Amtsblatt 1906/6 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

29 Z. 2746. Steyr, 3. Februar 1906. An Me Gemeinde -Vorsehungen «S L L Gendarmene- Posten -Aommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 15. Jänner 1906, Z. 1055, Amtsblatt Nr. 3, angeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Eduard Steiger sind ein- zustellen. ZZ. 2557, 2633, 2742, 2743, 2805, 2806. Steyr, 31. Jänner 1906. An alle Gemeinde-vorftehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung von Stellungspftichtigcn. Auszusorschen sind, und zwar: Der am 8. Oktober 1881 in Ruditz im Bezirke Bos- kowitz geborene und dorthin zuständige Franz Nezval, ehelicher Sohn des Vinzenz Nezval und der Franziska, geborenen Brouöek. Der am 10. Jänner 1882 in Brunn geborene, nach Poliöek im Bezirke Prerau zuständige Jgnaz Krepl, ehelicher Sohn des Jgnaz Krepl und der Johanna, geborenen Stecker. Der am 5. Oktober 1882 in Wien, Alservorstadt, geborene, nach Siwitz im Bezirke Wischau zuständige Fosef Stehlik, unehelicher Sohn der Theresia Stehlik. Der am 30. Juli 1884 in Auspitz geborene, nach Göding zuständige Ludwig Maxa, ehelicher Sohn des Philipp Maxa und der Johanna, geborenen Winkler. Der am 10. Februar 1884 in Keltsch geborene, nach Solanetz im Bezirke Wall. - Meseritsch zuständige Eduard Mökyna, unehelicher Sohn der Magdalena Mökyna. Der am 21. März 1883 in der niederösterreichischen Landesgebäranstalt zu Wien geborene, nach Schelletau im Bezirke Datschitz zuständige Friedrich Zelenka, unehelicher Sohn der Eva Maria Zelenka. - Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachforschungen ist bis 1. April 1906 anher zu berichten. Z. 2555. Steyr, 1. Februar 1906. An alls GsmeinSe-Vsrstchungm «ich i. k. GendMmerie- Posten -UommmÄen. Nr. 2099,'X. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Fleisch aus Serbien nach den und durch die im Neichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Das königlich-ungarische Ackerbau-Ministerium hat mit Verfügung vom 22. Jänner 1906, Z. ^/P^111, b, wegen erfolgter Konstatierung von der Anzagepchcht unter- l yenden Tierseuchen bei aus Serbien eingeluhrten Tieren aus Grund des Artikels 7 des Viehseuchen-Ueberemkommens df^. August 1892 zwischen Oesterreich-Ungarn und Serbien «^^ und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und einen nach, beziehungsweise durch Ungarn verboten. Ferner wurde von dem genannten Ministerium im Einvernehmen mit dem königl. ungarischen Ministerium des Innern aus sanitären Rücksichten die Ein- und Durchfuhr von Fleisch aus Serbien untersagt. Aus den angeführten Gründen hat das k. k. Ministerium des Innern mit dem. Erlasse vom 25. Jänner l. I., Z. 3698, die Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Fleifch aus Serbien auch nach den, beziehungsweise durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder verboten. Uebertretungen dieses Verbotes sind nach den 0 44 und 45 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, zu bestrafen und finden auf verbotswidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Durch das Verbot werden die vor Erlaffung der Sperrverfügung aus Serbien nach Ungarn eingebrachten und dann nach Oesterreich instradierten Transporte nicht getroffen. Dies wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß demgemäß die h. ä. Verfügung vom 6. April 1896, Z. 5868, mit welcher die Einfuhr geschlachteter Schweine aus Serbien nach Oberösterreich gestattet wurde, außer Kraft tritt. Linz, am 15. Jänner 1906. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 27. Jänner 1906, Nr. 2099/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 2741. Steyr, 4. Februar 1906. An Me Gemeinde -Vorftehmgen Mö k. k. Gendarmerie - Posten-Aommanöen. Z. 2194/X. Linz, am 30. Jänner 1905. Kundmachung betreffend das Verbot der Ein- und Durchfuhr von Geflügel im lebenden und geschlachteten Zustande aus Serbien nach, beziehungsweise durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Das kgl. ungarische Ackerbauministerium bat mit Verfügung vom 24. Jänner 1906, Z. 554,'Pr. III. 3, wegen erfolgter Konstatierung der Hühnerpest und Gestügelcholera bei aus Serbien eingeführtem Geflügel die Ein- und Durchfuhr von Geflügel im lebenden und geschlachteten Zustande aus Serbien nach, beziehungsweise durch Ungarn verboten. Aus demselben Grunde hat das k. k. Ministerium des Innern mit dem Ertaste vom 26. Jänner l. I., Z. 3852, die Ein- und Durchfuhr von Geflügel im lebenden und geschlachteten Zustande aus Serbien nach, beziehungsweise durch die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Lander auf Grund des §5 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, untersagt Uebertretungen dieses Verbotes sind nach öcn §8 44 und 45 des allgemeinen Tierseuchengesetzes zu bestrafen und finden auf verbotswidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Dies wird mit Beziehung auf die h. ä. Kundmachung vom 27. Jänner l. I., Z. 2099, allgemein verlautbart. Von der k. k. oberösterreichischen Statthaltcrei.

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