Amtsblatt 1905/7 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. ß. Wzl'M8haWlmamMafl Steor für den gteichncrmigerr poMschen unö Schuwezirk. Ar. ^. ZLeyr, am 13. Februar. 1906. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — PränumerationSpreis lährlich 5 L, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 13. Februar 1906. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Hinausgabe der Reichs - Gesetz - Blätter. Unter Einem gelangen die Reichs-Gesetz-Blätter Stück VII an die Gemeinde-Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichteu. Z 3292. Steyr, 12. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Elemeutarkatastrophen in Albanien. ' Im Wege des k. k. Statthalterei -Prändiums ist mir nachstehender Aufruf zugekommen. P. T. Albanien, dieses arme verlassene Land, dessen Bevölkerung jahraus jahrein einen schweren Kampf ums Dasein führt tmd nur mühsam und dank fremder Beihilfe Schritt für Schritt einer weniger trostlosen wirtschaftlichen Zukunft entgegengeht — es wurde in dem eben zu Ende gegangenen Jahr von schweren Heimsuchungen betroffen. Wenn schon das Erdbeben vom 1. Juni eine unab- sehbar große Katastrophe bedeutet, welche ganze Stadtteile Scutaris und zahlreiche Dörfer dieses Bilajets in Trümmer legte, Tausende zu obdachlose» Bettlern machte und noch weit größeren Schaden verursachte als das gleiche Elementarereignis in Calabrien, so bildet die ungeheure Ueberschwem- mung, welche vier Monate später über das unglückliche Land hereinbrach, einen grauenerregenden Abschluß dieses Zerstörungswerkes. Bon Scutari bis zur Adria ist die ganze Niederung unter Wasser gesetzt, mehr als 30 Ortschaften sind in den Fluten verschwunden und v'ele unter ihnen werden wohl niemals wieder erstehen, sie sind für immer zerstört. Im Gefolge dieser Katastrophen treten nun schwere Epidemien auf, Blattern und Typhus wüte» unter der durch Mißernten, Hungersnot utid Malaria in ihrer Widerstandskraft geschwächten Bevölkerung. Schwere Zeiten sind über das hartgeprüfte Albanien hereingebrochen! Nun hebt der Winter an, der rauhe, sturmreiche Winter des Balkan- und die Bevölkerung Nordalbamens — zum Teile obdachlos geworden, zum Teile in elenden, rasch gezimmerten Unterkunftsstätten zusammengedrängt, steht neuen Entbehrungen, neuem Jammer entgegen. Wer immer dieses Elend erblickt, dem wird es gewiß als ein Gebot der Menschlichkeit erscheinen, ihm nach Kräften zu steuern. Und da Albanien unmöglich aus sich allein die Kraft und die Mittel findet, auch nur der bittersten Not abzuhelfen, so sind gewiß wir in erster Linie berufen, hier helfend bei- zuspringen. Bergeffen wir nicht, daß dieselben Fluten der Adria, welche unsere Heimat bespülen, auch jene Küste umbranden, daß nicht wenige kommerzielle Berührungspunkte uns mit unserem armen Nachbarn verbinden, daß ein mächtiges, ethisch-religiöses Band uns mit Albanien verknüpft. Nicht Fremde und Unbekannte sind es sohin, für welche wir an die Mildtätigkeit des Oesterreichers appellieren. Pon gleichem Unglücke betroffen harren Christen wie Mohammedaner, daß das mächtige freundnachbarliche Oesterreich ihnen seine Hand biete, um sie aus dem tiefsten Elend - emporzuheben. Wir sollen und wir werden uns dieser Pflicht nicht entziehen, wir werden unsere Beihilfe — ohne Unterschied von Religion und Konfession — überall dort gewähren, wo sie am dringendsten not tut. Und so wenden wir uns an das Mitgefühl all unserer Landsleute mit der herzlichen Bitte, denl unglücklichen Lande ihre Hilft „ich, Versager ^ HNfzk°mU°°. Ich lade die Gemeindevorstehungen ein, in den Gemeinden befindliche bekannte Wohltäter und Menschen- freunde auf diese Hilfsaktion aufmerksam zu machen und mir eventuell einlangende Beiträge gesammelt bis 15. März l. I. einzusenden, damit ich sie ihrer Bestimmung zuführen kann._________________ Z. 3293. Steyr, 10. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Stempelpflicht der Gesuche um Verleihung der F-euer- wehr- Ehrcumcdaillc. Laut Erlaffes des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Jänner l. I., Z. 472 M. I., hat das k. k. Finanzministerium mit dem an die k. k. Finanz-Landes-Direktion

32 in Wien gerichteten Erlasse vom 14. Jänner 1906, Z. 181, betreffend die Stempelpflicht der im § 6 der Grundsätze für die Verleihung der mit Allerhöchster Entschließung vom 24. November 1905 gestifteten Ehrenmedaille für 25 jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Netlungswesens vorgesehenen Eingaben Nachstxhendes eröffnet : Die Eingaben, mit welchen der Ansprnch auf die Medaille von den Bewerbern selbst, beziehungsweise von einem Freiwilligen Feuerwehrvereine oder einem Freiwilligen Rettungskorps für eines seiner Mitglieder geltend gemacht wird (8 6, Alinea 1, der zitierten Grundsätze) unterliegen dein Stempel per 1 K von jedem Bogen nach T. P. 43, lit. a, Z. 2, des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, N.-G.-Bl. Nr. 89. Der gleichen Stempelgebühr ist auch das Ein- schreiteu eines Feuerwehrkommandos oder der Leitung eines Rettungskorps behufs Verleihung der Medaille an einen Angehörigen einer nicht freiwilligen, beziehungsweise einer Berufsfenerwehr oder eines nicht freiwilligen, beziehungsweise eines Berufsrettungskorps, ferner an Bedienstete einer Freiwilligen Feuerwehr oder eines Freiwilligen Rettungs- korps (§ 6, Alinea 3, der zitierten Grundsätze) unterworfen, sofern in Ansehung des einschreitenden Feuerwehrkommandos oder der Leitung des Rettungskorps nicht etwa die persönliche Gebührenbefreiung nach T. P. 75, lit. d, beziehungs- weise T. P. 75, lit. r, des Gebührengesetzes eintritt. Die in dein Schlußsätze des zitierten § 6 der Grundsätze vorgesehenen Rekurse siud, soferne nicht die gedachten persönlichen Gebührenbefreiungen platzgreifen, dem Stempel von 2 Kronen vom ersten Bogen und einer Krone von jedem weiteren Bogen nach T. P. 43, lit. Ii, des zitierten Gesetzes ex 1862 zu unterziehen. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen infolge; Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 2. Fe- 5ruar 1906, Z. 442/Präs., mit dem Auftrage in die Kenntnis, von den vorstehenden Bestimmnngen die im Ge-' meindegebiete bestehenden Feuerwehren uud sonstigeu interessierten Personen entsprechend zu verständigen. Z. 2553. Steyr, 6. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Internationaler Feuerwehr-Kongreft in Mailand. Laut Mitteilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern wird im Laufe des Monates Mai 1906 in Mailand über Initiative der ^k'eclerarrionL leooiea Italiana dci Pompieri“ und unter dem Protektorate Seiner Atajestät des Königs von Italien ein internationaler Feuerwehr-Kongreß ver- anstaltet werden, zu welchem sämtliche Feuerwehrkorporationen und -Interessenten eingeladen sind. Der Kongreß und der mit demselben verbundene Wettbewerb der italienischen und ausländischen Feuerwehren werden vom Exekutivkomitee im Einvernehmen nrit dem Internationalen Feuerwehrrate organisiert werden. Generalsekretär des Exekutivkomitees ist der Sekretär der „Federazione Tecnica Italiana dci Poinpieri“, Ingenieur Cavaliere U. Peinb in Mailand. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge Statthalterei-Erlasses vom 22. Jänner 1906, Z. 1684/XI, zur Verständignng der Interessentenkreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 9447/Vin Str. Steyr, 5. Februar 1906. An alle Gememde-Vorstehungen. Stcmpelpflicht für von landwirtschaftlichen Bezirks- vereinen ausgestellte Zeugnisse zum Zwecke der Uebernahme der Lieferung von Berpflcgsartikelu für das Heer. Das k. k. Finanz-Ministerium hat mit dem Erlasse vom 25. November 1905, Z. 52.974, eröffnet, daß die nach den Direktiven für die Beschaffnng von Verpflegs- artikeln für das k. u. k. Heer (Erlaß des k. u. k. Reichs- Kriegs-Ministeriums vom 10. April 1905, Abs. 12, Nr. 1000, Beiblatt für das k. u. k. Heer Nr. 16) von den landwirtschaftlichen Offerenten mit dem Offerte beizubringenden Zeugnisse der landwirtschaftlichen Vereine, beziehungsweise der politischen Behörde I. Instanz über die Eigenschaft des Offerenten und über die Angemessenheit des Anbotes im Verhältnisse zum Grundbesitze des Offerenten unter Beobachtung der Vorschriften des Absatzes 5 der Vorerinnerungen zum Tarife des Gebühreugesetzes die bedingte Stempelfreiheit nach der T. P. 102 b, beziehungsweise 117 m, des Gebührengesetzes genießen. Z. 767. Steyr, 7. Februar 1906. An alle Gemeinde -vsrstchungm. Vorlage der Gevarungsausweise der lokalen Feuer- und Viehversichcruttgsvereine. Die Gemeindevorstehungen werde» angewiesen, dafür zu sorge», daß die in ihren Gebieten befindlichen lokalen Feuer- und Viehversicherungsvereine die Gebarungsausweise über das abgelaufene Jahre 1905 genau nach den mit dem h. ä. Erlasse vom 9. Mai 1902, ZZ. 4943 und 6524, an die einzelnen Vereinsvorstehungen ergangenen Weisungen mit Benützung der vorgeschriebenen Formularien verfassen und bis längstens 15. März l. I. hieher vorlegen. Jnsbesonders ist zu beachten, das diese Gebarungs- ausiveise für jeden Verein gesondert vorznlegen sind und daß mit diesen Nachweisungen eventuell der statutenmäßig vorgeschriebene Nachweis der Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die Generalversammlung zu erbringen ist. Z. 3373. Steyr, 11. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Warnung vor einer hoUändischen Losnnternehmnng. Laut Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 31. Jänner 1906, Z. 2329/XI, ist die „Holandsche Crediet- : cn Voorschotbank" in Amsterdam, Centuurbaan 308, jenen Unternehmungen zuzuzählen, welche sich mit Losgeschäften sehr bedenklicher Art befassen. Wenn auch bis jetzt keine Beschiverden von österreichischen Staatsangehörigen gegen den Geschäftsbetrieb der erwähnten Losunternehmung eingelaufen sind, so berechtigt die in letzter Zeit stets zunehmende Anzahl der Anfragen über die Solidität und den Ruf dieser Unternehmung zu der Annahme, daß dieselbe nunmehr bestrebt ist, ihre schivindel- hafte Tätigkeit allch auf die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, und zwar zunächst auf Rieder- österreich (Wien) iu^ Galizien auszudehnen.

33 Die Gemeindevorstehungen werden unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaffe vom 21. Juli 1905, Z. 15 243, Amtsblatt Nr. 30, angewiesen, in geeigneter Weise die Bevölkerung vor Eingehung von Verbindungen mit der genannten Bank zu warnen. Z. 3303. Steyr, 12. Februar 1906. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Behördliche Untersuchung von Gärten im Sinne der Neblnuskonvention vom Jahre 1890. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, die in ihren Gebieten befindlichen Gartenbesitzer, welche ihre Gartenanlagen für die behördliche Untersuchung im Sinne der Reblauskonveution vom Jahre 1890 anmelden, aufzufordern, diese Anmeldung bis längstens 15. Juli 1906 entweder direkt oder im Wege der Gemeindevorstehung hierher ein- zubringen. ___________________ Z. 3121. Steyr, 8. Februar 1906. An Me Gemeinde -Vorstehungen. Anmeldung zur Beteiligung au dem Waldbaukurse ' in der Landesackerbauschule in Ritzlhof. Das k. k. Ackerbau-Ministerium hat mit dem Erlasse vom 13. Oktober 1905, Nr. 28.037/1399, sich geneigt erklärt, auch für das Jahr 1906 die Abhaltung eines Waldbaukurses an der Landes - Ackerbau- und Obstbauschule in Nitzlhof (Station Nettingsdorf, Kremstal) durch Beistellung des Dozenten und Gewährung von fünf Stipendien & 40 Kronen an unterstützungsbedürftige Kursteilnehmer unter der Voraussetzung einer entsprechenden Beteiligung zu fördern. Zu dem gleichen Zwecke wurden von dem o.-ö. Landesausschusse fünf Stipendien, beziehungsweise Verpflegsbeiträge ä 40 Kronen bewilligt. Dieser Kurs, in welchem den Teilnehmern unentgeltlicher Unterricht über die Bewirtschaftung und Pflege des bäuerlichen Waldes erteilt wird, findet in der Zeit vom 19. März bis inklusive 7. April 1906 statt und sind Anmeldungen zur Teilnahme an diesem Kurse ehestens mündlich oder schriftlich bei der k. k. Landesforst-Jnspektion in Linz, Museumstraße Nr. 10, einzubringen. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und Bedeutung, welche diesem Kurse im Juteresse der Walderhaltung zukommt, die Klein- waldbesitzer in geeigneter Weise von der Abhaltung dieses Kurses in Kenntnis zu setzen und auf einen entsprechenden Besuch dieses Kurses seitens der Söhne lvaldbesitzeuder Bauern hinzuwirken. Eventuelle Auskünfte werden den Parteien von der k. k. Landesforstinspektion in Linz, Museumstraße 9h1. 10, umgehend erteilt werden. Z, ZZotz. Steyr, 11. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Erscheine» der Pharurnkopöe, Editi» VIII. O ' s„a n-:^,.cs-z der k. k. o.-ö. Statthalterei vom I. F-ku-r isa°, Nr. 3510/V, sind die im Gemeindegebiete ansäßigen Apotheker, Leiter von Anstaltsapotheken und die zur Führung von Hausapotheken berechtigten Aerzte und Wundärzte aufzufordern, sich gemäß der Ministerial- Verordnung vom 8. Jänner 1906, N.-G.-Bl. Nr. 10, mit Exemplaren der neuen Pharmakopöe, Editiv VIII, welche in der k. k. Hof- und Staatsdruckerei erhältlich sind, zur genauen Darnachachtung sofort zu versehen. Der Verständigungsnachweis ist vorzulegen. Z. 3011. Steyr, 8. Februar 1906. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. 8. Gendarmerie-Posten-Aommanöen. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasie vom 18. September 1905, Z. 19.378, Amtsblatt Nr. 38, angeordneten Nachforschungen nach dem Landsturmpflichtigen Emil Ludwig Hluchan sind einzustellen. Z. 3305. Steyr, 9. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlaffe vom 26. September 1904, Z. 19.507, Amtsblatt Nr. 39, angeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Johann Allar sind ein- zustellen. _ __ Z. 3306. Steyr, 9. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen unv k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung des abgängigen Anton Poropat aus Pinquente. Zufolge Note der k. k. Statthalterei in Triest vom 19. Jänner 1906, Z. 39.535 XI, hat ein gewiffer Anton Poropat, Sohn des Anton Poropat, geboren im Jahre 1878 zu Terstiuik in der Gemeinde Pinguente, Bezirk Capodistria, und dort wohnhaft, vor 5 Jahren sein Weib und Kind verlaffen und seitdem kein Lebenszeichen von sich gegeben. Derselbe ist Taglöhuer, mittlerer Statur, hat ovales Gesicht, dunkle Gesichtsfarbe, schlvarze Haare, kastanienbraune Augen, schlvarze Augenbrauen und eine große, breite Nase. Nachdem die über Anregung der Familienangehörigen des Genannten im Bezirke Capodistria eingeleiteten Nachforschungen frllchtlos geblieben sind und anzunehmen ist, daß Poropat auf Arbeitsuche ausgegaugeu ist, werde» die Gemeindevorstehuugeu und k. k. Gendarmerie - Posten-Kom- manden zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. Februar 1906, Z. 2240/11, beauftragt, «ach dem Abgängige» zu forsche» u»d über das Resultat der Nacb- forschuugen bis 1. März l. I. auher zu berichte«.

34 g. 3117. Steyr, 9. Februar 1906. An alle Gemeinde - Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Aus forschung eines SteNungspflichtigcn. Auszuforschen ist, und zwar: Der am 12. Februar 1884 in Liszica, Stuhlbezirk Zsolna, geborene, nach Wall.-Klobouk im Bezirke Ung.-Brod zuständige Johann Rcmesniöck, ehelicher Sohn des Josef Remesniöek und der Helene, geborenen Matiäs. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. April 1906 anher zu berichten. Z. 3119. Steyr, 8. Februar 1906 An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. . Tierseuchen Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. Jänner bis 2. Februar 1906. 1. Bläschenansschlag. B e st a n d der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Pettenbach. Ä. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Hofkirchen. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. I. Bezirk Freistadt: Gemeinde Mistlberg, Ortschaften Mistlberg und Schödelberg; Gemeinde Prägarten, Ortschaften Prägarten und Lungendorf; Gemeinde und Ortschaft Tragwein. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Urfahr, Ortschaft Pflaster. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. Hievon setze ich die Gemeinde-Borstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. Februar 1906, Nr. 2655/X, in die Kenntnis Z. 3120. Steyr, 8. Februar 1906. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung der k. k. u.-ö. Statthnlterci vom 28. Jänner 1906, Z. XII—372, betreffend den Vichverkchr vom Zcntral- Vichmarktc in St. Marx in Wien. Anläßlich der Feststellung der Maul- und Klauenseuche bei einem Rindertransporte in den Stallungen des Zentral- Viehmarktes zu St. Atarx findet die Statthalterei unter Behebung ihrer Kundmachung vom 8. Juli 1905, Z. XII—2102/7, beziehungsweise vom 20. Mai 1905, Z XII—1447, außer den vom Wiener. Magistrate getroffenen lokalen Sicherungsmaßregeln znr Hintanhaltung der Verschleppung dieser Tierseuche durch den Viehverkehr am Zentral-Viehmarkte in St. Marx auf Grund des § 3 des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, bis auf weiteres folgendes anzuordnen: 1. Die am Zentral-Viehmarkte in St. Marx an einem Markttage angekauften Rinder müssen von dort längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß entfernt tverden. 2. Am Montagmarkte unverkauft gebliebene Rinder sind sofort nach Marktschluß in die von der Marktbehörde hiezu bestimmten Ställe zu bringen, woselbst sie einer besonderen amtstierärztlichen Ueberwachung unterzogen tverden müssen und von einem von Amtswegen bestellten Personale zu betreuen sind. Bei unbedenklichem Gesundheitszustände sönnen derlei Rinder am nächstfolgenden Donnerstagmarkte, jedoch getrennt von den für diesen Markt neu eingelangten Rindern, zum Verkaufe aufgestellt werden. 3. Die am Montagmarkte unverkauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugeführten Rinder sind, wenn sie am Dvtlnerstagmarkte unverkauft bleiben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort, bei befriedigendem Gesundheitszustände, längstens am nächstfolgenden Samstag zu vermarkten. 4. Ain Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte Tiere müssen, deren befriedigenden Gesundheitszustand vorausgesetzt, noch am selben Tage von dort entfernt werden, und zwar sind die verkauften Tiere entweder nach den Schlachthäusern in Hernals, GuMpendorf, Meidling oder Nußdorf unter amtlicher Neberwachung mittels Wagen und Pferdebespan- nnng abzuführen oder nach dem Schlachthause in St. Marx abzutreiben, die unverkauften Tiere aber, behufs deren ehesten Schlachtung, nach dem Schlachthause in St. Marx zu bringen. 5. Seuchenkranke und seuchenverdächüge Tiere, sowie infizierte Objekte unterliegen der veterinär-polizeilichen Behandlung nach den Bestimmungen des § 36 des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, und der bezüglichen Durchführungsverordnung. 6. Auf dem Markte darf nur solches Helserpersonale in Verwendung genommen werden, tvelches mit dein vorgeschriebenen reinen Dienstkleide. versehen ist. Bei Rindern schon in Benützung gewesene Geräte, so z. B. Anhängestricke, Blenden rc., müssen vor ihrer Wieder- benütznng gereinigt und desinfiziert werden. 7. Der Abtrieb von Rindern vom Zentral-Viehniarkte aus dem Stadtgebiete Wien darf nur nach vorheriger neuerlicher Untersuchung bei vollkommen unbedenklichem Gesundheitszustände und nur direkte nach solchen, auf dem betreffende« Viehpasse angegebenen Bestimmungsorten erfolgen, welche innerhalb der an das Stadtgebiet Wien unmittelbar grenzenden Gerichtsbezirke gelegen sind. Dies sind die Gerichtsbezirke Klosterneuburg (politischer Bezirk Tnlln), Purkersdorf und Liesing (politischer Bezirk Hietzing-Untgebung), Mödling (politischer Bezirk Mödling), Schwechat (politischer Bezirk Bruck a. d. L.), Floridsdorf und Grvß-Enzersdorf (politischer Bezirk Floridsdorf-Umgebung) und Korneubnrg (politischer Bezirk Korneuburg). 8. Nach Bestimmungsorten, welche in den übrigen Gerichtsbezirken der an Wien grenzenden politischen Bezirke Tnlln, Hietzing-Umgebnng, Mödling, Bruck a. d. L., Florids-

35 dorf-Umgebung und Korneuburg gelegen sind, also nach Orten der Gerichtsbezirke Atzenbrugg, Kirchberg am Wagram, Tulln, Neulengbach, Ebreichsdors, Bruck a. d. L., Hainburg, Wolkersdorf, Stockerau, dürfen Rinder vom Wiener Zentral- Viehmarkte nur mittels Eisenbahn oder mittels Wagen und Pferdebespannung, und zwar nur im direkten Verkehr, ohne Aus- und Umladung oder Einstellung während des Transportes, befördert werden. 9. Rinder, welche vom Wiener Zentral - Viehmarkte uach Bestimmungsorten gebracht werden, die nicht in an Wien grenzenden polititischen Bezirken Niederösterreichs liegen und daher nicht in kurzer Zeit erreicht werden können, also Rinder, die für Orte der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilien- feld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener-Neustadt (Stadt- und Landbezirk), Pöggstall, St. Pollen, Scheibbs, Waid- hofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Pbbs (Stadtbezirk) und Zwettl bestimmt sind, müssen dorthin mittels Eisenbahn transportiert werden. 10. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Ländern wird der Abtransport der Rinder vom Wiener Markte gleichfalls nur mittels der Eisenbahn und nur unter der Bedingung zugelaffen, wenn derselbe nach einem öffentlichen Schlachthause erfolgt. In Veterinär - polizeilicher Hinsicht unterliegen die Rinder sodann den dortigen Vorschriften. I I. Alle vom Wiener Zentral - Viehmarkte mittels Wagen oder Eisenbahn abzuführenden Rinder unterliegen unmittelbar vor ihrer Verladung einer neuerlichen amts- tierärztlichen Untersuchung und dürfen nur bei vollkonlmen unbedenklichem Befunde zur Abfuhr zugelaffen werden. 12. Der Bahntransport der Rinder vom Wiener Markte nach den in den Punkten 8 und 9 dieser Kundmachung angeführten Bestimmungsorten hat nach der diesen Orten zunächst gelegenen Eisenbahnstation stattzufinden, von wo aus die Tiere direkt nach dem Bestimmungsorte gebracht werden müssen. 13. Die vom Wiener Markte gemäß Punkt 7 dieser Kundmachutig zum Abtriebe und die gemäß Punkt 8 zur Abfuhr mittels Wagen, ferner die zum Abtransporte nur niittels Eisenbahn zugelassenen Rinder sind, am Bestimmungsorte eingelangt, sofort in die betreffenden Schlächtereien unter vollkommener Isolierung von dem einheimischen Viehe auf- zustellen und ohne Wechsel des Standortes innerhalb dreier Tage (72 Stunden), gerechnet vom Zeitpunkte der Aufstellung der Tiere, zu schlachten. Der Viehpaß für die betreffenden Rinder, auf welchem von der Marktbehörde die dreitägige Schlachtungsfrist auffallend vermerkt werden muß, ist sofort nach ihrem Einlangen am Bestimmungsorte der Gemeindevorstehung zu übergeben. Dieselbe hat den Zeitpunkts des Einlangens der Tiere auf der Rückseite des Viehpanes vorzumerken, letzteren auf- zubewahren und in geeigneter Weise die Einhaltung der Schlachtungsfrist zu überwachen, beziehungsweise im Ueber- tretungsfalle unter Anzeigeerstattung an die politische Bezirksbehörde die Schlachtung sofort zu veranlassen.. 14. Vor dem Abtriebe, beziehungsweise vor der Abfuhr der Rinder von St. Marx ist der Marktbehörde der Bestimmungsort des Transportes sowie der Gerichts- und politische Bezirk, in welchen! dieser Ort gelegen ist, genau anzugeben. Die Marktbehörde hat diese Angaben zu kontrollieren und zu verzeichnen und die politische Behörde des betreffenden Bezugsortes von dem Einlangen der Tiere sofort telegraphisch zu verständigen, wogegen die politische Bezirksbehörde verpflichtet ist, ihrerseits die entsprechende Kontrolle auszuüben und bei Nichteinhaltung der Schlachtungsfrist die Anzeige an das betreffende Gericht zu leiten. Eine gleiche Verständigung hat hinsichtlich der nach in anderen Provinzen gelegenen Schlachthäusern abtransportierten Tiere stattzufinden. 15. Hinsichtlich des Verkehres mit Schafen vom Zentral- Viehmarkte in St. Marx haben die Bestimmungen der Punkte 7 bis inklusive 12 dieser Kundmachung analoge Anwendung zu finden. 16. Das bestehende Verbot des Wegbringens von Schweinen im lebenden Zustande aus dem Stadtgebiete Wien, mit Ausnahme nach jenen außerhalb Wiens gelegenen Schlachtstätten, für welche Spezialbezugsbewilligungen erteilt wurden, bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Kundmachung tritt sofort in Wirksamkeit. Uebertretunqen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, bestraft. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. j Gendarmerie-Posten-Kommanden zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der Viehhändler in die Kenntnis. Der k. k. Bezirkshauptmann: Waldcrdorfs. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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