Ansehung des einschreitenden Feuerwehrkommandos oder der Leitung des Rettungskorps nicht etwa die persönliche Gebührenbefreiung nach T. P. 75, lit. d, beziehungs- weise T. P. 75, lit. r, des Gebührengesetzes eintritt. Die in dein Schlußsätze des zitierten § 6 der Grundsätze vorgesehenen Rekurse siud, soferne nicht die gedachten persönlichen Gebührenbefreiungen platzgreifen, dem Stempel von 2 Kronen vom ersten Bogen und einer Krone von jedem weiteren Bogen nach T. P. 43, lit. Ii, des zitierten Gesetzes ex 1862 zu unterziehen. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen infolge; Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 2. Fe- 5ruar 1906, Z. 442/Präs., mit dem Auftrage in die Kenntnis, von den vorstehenden Bestimmnngen die im Ge-' meindegebiete bestehenden Feuerwehren uud sonstigeu interessierten Personen entsprechend zu verständigen. Z. 2553. Steyr, 6. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Internationaler Feuerwehr-Kongreft in Mailand. Laut Mitteilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern wird im Laufe des Monates Mai 1906 in Mailand über Initiative der ^k'eclerarrionL leooiea Italiana dci Pompieri“ und unter dem Protektorate Seiner Atajestät des Königs von Italien ein internationaler Feuerwehr-Kongreß ver- anstaltet werden, zu welchem sämtliche Feuerwehrkorporationen und -Interessenten eingeladen sind. Der Kongreß und der mit demselben verbundene Wettbewerb der italienischen und ausländischen Feuerwehren werden vom Exekutivkomitee im Einvernehmen nrit dem Internationalen Feuerwehrrate organisiert werden. Generalsekretär des Exekutivkomitees ist der Sekretär der „Federazione Tecnica Italiana dci Poinpieri“, Ingenieur Cavaliere U. Peinb in Mailand. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge Statthalterei-Erlasses vom 22. Jänner 1906, Z. 1684/XI, zur Verständignng der Interessentenkreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 9447/Vin Str. Steyr, 5. Februar 1906. An alle Gememde-Vorstehungen. Stcmpelpflicht für von landwirtschaftlichen Bezirks- vereinen ausgestellte Zeugnisse zum Zwecke der Uebernahme der Lieferung von Berpflcgsartikelu für das Heer. Das k. k. Finanz-Ministerium hat mit dem Erlasse vom 25. November 1905, Z. 52.974, eröffnet, daß die nach den Direktiven für die Beschaffnng von Verpflegs- artikeln für das k. u. k. Heer (Erlaß des k. u. k. Reichs- Kriegs-Ministeriums vom 10. April 1905, Abs. 12, Nr. 1000, Beiblatt für das k. u. k. Heer Nr. 16) von den landwirtschaftlichen Offerenten mit dem Offerte beizubringenden Zeugnisse der landwirtschaftlichen Vereine, beziehungsweise der politischen Behörde I. Instanz über die Eigenschaft des Offerenten und über die Angemessenheit des Anbotes im Verhältnisse zum Grundbesitze des Offerenten unter Beobachtung der Vorschriften des Absatzes 5 der Vorerinnerungen zum Tarife des Gebühreugesetzes die bedingte Stempelfreiheit nach der T. P. 102 b, beziehungsweise 117 m, des Gebührengesetzes genießen. Z. 767. Steyr, 7. Februar 1906. An alle Gemeinde -vsrstchungm. Vorlage der Gevarungsausweise der lokalen Feuer- und Viehversichcruttgsvereine. Die Gemeindevorstehungen werde» angewiesen, dafür zu sorge», daß die in ihren Gebieten befindlichen lokalen Feuer- und Viehversicherungsvereine die Gebarungsausweise über das abgelaufene Jahre 1905 genau nach den mit dem h. ä. Erlasse vom 9. Mai 1902, ZZ. 4943 und 6524, an die einzelnen Vereinsvorstehungen ergangenen Weisungen mit Benützung der vorgeschriebenen Formularien verfassen und bis längstens 15. März l. I. hieher vorlegen. Jnsbesonders ist zu beachten, das diese Gebarungs- ausiveise für jeden Verein gesondert vorznlegen sind und daß mit diesen Nachweisungen eventuell der statutenmäßig vorgeschriebene Nachweis der Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die Generalversammlung zu erbringen ist. Z. 3373. Steyr, 11. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Warnung vor einer hoUändischen Losnnternehmnng. Laut Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 31. Jänner 1906, Z. 2329/XI, ist die „Holandsche Crediet- : cn Voorschotbank" in Amsterdam, Centuurbaan 308, jenen Unternehmungen zuzuzählen, welche sich mit Losgeschäften sehr bedenklicher Art befassen. Wenn auch bis jetzt keine Beschiverden von österreichischen Staatsangehörigen gegen den Geschäftsbetrieb der erwähnten Losunternehmung eingelaufen sind, so berechtigt die in letzter Zeit stets zunehmende Anzahl der Anfragen über die Solidität und den Ruf dieser Unternehmung zu der Annahme, daß dieselbe nunmehr bestrebt ist, ihre schivindel- hafte Tätigkeit allch auf die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, und zwar zunächst auf Rieder- österreich (Wien) iu^ Galizien auszudehnen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2